Landgericht Kassel, Urteil vom 04.08.2015, Az. 2630 Js 32794/13
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Landgericht Kassel, Urteil vom 04.08.2015, Az. 2630 Js 32794/13

In der Strafsache

gegen (…)

wegen veruntreuender Unterschlagung,

hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Kassel auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom (…) in der Sitzung vom (…), an der teilgenommen haben:

 

Richter (…)

 

Triebfahrzeugführer (…)

 

Betriebswirtin (…)

als Schöffen,

 

Staatsanwalt (…)

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

 

Rechtsanwalt Sittig, Kassel,

als Verteidiger,

 

Justizfachangestellte (…)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

 

f ü r   R e c h t   e r k a n n t:

 

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom (…) aufgehoben.

 

Der Angeklagte wird freigesprochen.

 

Die Kosten des Verfahrens und die im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Das Amtsgericht Kassel – Strafrichter – hat mit Urteil vom (…) den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am (…) eine Pachtzahlung an den Kleingartenverein (…) in Höhe von 500,00 Euro für die Vereinsgaststätte von dem damaligen 2. Vorsitzenden des Vereins (…) entgegengenommen. Weiter habe er im (…) eine Zahlung von Gartenpacht an den Verein von der Pächterin (…) für den Garten (…) in Höhe von 771,40 Euro entgegengenommen. Die Gelder habe der Angeklagte für eigene Zwecke verwendet. Am (…) habe er für den Verein Postwertzeichen im Wert von 60,46 Euro gekauft. Zur Begleichung des Kaufpreises habe er die sog. Postcard des Vereins vorgelegt. Dementsprechend sei der Betrag dem Girokonto des Vereins am (…) belastet worden. Später habe der Angeklagte aus der Vereinskasse 60,46 Euro für eigene Zwecke entnommen und den Betrag zur Verschleierung als Barausgabe aus der Kasse verbucht.

 

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten in der Anklage vom (…) unter Ziff. 1 die Unterschlagung von Vereinsgeldern in zwei weiteren Fällen, nämlich eine Pachtzahlung des Pächters (…) in Höhe von 570,46 Euro und eine weitere Zahlung des Pächters (…) in Höhe von 200,16 Euro vorgeworfen hat, hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung erster Instanz das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Begründung § 154a der Strafprozessordnung (StPO) genannt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, vom Anklagevorwurf freigesprochen zu werden.

 

Seine Berufung ist begründet.

 

II.

 

Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, liegt dem Angeklagten aus der Anklage vom (…) noch folgender Sachverhalt zur Last:

 

In seiner Funktion als erster Kassierer des Kleingärtnervereins (…) e.V. vereinnahmte und verbrauchte der Angeklagte im genannten Tatzeitraum folgende Einnahmen des Vereins ohne entsprechenden Anspruch für sich, wobei jeweils die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen in dem Kassenbuch und den Buchungsjournalen des Vereins unterblieb.

 

  1. Zahlung der Gartenpacht der Pächterin (…) (771,40 EUR).

 

  1. Dem Angeklagten am 18.12.2012 durch den Zeugen (…) übergebene Pacht für die Vereinsgaststätte in Höhe von 500,00 EUR.

 

  1. Abbuchung vom Konto des Vereins und Entnahme aus der Barkasse in Höhe von 60,46 EUR.

 

Anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt des ersten Kassierers des Kleingärtnervereins legte der Angeklagte ein Buchungsjournal vor, in welchem die obigen Einnahmen nicht aufgeführt waren. Dies geschah, um gegenüber dem Vereinsvorstand und dem Zeugen (…) als Nachfolger des Angeklagten im Amt des Kassierers die nicht aufgeführten Einnahmen zu verschleiern und die Vereinsorgane auf die Weise von der Geltendmachung einer Regressforderung abzubringen.

 

Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte nach eingehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und deren Würdigung, auch in ihrer Gesamtheit, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

 

III.

