Begründung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.03.2016, Az. 230 Ls – 4710 Js 34887/14
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Begründung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.03.2016, Az. 230 Ls – 4710 Js 34887/14

In der Strafsache

gegen (…) u. a.

begründe ich die bereits in der Hauptverhandlung am 22.03.2016 eingelegte Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss meine Person betreffend wie folgt:

 

I. Sachverhalt

 

Die nun folgende Schilderung des Sachverhalts erfolgt unter bewusster Verletzung meiner anwaltlichen Schweigepflicht, da ansonsten eine eigene Verteidigung gegen den Ordnungsgeldbeschluss nicht möglich ist.

 

Am 26.02.2015 wurde ich von (…) mit seiner Verteidigung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls im besonders schweren Fall beauftragt. Dabei ging es um einen Verdacht des Diebstahls von Benzin aus einem Bagger.

 

Es erfolgte zunächst die Verteidigungsanzeige gegenüber dem PP Nordhessen, Az.: ST/0193679/2015. Die Ermittlungsakte wurde unter dem 30.03.2015 durch die Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt unter dem Aktenzeichen 9811 Js 10416/15.

 

Es erfolgte sodann eine Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten. Dieser berichtete mir, dass seine Verwandten (…) und (…) etwas mit diesem Diebstahl zu tun hätten, er jedoch bestritt jegliche Täterschaft.

 

Durch den Unterzeichner erfolgte sodann im ausdrücklichen Auftrag des (…) eine zeugenschaftliche Vernehmung des (…) am 20.04.2015 und des (…) am 27.04.2015. Über beide Vernehmungen wurde ein Protokoll gefertigt, dessen Richtigkeit jeweils durch die Zeugen mit ihrer Unterschrift vom 04.05.2015 bestätigt wurde.

 

Beide Zeugen haben in diesen Vernehmungen ihre mittäterschaftliche Begehung eingeräumt.

Im ausdrücklichen Einverständnis meines Mandanten sind diese Protokolle dann der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf meinen Mandanten beantragt worden.

 

Die Einstellungsverfügung erfolgte sodann durch die Staatsanwaltschaft am 04.08.2015.

 

Mit Fax vom 14.03.2016 erhielt ich die Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts im Verfahren 230 Ls – 4710 Js 34887/14 im Verfahren gegen (…) u.a. Die Ladung bezog sich auf den Hauptverhandlungstag 22.03.2016.

 

Bei der Zeugenladung hatte der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts folgendes mitgeteilt:

 

„Gegenstand Ihrer Vernehmung soll ein Besprechungsvermerk i. S. (…) vom 27.04.2015 sein (Vernehmung des (…), Ihr Az.: (…) KP 07)“

 

In der Tat fand dann am 22.03.2016 meine zeugenschaftliche Vernehmung statt.

 

Entgegen der bekundeten Auffassung meinerseits, wonach mir ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO zustünde, vertrat der Schöffengerichtsvorsitzende die Auffassung, dass durch die Weitergabe des Protokolls der Vernehmung des (…) ein Zeugnisverweigerungsrecht meinerseits entfallen sei.

 

Der gerichtlichen Auffassung trat ich erneut mit dem Argument entgegen, dass grundsätzlich sämtliche Angelegenheiten, die verteidigungsbezogen in einem Mandat stattfänden, der anwaltlichen Schweigepflicht unterlägen.

 

Infolge meiner Weigerung, zur Sache auszusagen, erfolgte sodann der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss des Gerichts.

 

 

II. Der Ordnungsgeldbeschluss des Jugendschöffengerichts vom 22.03.2016

 

Der Beschluss wurde damit begründet, dass ich ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert habe. Unter anderem führte das Gericht aus, dass der gesetzliche Schutz des § 53 StPO dann seine Grenze erreiche, wenn Informationen erfolgt seien gerade mit dem Ziel, diese an Dritte weiterzugeben. So läge die Sache hier. Die Vernehmung der Zeugen durch meine Person sei ganz bewusst mit dem Ziel erfolgt, die Informationen an die Staatsanwaltshaft weiterzuleiten. Dies sei auch geschehen mit der Folge, dass das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingestellt worden sei.

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts wird der Bedeutung des durch § 53 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt – hier dem Strafverteidiger – und seinem Mandanten nicht gerecht.

 

Die Schutznorm ist geradezu im Hinblick auf die Berufsausübung eines gewählten Strafverteidigers konstituierend.

 

Der Verteidiger hat ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt gegeben worden ist. Bekannt geworden ist dem Verteidiger auch das, was er aufgrund eigener Recherchen im Rahmen des Mandatsverhältnisses ermittelt hat (Percic, Münchener Kommentar zur StPO, Anm. 17 zu § 53 StPO).

 

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO sind Rechtsanwälte als Verteidiger zur Verweigerung des Zeugnisses über das berechtigt, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gewährleistet dem Beschuldigen die Möglichkeit, sich seinem Verteidiger frei, offen und rückhaltlos anzuvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass die so mitgeteilten Informationen offenbart werden können (BVerfGE 38, 312, 323).

