Statt 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug
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Statt 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug

2 Jahre mit Bewährung im Berufungsverfahren plus volle Zurückweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft

das Amtsgericht Einbeck – Schöffengericht – hatte ein einem größeren BtM-Verfahren am 11. März 2016 zwei Angeklagte des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in itateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen schuldig gesprochen.

Die Ehefrau eines der Angeklagten war wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen schuldig gesprochen worden.
Insgesamt ging es bei den Haupttätern vorgeworfenen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) um Einzelmengen zwischen 100 Gramm und 1 Kilo Marihuana.

Der Haupttäter war zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, sein Mittäter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Ehefrau eines Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, gleichermaßen ausgesetzt zur Bewährung (3 Ls 62 Js 15110/13). Während Letztere nicht in die Berufung gegangen sind, ging die Staatsanwaltschaft im Fall des Haupttäters sowie der Angeklagte selbst in die Berufung, insbesondere natürlich deswegen, weil eine Strafvollstreckung im geschlossenen Vollzug von 2 Jahren und 9 Monaten vor ihm stand.

Obwohl das Amtsgericht Einbeck mit einer Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten nur unwesentlich unter dem Antrag des Staatsanwalts von 3 Jahren geblieben war, meinte der Staatsanwalt in seiner Berufungsbegründung, dass diese Bestrafung nicht ausreiche, um in der erforderlichen Art und Weise auf den Angeklagten einzuwirken. Am 30.05.2016 fand nunmehr das Berufungsverfahren vor der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Göttingen statt.

Während die Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Gericht verworfen wurde, war die Berufung des Angeklagten, der durch Rechtsanwalt Pfeiffer verteidigt wurde, in vollem Umfang erfolgreich. Er wurde verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungszeit wurde festgelegt 4 Jahre, ein Bewährungshelfer wurde dem Angeklagten beigeordnet. Schließlich hat er binnen eines Jahrs 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten (3 Ns 23/16). Die Berufungskammer war insbesondere mit dem Schuldspruch des Amtsgerichts, nämlich 35 Taten des Handeltreibens in nicht geringer Menge, wobei jede einzelne Tat ein Verbrechen darstellt und mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist, nicht einverstanden. Das Landgericht rügte die mangelnde Differenzierung nach Begehungsweisen und der Quantität der jeweils erworbenen Drogen. In der Konsequenz ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gekommen, dass von den 35 Straftaten lediglich 15 als Verbrechenstatbestände anzusehen sind, während in 20 Fällen ein Handeltreiben mit nicht geringen Mengen, also in der Regel mehr als 100 g brutto, nicht festzustellen war. Anders als das Amtsgericht wurden diese Fälle von der Berufungskammer eben nicht als Verbrechen, sondern lediglich als Vergehen eingestuft.

Darüber hinaus war die Strafkammer in einem Teil der Fälle zur Anwendung eines jeweiligen sog. minderschweren Falls gelangt.

Aus der Sicht der Strafkammer stellte sich das Verhalten der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren als widersprüchlich dar: Einerseits war selbst die Staatsanwaltschaft, diesmal vertreten durch die Erste Staatsanwältin Busse, zum Ergebnis gelangt, dass gleichermaßen in einer Vielzahl der Fälle anders als vom Amtsgericht Einbeck angenommen, eine sog. nicht geringe Menge nicht erreicht worden war. Darüber hinaus vertrat die Staatsanwältin die Auffassung, dass – anders als das Amtsgericht Einbeck  – in einigen Fällen zusätzlich von minderschweren Fällen auszugehen war.

 

Dementsprechend war bei den Bestrafungsanträgen der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Strafhöhen für die einzelnen Tatbestände herabgesetzt worden. Zum Erstaunen des Gerichts, aber auch der Verteidigung, verblieb die Staatsanwältin bei einem Gesamtstrafenantrag von 3 Jahren, wie er schon in der ersten Instanz von dem Staatsanwalt Mahlmann gefordert worden war. Seitens der Verteidigung war insbesondere gleichermaßen die mangelnde Differenzierung der einzelnen Tatbestände des Handeltreibens durch das Amtsgericht Einbeck gerügt worden, insbesondere aber die unzureichenden Auswirkungen des Kronzeugenparagraphen § 31 BtMG.

 

Gleichermaßen hat der Vorsitzende Richter der Berufungskammer in seiner Urteilsbegründung betont, dass die strafrechtliche Sanktionierung durch das erstinstanzliche Urteil des Haupttäters im Verhältnis zu seinem Mittäter als deutlich zu hoch und gleichermaßen wie die Argumentation der Verteidigung der Strafrabatt für die Kronzeugenregelung bei dem Haupttäter zu gering ausgefallen war. Im Ergebnis war also die Verteidigung im Berufungsverfahren im hohen Maße erfolgreich, wobei zugestandenermaßen auch die differenzierte Bewertung der einzelnen Straftatbestände durch die Staatsanwaltschaft ebenso die Tür für den Erfolg im Berufungsverfahren geöffnet hatte.

 

Knuth Pfeiffer

Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Strafrecht)