 

Nach den vom Berufungsgericht soweit als möglich und unter Heranziehung des Zweifelssatzes getroffenen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Bereits im Jahre 2011 hatte der Angeklagte faktisch die Kassierertätigkeit für den Kleingartenverein (…) übernommen, weil es mit dem früheren Kassierer Probleme gegeben hatte. Hintergrund war, dass die Mitglieder des Vereins nicht dazu bewogen werden konnten, ihre Zahlungen an den Verein unbar zu leisten. So kam es immer wieder zu Differenzen, welche Barbeträge die Mitglieder an welchen Verantwortlichen tatsächlich gezahlt hatten auf die Forderungen des Vereins oder nicht.

 

Bei der ordentlichen Jahreshauptverhandlung zu Beginn des Jahres 2012 wählte die Versammlung den Angeklagten dann förmlich zum ersten Kassierer des Vereins. Zweiter Kassierer wurde das Mitglied (…).

 

Die Kassierertätigkeit versah der Angeklagte so, dass er ein elektronisches Kassenbuch führte auf einem in der Geschäftsstelle des Vereins vorhandenen PC. In das elektronische Kassenbuch trug er fortlaufend die Einnahmen- und Ausgabenpositionen des Vereins ein. Die Belege bewahrte er in der Geschäftsstelle auf. Nach dem Eintrag von Buchungsvorgängen druckte er unterjährig im laufenden Geschäftsjahr regelmäßig das elektronische Kassenbuch mit dem aktuellen Stand aus und nahm diesen aktuellen Ausdruck an sich. Hintergrund dafür war, dass er Auskunft zur Kassenlage so auch geben konnte, wenn ihn z. B. eine Nachfrage in der Zeit erreichte, zu der er nicht auf dem Vereinsgelände war.

 

Neben dem Kassenbuch verwaltete der Angeklagte auch eine Barkasse. Dazu nutzte er eine Geldtasche, wie sie üblicherweise von Banken zur Verfügung gestellt wird. In diese legte er von ihm für den Verein angenommene Bargeldbeträge ein und tätigte auch Bargeldausgaben für den Verein aus der Kasse.

 

Eine weitere Barkasse wurde vom Vereinsvorsitzenden geführt. Hintergrund war, dass außer dem Angeklagten als erster Kassierer noch weitere Mitglieder des Vereinsvorstands (zumindest 1. und 2. Vorsitzender) Barzahlungen an den Verein entgegennahmen. Diese Personen quittierten ebenfalls den Empfang von Bargeldzahlungen an den Verein. Der Umgang mit dem Bargeld in der Kasse beim Vorsitzenden war unterschiedlich. Teilweise wurden die Bargelder weitergeleitet an den Angeklagten. Teilweise wurden sie direkt auf das Girokonto des Vereins eingezahlt. Abgerechnet wurde die Kasse monatlich vom Vorstand selbst. Damit auch diese nicht im Verantwortungsbereich des Kassenwarts liegenden Bezahlvorgänge Eingang in die Buchführung des Vereins finden konnten, waren die Personen aus dem Vereinsvorstand, die Bargeld entgegennahmen, gehalten, entsprechende Belege an den Angeklagten weiterzuleiten.

 

In der Zeit vor dem (…) nahm der damalige 2. Vorsitzende (…) entsprechend dieser Vorgehensweise Pachtzahlungen des Wirtes der Vereinsgaststätte entgegen. Außerdem nahm er die Pachtzahlung für den Garten (…) entgegen. Wann genau, in welcher Höhe und wie vielen Zahlungen im Einzelnen erbracht wurden, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Am (…) übergab der 2. Vorsitzende dem Angeklagten insgesamt 880,00 Euro. Der Angeklagte bestätigte den Empfang auf einer Quittung und vermerkte darauf „Pacht Gaststätte (…) und Pacht (…)”.