In gleicher Weise garantiert das Zeugnisverweigerungsrecht dem Verteidiger, dass er über alles, was ihm in Wahrnehmung seines Mandats anvertraut oder bekannt geworden ist, schweigen kann (BGH, Urteil vom 18.06.1991, 2 StR 584/90, NStZ 1992, 343, 344). Schützt schon die genannte Vorschrift in dieser Weise zunächst die Interessen der beiden am Verteidigungsmandat Beteiligten, so erschließt sich ihre ganze Bedeutung erst daraus, dass jenseits des individuellen Geheimschutzes das Rechtsinstitut des Rechtsanwaltsmandats, hier das besonders schützenswerte der Verteidigung, als notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens gesichert wird (aaO).

 

Zweck dieser Vorschrift (des § 53 StPO insgesamt) ist es, Angehörigen bestimmter Berufe mit Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und denjenigen, die sich ihrer Hilfe und Sachkunde bedienen, ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuräumen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2007 – 2 Ws 618, 620/07, NStZ-RR 2008, 283, 284 mwN.). Dieses Vertrauensverhältnis soll, auch im Allgemeininteresse, nicht durch die Besorgnis behindert werden, dass die in § 53 StPO benannten Personen später einmal als Zeuge darüber vernommen werden könnten, was ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist. Sie sollten auch aus der Zwangslage eines Pflichtenwiderstreits (Wahrung des Vertrauens oder Berücksichtigung des allgemeinen Interesses an der allgemeinen Aufklärung einer Straftat) befreit werden (aaO; Löwe, Rosenberg-Dahs, 25. Aufl. § 53 Rn 1 StPO).

 

Ein Schutz des Vertrauensverhältnisses ist freilich dann nicht vorhanden, – und schon nicht begründet -, wenn der Rechtsanwalt als Verteidiger verteidigungsfremde Verhaltensweisen an den Tag legt (so die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem „Informationssystem“ zur Unterstützung einer kriminellen Vereinigung oder die Beschaffung einer Waffe für einen Inhaftierten Mandanten (BGH, Beschluss vom 25.06.1976 – 1 BJs 16/73 – StB 18/75, zitiert im Urteil des BGH vom 18.06.1991, NStZ 1992, 343).

 

Eine derartige etwaige Überschreitung der zulässigen Grenzen des Verteidigungsverhaltens im Verfahren gegen (…) durch meine Person ist nicht ersichtlich.

 

Dem Amtsgericht kann auch nicht insoweit gefolgt werden, als es die Auffassung vertritt, dass durch bewusste Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis an die Staatsanwaltschaft ein sachlicher Grund für die Berechtigung zur Geheimhaltung entfallen sei.

Zutreffend ist freilich, dass der Unterzeichner zum einen von dem damaligen Mandanten (…) gebeten wurde, die beiden Zeugenvernehmungen durchzuführen und diese sodann gerade zur Entlastung des Mandanten der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

 

Bei dieser Tätigkeit meiner Person handelt es sich um nichts anderes als ureigenste Verteidigungstätigkeit, nämlich – soweit möglich – zum Unschuldsbeweis des Tatverdächtigen beizutragen. Diese elementare Verteidigungstätigkeit steht also in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, hier des Strafverteidigers.

 

Ein darüber hinausgehender Auftrag des Mandanten, etwa durch zeugenschaftliche Angaben seines eigenen Anwalts an der Überführung Dritter teilzunehmen, war damit nicht verbunden. Auch fehlt diesbezüglich eine Erklärung des (…) zur Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht.

 

Unbestritten dürfte sein, dass sowohl die Angaben meines Mandanten als auch die Angaben in den Zeugenvernehmungen meiner Person ausschließlich als Strafverteidiger im Hinblick auf eine optimale Strafverteidigung anvertraut worden sind.

 

Das Amtsgericht kann sich auch nicht zur Absicherung seiner Begründung auf höhere bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung beziehen. Die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2009 – 5 Ws 24/09, NStZ 2010, 164 f. lässt zwar erkennen, dass sich eine Person, die grundsätzlich nach dem beruflichen Schweigerecht gem. §§ 53 a Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO (hier eine Krankenschwester) geschützt ist, dann nicht mehr über ein Schweigerecht verfügt, wenn sie Angaben eines Patienten in dessen Auftrag an die Polizei weitergeleitet hat. Die Entscheidung ist insoweit nicht einschlägig, als dieser Krankenschwester gerade nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft Dinge anvertraut worden sind, die der Geheimhaltung berufsbezogen unterliegen.

 

 

In vorliegendem Fall hat das Amtsgericht zusätzlich übersehen, dass mein Mandant gem. § 52 StPO jedenfalls gegenüber dem Angeklagten (…) über ein Aussageverweigerungsrecht verfügt. Das Gericht konnte schwerlich bei der zeugenschaftlichen Ladung des Unterzeichners davon ausgehen, dass ausgerechnet bei fortgesetzter Aussageverweigerung des (…) gem. § 52 StPO sein eigener Verteidiger Angaben zur Sache machen und damit entgegen dem Willen des aussageberechtigten Zeugen und entgegen der Geheimhaltungspflicht aus dem Mandatsverhältnis belastende Angaben gegenüber seinem Verwandten machen würde.

 

Im Ergebnis würde dies auf ein Unterlaufen des Zeugnisverweigerungsrechtes des (…) gem. § 52 StPO hinauslaufen. Ebenso würde die Schutzfunktion des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten (vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Rdn. 1) in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden.

 

Aus diesen Gründen kann der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts keinen Bestand haben.