AG Kassel, Beschluss vom 07.09.2013
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AG Kassel, Beschluss vom 07.09.2013

In der Beratungshilfesache wird der Beschluss vom 26.04.2013 aufgehoben.

Die Kostenbeamtin wird angewiesen, über die Festsetzungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht Gerichtsbührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragsstellerin hat am 27.02.2013 (…) und am 05.03.2013 (…) Beratungshilfe beantragt, die ihr jeweils auch bewilligt wurde.

Im Verfahren (…) hat der Bevollmächtigte der Antragsstellerin am 06.03.2013 die Festsetzung von Beratungshilfegebühren beantragt. Im Verfahren (…) erfolgte der Festsetzungsantrag am 12.03.2013.

Mit Beschluss vom 26.04.2013 ist für beide Verfahren eine Gebühr von 99,96 € mit der Begründung festgesetzt worden, es liege nur eine Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne vor, wobei offen bleibt, in welchem Verfahren die Gebühren festgesetzt wurden bzw. eine Zurückweisung des Festsetzungsantrages erfolgte. Gegen die Festsetzung von 99,06 € wendet sich der Bevollmächtigte mit seiner Erinnerung mit der Begründung es lägen zwei Angelegenheiten im kostenrechtlichen Sinne vor.

Die zulässige Erinnerung ist begründet, da es sich bei den beiden Verfahren nicht um eine Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne handelt, weshalb in beiden Verfahren ein Anspruch auf Beratungshilfegebühren besteht.

Zwar ist der Begriff der “Angelegenheit” im Beratungshilfegesetz nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der gebührenrechtliche Begriff der “Angelegenheit” i.S. der §§ 15ff RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der “Angelegenheit” des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts heranzuziehen (vgl. OLG Brandenburg Rpfleger 2010, 2010; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430).

Danach ist von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein zeitlich und sachlich innerer Zusammenhang besteht.

Vorliegend lag der Tätigkeit der Bevollmächtigten in den beiden o.g. Verfahren schon kein einheitlicher Auftrag zugrunde.

Im Verfahren (…) wurde der Bevollmächtigte am 04.03.2013 tätig. Hintergrund war ein Schreiben der Anspruchssteiler an die Antragsstellerin vom 15.02.2013, wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen. In diesem Schreiben wurde die Antragsstellerin bis zum 04.03.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierauf antwortete  der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 04.03.2013. Er überreichte die Unterlassungserklärung der Antragsstellerin und wies weitere Ansprüche zurück.

Im Verfahren (…) wurde der Bevollmächtigte am 12.03.2013 tätig. Hintergrund war hier ebenfalls ein Schreiben anderer Anspruchssteller an die Antragsstellerin vom 06.03.2013 wegen einer weiteren vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Darin wurde die Antragsstellerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 15.03.2013 aufgefordert. Auf dieses Schreiben antwortete der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12.03.2013. Er überreichte die Unterlassungserklärung der Antragstellerin und wies weitere Ansprüche zurück.

Danach war die Tätigkeit des Bevollmächtigten in dem Verfahren 150 II 1234/13 bereits beendet, bevor das weitere Anspruchsschreiben die Antragsstellerin überhaupt erreichte. Denn das Anspruchsschreiben in dem Verfahren (…) konnte die Antragsstellerin frühestens am 07.03.2013 erreichen. Zu diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit in dem Verfahren (…) bereits beendet und der Bevollmächtigte hatte bereits am 06.03.2013 den Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfegebühren gestellt. Somit kann nicht mehr von einem gleichzeitigen Auftrag ausgegangen werden. Auch eine Erweiterung eines bestehenden Auftrages kommt vorliegend nicht in Betracht, da der erste Auftrag bereits abgeschlossen war, bevor die Tätigkeit in dem weiteren Verfahren aufgenommen wurde.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 56 Abs.2 RVG.