 

Im Laufe der Kassierertätigkeit des Angeklagten nahm der 2. Vorsitzende des Vereins, (…), zunehmend Anstoß daran, dass für größere Zahlungen des Vereins bisweilen nicht genug Deckung auf dem Vereinskonto vorhanden war. Deshalb vertrat er gegenüber dem Vereinsvorstand die Auffassung, dass die Bargeldkasse bei dem Kassierer in der Regel nicht mehr als 500,00 Euro Bargeld aufweisen sollte. In dieser Zeit kam es dazu, dass hin und wieder das Guthaben auf dem Vereinsgirokonto für größere Zahlungen des Vereins an Dritte zunächst nicht ausreichend hoch war. Der 2. Vorsitzende forderte deshalb den Angeklagten mehrfach erfolglos auf, ihm Einblick in das Kassenbuch zu gewähren.

 

Zu Beginn des Jahres fertigte der Angeklagte schließlich einen Ausdruck des letzten Stands des von ihm geführten Kassenbuchs und fügte die Einnahmen- und Ausgabenbelege bei.

 

Im Februar gab es zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung am (…) die ordentliche Kassenprüfung. Bei dieser Prüfung waren der Angeklagte, der zweite Kassierer (…) und die als Kassenprüfer bestellten Vereinsmitglieder anwesend, darunter das Vereinsmitglied (…). Zu dieser Prüfung lag das Kassenbuch mit den Belegen vor. Die Kassenprüfer kontrollierten stichprobenartig, ob die nummerierten Belege mit den fortlaufend nummerierten Einträgen im Kassenbuch übereinstimmten. Dabei fielen keine Unregelmäßigkeiten auf. Ein Protokoll über die Prüfung und deren Ergebnis ohne Beanstandung wurde gefertigt und zu den Unterlagen in der Geschäftsstelle genommen.

 

Das geprüfte Kassenbuch für 2012 nebst Belegen Verblieb auf der Geschäftsstelle des Vereins, einem Raum auf dem Vereinsgelände, zu dem mehrere Personen aus dem Verein Zutritt hatten.

 

In der Jahreshauptversammlung am (…) wurden die Kassierer entlastet und der Angeklagte und (…) als erster und zweiter Kassierer bestätigt.

 

Im Rahmen der Kassenprüfung für 2012 hatte die Kassenprüferin (…) ihre Pacht für das Jahr 2013 in Höhe von 771,40 Euro an den Angeklagten in bar gezahlt. Dieser stellte ihr eine Quittung aus, auf der er vermerkte „Pacht (…)”.

 

Am (…) hatte der Angeklagte in einer Postfiliale in Harleshausen Postwertzeichen im Gegenwert von 60,46 Euro für den Verein erworben. Dazu verwendete er eine auf den Verein ausgestellte sog. Postcard. Dementsprechend war der Kaufpreis für die Postwertzeichen dem Vereinskonto mit Wert vom (…) belastet worden. Als Beleg für die Ausgabe des Vereins hatte der Angeklagte in der Postfiliale eine Verkaufsquittung über die Postwertzeichen erhalten.

 

Nach der Jahreshauptversammlung am (…) verschärften sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem jetzt 1. Vereinsvorsitzenden (…) und dem Angeklagten. In der Folge legte der Angeklagte sein Kassiereramt nieder und der bis dahin zweite Kassierer (…) wurde zum ersten Kassierer in einer außerordentlichen Vereinsversammlung bestimmt.

 

Schon vor der förmlichen Bestellung hatte der zweite Kassierer die Aufgaben des Angeklagten übernommen.

 

Das geprüfte Kassenbuch nebst Belegen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Der neue Kassierer suchte danach in der Geschäftsstelle des Vereins. Bis auf verschiedene Belege und eine mit Buchungsjournal überschriebene Auflistung von Buchungsvorgängen für die Zeit vom 1. Januar bis zum (…) mit insgesamt 467 Buchungsvorgängen (im Folgenden kurz: Buchungsjournal), blieb die Suche allerdings erfolglos. Auf dem Vereinsrechner fand sich auch kein elektronisch geführtes Kassenbuch.

 

Zur Übergabe der Bargeldkasse fertigte der Angeklagte ein Schriftstück, das als „Tabelle 1″ überschrieben ist, und übergab es dem neuen Kassierer. Diese Tabelle beginnt mit dem Übertrag 2012 für die Bargeldkasse in Höhe von 260,10 Euro. Dann sind verschiedene Zu- und Abgänge in die Bargeldkasse aufgelistet. Unter Berücksichtigung einer letzten Ausgabe aus der Kasse in Höhe von 3.000,00 Euro mit dem Vermerk „Auf Giroko” endet die Aufstellung mit einem Betrag von 234,55 Euro. Den Betrag von 3.000,00 Euro hatte der Angeklagte am (…) in bar auf das Vereinskonto eingezahlt. In dieser Tabelle ist unter der 2. Position als Bargeldausgabe auch ein Betrag für Porto in Höhe von 60,46 Euro vermerkt.

 

Nach der Übergabe der Bargeldkasse machte sich der neue Kassierer daran zu prüfen, ob der vom Angeklagten ihm übergebene Bargeldbestand zutreffend sei. Dabei zog er das von ihm bei der Nachsuche in der Geschäftsstelle gefundene Buchungsjournal heran, vereinzelt dort vorgefundene Belege und durch Rückfrage bei den Vereinsmitgliedern erhaltene Quittungen über von diesen an den Verein gezahlte Beträge.

 

Unter anderem übergab ihm die Pächterin (…) die Quittung über die von ihr gezahlten 771,40 Euro Pacht für das Jahr 2013. Eine entsprechende Einnahmebuchung in dem Buchungsjournal fand der neue Kassierer nicht. Außerdem fand er für den Monat November (…) im Buchungsjournal zwar Einnahmebuchungen über 150,00 Euro für Pacht und über rund 230,00 Euro für den Garten (…). Aus der ihm vom Vorsitzenden (…) vorgelegten Quittung über die Zahlung von 880,00 Euro an den Angeklagten vom (…) schloss er, dass von dem Wirt auch eine Pachtzahlung von weiteren 500,00 Euro geleistet worden sein müsse, welche im Buchungsjournal nicht auftaucht. Bei der Prüfung der zur Übergabe der Bargeldkasse ihm vom Angeklagten übergebenen Aufstellung fiel ihm noch auf, dass der Angeklagte ihm dabei den Verkaufsbeleg über die Postwertzeichen von 60,46 Euro mitübergeben und in der Aufstellung als Barausgabe berücksichtigt hatte, obwohl dieser Betrag bereits unbar vom Girokonto des Vereins beglichen worden war.

 

Eine Prüfung des von ihm vorgefundenen Buchungsjournals für das Jahr 2012 und die von ihm rekonstruierte Buchführung für das noch nicht abgeschlossene Jahr 2013 daraufhin, ob auch die Buchungsvorgänge über Ausgaben des Vereins darin vollständig erfasst sind, nahm der neue Kassierer nicht vor.

 

Die weiteren zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen, nämlich dass der Angeklagte

 

  1. die von (…) bei der Kassenprüfung im Februar 2013 erhaltenen 771,40 Euro Bargeld zur Begleichung der Gartenpacht 2013 und

 

  1. einen Betrag von 500,00 Euro aus dem ihm vom Vereinsvorsitzenden im November 2012 erhaltenen Gesamtbetrag von 880,00 Euro

 

mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Verein an sich genommen und für sich verbraucht hat sowie dass er

 

  1. vor Übergabe der Bargeldkasse an den neuen Kassierer (…) im April 2013 einen weiteren Betrag von 60,46 Euro aus der Kasse für sich entnahm,

konnten dagegen nicht getroffen werden.

IV.

 

Der Angeklagte bestreitet die Taten.

 

Er lässt sich dahingehend ein, dass er das Kassenbuch elektronisch nach bestem Wissen und Gewissen sowohl im Jahre 2012 bis zur Prüfung der Kasse als auch im Jahre 2013 bis zur Übergabe des Amtes an den neuen Kassierer (…) ordnungsgemäß geführt habe. Nach Prüfung des Kassenbuchs für 2012 nebst Belegen habe er den gesamten Vorgang in zwei DIN-A4-Ordnern in der Geschäftsstelle des Vereins nebst Prüfvermerk, der von allen bei der Kassenprüfung anwesenden Personen unterzeichnet gewesen sei, verwahrt.

 

Im laufenden Kassenbuch 2013 habe er entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise die Einnahme der 771,40 Euro von (…) ordnungsgemäß verbucht. Es könne zwar durchaus sein, dass er im November (…) entsprechend der vorhandenen Quittung vom (…) Bargeld in Höhe von insgesamt 880,00 Euro von dem damals 2. Vereinsvorsitzenden (…) entgegengenommen habe. Allerdings sei dies eine interne Quittung im Verhältnis zum Vereinsvorsitzenden gewesen. Bei der Entgegennahme dieser Bargeldzahlungen müsse der 2. Vereinsvorsitzende selbst im Außenverhältnis gegenüber dem Wirt und dem Pächter des Gartens (…) den Empfang quittiert haben. Es sei üblich gewesen, dass nicht nur er als Kassierer Bargeld für den Verein entgegengenommen habe, sondern auch die Vereinsvorsitzenden oder sonstige vor Ort anwesende Mitglieder des Vereinsvorstands. Selbst der Wirt der Vereinsgaststätte habe Geld angenommen und quittiert. Dazu habe ein Quittungsblock in der Gaststätte gelegen. Der Zeitpunkt, zu dem ihm das Geld vom Vereinsvorsitzenden übergeben worden sei, sei deshalb nicht übereinstimmend mit dem Datum der jeweils vorausgegangenen Zahlung von Teilbeträgen an Vereinsvorsitzenden. Es sei zwar zutreffend, dass er im (…) Postwertzeichen für den Verein gekauft habe und der Kaufpreis dem Vereinskonto belastet worden sei. Bei der Übergabe der Barkasse an den neuen Kassierer (…) habe er einige, in der Übergangszeit nach den gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch nicht verbuchte Einnahme- und Ausgabebelege mit übergeben und in der Aufstellung „Tabelle 1″ berücksichtigt. Dabei könne es sein, dass er versehentlich den in der Postfiliale erhaltenen Verkaufsbeleg noch einmal als Barausgabe berücksichtigt habe. Vermutlich sei das später in den Buchungsunterlagen auch zu Recht storniert worden.

 

In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte zudem die Kopie eines an ihn gerichteten Briefes nebst zwölf Seiten eines elektronischen Kassenbuchs lautend auf den „KGV (…) e.V.” vorgelegt. In dieser Aufstellung sind für das Jahr 2012 insgesamt 472 Belege genannt. Unter dem (…) findet sich eine Buchung über 500,00 Euro Pachteinnahme Gaststätte. Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung zu diesen Unterlagen dahin eingelassen, dass ihn diese nebst einem an ihn gerichteten Schreiben anonym am Wochenende vor dem Hauptverhandlungstermin erreicht hätten.

 

Soweit nach dieser Einlassung der Angeklagte nach seiner Erinnerung bis zum Abschluss des Jahres 2012 und im laufenden Jahr 2013 die von ihm selbst getätigten Bareinnahmen und -ausgaben ebenso wie ihm von dritten verantwortlichen Personen übergebene Quittungen zu Bareinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß verbucht hat, kann ihm dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt werden.

 

Maßgebend dafür, dass die Kammer von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt ist, sind folgende Erwägungen:

Ein unmittelbarer Nachweis dafür, dass der Angeklagte bei Entgegennahme der Pacht (…) im (…) den gesamten Betrag und bei der Entgegennahme des vom 2. Vorsitzenden an ihn weitergeleiteten Betrages von 880,00 Euro einen Teilbetrag von 500,00 Euro an sich genommen hat, ist nicht vorhanden. Ebenso fehlt es an einem unmittelbaren Nachweis dafür, dass der Angeklagte bei der Übergabe der Barkasse an den neuen Kassierer (…) im (…) einen Betrag von 60,46 Euro aus der Barkasse an sich genommen hat für eigene Zwecke.

Was die Zahlung eines Betrages von 771,40 Euro von (…) im (…) angeht, könnte dies allenfalls daraus mittelbar geschlossen werden, dass der Angeklagte an den neuen Kassierer eine für das Jahr 2013 bis dahin vollständige ordnungsgemäße und geschlossene Buchführung übergeben hätte. Dazu hat der Zeuge (…) allerdings ausgesagt, dass ihm weder das abgeschlossene Kassenbuch 2012 vorgelegen habe, wie es Gegenstand der Kassenprüfung im (…) gewesen sei, bei der er selbst anwesend gewesen sei, noch ein begonnenes Kassenbuch für das Jahr 2013. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass zu der Geschäftsstelle, in der nach Einlassung des Angeklagten sowohl das abgeschlossene Kassenbuch für 2012 nebst Belegen als auch das angefangene Kassenbuch für 2013 aufbewahrt worden sei, mehrere Personen aus dem Verein Zugang gehabt hätten. Demnach steht schon nicht fest, dass die Unterlagen, die dem neuen Kassierer (…) zur Verfügung standen, mit den vom Angeklagten bis zur Übergabe der Bargeldkasse für den Verein angelegten Kassenbüchern übereinstimmen. Auch nicht, dass diese Unterlagen die vom Angeklagten bis dahin getätigte Buchführung vollständig wiedergeben. Aus dem Umstand, dass in den vom neuen Kassierer vorgefundenen, unvollständigen Unterlagen keine Buchung über die Bargeldeinnahme von der Pächterin (…) zu finden war, kann also schon nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte keine Buchung in 2013 vorgenommen hat. Erst recht nicht, dass er dies bewusst unterlassen hat, um zu verschleiern, dass er diese konkreten Bargeldbeträge für sich verwendet hat.

 

Ebenso wenig kann der Nachweis geführt werden, dass der Angeklagte das vollständige Kassenbuch 2012 nebst Belegen und das laufende Kassenbuch 2013 und die bis dahin gebuchten Belege verschwinden lassen hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge (…) glaubhaft ausgesagt, dass er nicht ausschließen könne, dass andere Personen als der Angeklagte solche Unterlagen aus der Geschäftsstelle hätten entwenden können.

 

Was die angebliche Vereinnahmung eines weiteren Betrages von 500,00 Euro am (…) angeht, fehlt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits an einem Nachweis darüber, in welcher Höhe und in wie vielen Teilbeträgen der Wirt der Vereinsgaststätte vor dem (…) Pacht an den 2. Vereinsvorsitzenden (…) gezahlt hat. Diesbezüglich hat der Angeklagte nachvollziehbar sich dahingehend eingelassen, dass der Wirt in der gesamten Zeit seiner Tätigkeit immer schleppend gezahlt habe und es deshalb oft Ärger zwischen dem Wirt und dem Vereinsvorstand gegeben habe. In aller Regel habe der Wirt in Kleinbeträgen zu 100,00 Euro gezahlt. Dem hat der Zeuge (…) in seiner Aussage nicht widersprochen. Eine konkrete Erinnerung daran, in welchen Beträgen und wann der Wirt vor dem (…) Pachtzahlungen an ihn geleistet habe, habe er nicht. Wenn er solche Barzahlungen für den Verein entgegengenommen habe und er diese nicht entweder gleich auf die Bank gebracht und aufs Girokonto eingezahlt habe oder das Geld in die Kasse bei dem Vorsitzenden genommen worden sei, habe er die von ihm an die Zahler ausgegebenen Quittungen in Durchschrift an den Angeklagten weitergegeben. Ob, in welcher Höhe und in welcher Anzahl er vor dem (…) Quittungen an den Wirt ausgestellt habe, könne er aber nicht mehr genau sagen. Der Zeuge (…) hat dazu noch ausgesagt, dass es wohl dann so gewesen sein müsse, dass im Rahmen der Überprüfung der Kasse ihm irgendjemand gesagt habe, dass es diese Zahlung über 500,00 Euro und eine entsprechende Quittung gegeben habe. Wo diese Quittung nun sei, könne er allerdings nicht sagen.

 

Deshalb steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht fest, dass es eine Zahlung von 500,00 Euro Pacht vor dem (…) überhaupt gegeben hat. Schon deshalb lässt sich aus der fehlendenden Verbuchung eines Betrages von 500,00 Euro im Zeitraum November 2012 in dem Buchungsjournal nichts herleiten, unabhängig davon, dass im Rahmen der Beweisaufnahme nicht hat geklärt werden können, ob dieses Buchungsjournal überhaupt den vom Angeklagten gefertigten und im (…) geprüften Buchungsunterlagen für das Jahr 2012 entspricht. Auch der Zeuge (…), der ausgesagt hat, bei der Kassenprüfung selbst anwesend gewesen zu sein, konnte keine Angaben dazu machen, ob das von ihm aufgefundene Buchungsjournal mit dem Kassenbuch für 2012 übereinstimmt, wie es bei der Kassenprüfung im (…) vorgelegen habe.

 

Daran ändert auch der Umstand, dass der Angeklagte – vermutlich nach dem (…), ohne das im Rahmen der Beweisaufnahme ein genaues Datum der Übergabe hätte festgestellt werden können – dem neuen Kassierer den Kassenbestand nebst Aufstellung in der „Tabelle 1″ ohne Ausweis eines Kassenfehl- oder Kassenmehrbestands übergeben hat, nichts. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei dennoch überführt, weil bei ordnungsgemäßer Verbuchung der Beträge ein Kassenmehrbestand bei Übergabe der Barkasse hätte vorhanden sein müssen, teilt das Berufungsgericht nicht. Diese Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn eine lückenlose Buchführung über den Zeitraum (…) bis zur Übernahme der Kasse durch den Zeugen (…) vorliegen würde.

 

Das ist nicht der Fall. Der Zeuge (…) hat dazu ausgesagt, dass er die Buchführung ab Januar 2012 nach bestem Wissen und Gewissen rekonstruiert habe, insbesondere hinsichtlich der Bargeldeinnahmen der Gartenpächter. Auf die Nachfrage des Berufungsgerichts, ob er auch die Ausgabenseite vollständig rekonstruiert habe, hat der Zeuge ersichtlich verblüfft reagiert und dies verneint. Aus der Reaktion schließt das Berufungsgericht, dass bei der Prüfung des vom Angeklagten übergebenen Kassenbestandes im Verein etwaige entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden sind. Auch die Frage des Berufungsgerichts, ob es eine vollständige Sammlung der Ausgabebelege für den Zeitraum bis zur Übergabe der Bargeldkasse gebe, hat der Zeuge (…) verneint. Zudem konnte auch nicht geklärt werden, an welchem Tag genau die Bargeldkasse von dem Angeklagten an den neuen Verantwortlichen (…) übergeben worden ist. Keiner der Zeugen hat hierzu Angaben machen können. Es fehlt deshalb auch an einem konkreten Stichtag, zu dem die Buchungen in den beiden Barkassen und auf dem Vereinsgirokonto für den maßgeblichen Zeitraum ab dem (…) vollständig nachvollzogen werden könnten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt deshalb offen, ob es am Tage der Übergabe der Bargeldkasse vom Angeklagten an den neuen Kassierer (…) ein Kassenfehl- oder Kassenmehrbestand gegeben hat.

 

In die Bewertung dieses von der Staatsanwaltschaft als entscheidend herangezogenen Indizes ist zudem einzustellen, dass es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen (…) im Anklagezeitraum eine weitere Barkasse beim Vorstand des Vereins gegeben hat. In welcher Form diese bei der Rekonstruktion der Buchungsvorgänge durch den Zeugen (…) berücksichtigt wurde, war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu klären. Der Zeuge (…) hat dazu ausgesagt, diese sei immer vom Vorstand selbst monatlich ordnungsgemäß abgeschlossen worden. In den bei der Anzeige von den Vertretern des Vereins vorgelegten Unterlagen lassen sich allerdings keine Hinweise darauf finden, dass und in welcher Höhe die weitere Bargeldkasse beim Vorstand im Rahmen der Übergabe der zweiten Bargeldkasse vom Angeklagten an den Zeugen (…) berücksichtigt wurde. Zudem ist die Aussagen des Zeugen (…) dazu, dass er die aus seiner Sicht unnötige zweite Barkasse bei dem Angeklagten als Kassierer immer misstrauisch beäugt habe, widersprüchlich. Er hat einerseits ausgesagt, er habe im Vereinsvorstand wegen seiner Bedenken durchgesetzt, dass der Bestand in der Kasse des Kassierers 500,00 Euro nicht habe überschreiten sollen. Andererseits hat er ausgeführt, was durch die Quittung vom (…) belegt ist, dass er dem Angeklagten in einer Summe 880,00 Euro Bargeld übergeben hatte. Befragt, wie das mit der Vorgabe von maximal 500,00 Euro in der Kasse des Angeklagten zu vereinbaren sei, konnte er eine nachvollziehbare Erklärung nicht geben. Das Berufungsgericht geht nach alledem davon aus, dass, wie schon in der Zeit vor Übernahme der Kasse durch den Angeklagten, wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeit über die Bargeldzahlungen von Gartenpächtern an verschiedene Repräsentanten des Vereins, zu keinem Zeitpunkt ein nachvollziehbarer Überblick über die Kassenlage möglich war.

 

Deshalb kann dem Angeklagten schließlich auch nicht seine Einlassung widerlegt werden, dass er bei der Übergabe der Barkasse an den Zeugen (…) versehentlich den Verkaufsbeleg über die Postwertzeichen von 60,46 Euro als noch nicht gebuchten Vorgang übergeben habe. Denn auch hier kann nach dem soeben Ausgeführten guten Gewissens der Rückschluss von der Höhe des Bestands der Bargeldkasse bei der Übergabe an den Zeugen (…) darauf, dass der Angeklagte zuvor einen Betrag von 60,46 Euro aus der Barkasse entnommen haben muss, nicht gezogen werden.

 

Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass verschiedene Umstände gegen den Angeklagten sprechen. So liegt es wie für die Staatsanwaltschaft auch für das Berufungsgericht nahe, dass der Angeklagte selbst die zuletzt vorgelegten Ausdrucke zu seiner Entlastung angefertigt und in den Prozess eingeführt hat. Auch das lässt jedoch weder für sich genommen noch bei der Gesamtschau der Indizien den Schluss zu, dass der Angeklagte die ihm konkret vorgehaltenen Unterschlagungshandlungen begangen hat. Ebenso wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte aus seiner Sicht keinen anderen Ausweg gefunden hat, das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen, als im Nachhinein die für den Anklagezeitraum nicht mehr aufklärbare Kassenlage des Vereins „passend zu machen”.

 

V.

 

Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, die vom Amtsgericht unter Nennung des § 154a StPO ausgeschiedenen Anklagevorwürfe von Amts wegen wieder ins Verfahren miteinzubeziehen, bestand nicht und ist von der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auch nicht moniert worden.

 

Wird irrig § 154 statt § 154a StPO oder umgekehrt 154a statt 154 StPO angewendet, so richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tatsächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm (Meyer-Goßner/Schmidt, 58. Aufl. 2015, § 154a StPO Rdnr. 29).

 

So liegt der Fall hier. Bei den in der Anklage vom (…) dem Angeklagten vorgeworfenen Taten bzgl. der Pachteinnahmen (…) und (…) handelt es sich um tatmehrheitlich verwirklichte Taten, so dass die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens diesbezüglich nur nach § 154 Abs. 2 StPO hat erfolgen können.

 

VI.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.