LG Fulda, Beschluss vom 14.04.2014, Az.: 2 Qs 43/14 & 27 Gs – 12 Js 1248/13
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LG Fulda, Beschluss vom 14.04.2014, Az.: 2 Qs 43/14 & 27 Gs – 12 Js 1248/13

In der Beschwerdesache wegen versuchten Mordes, hat die 2. Strafkammer – Beschwerdekammer des Landgerichts Fulda

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 25.03.2014 (Az.: 27 Gs -12 Js 1248/13) dahingehend ergänzt, dass der ehemalige Beschuldigte auch für die von ihm erlittenen Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmemaßnahmen vom 24.01.2013, 25.01.2013 und vom 07.05.2013 aus der Landeskasse zu entschädigen ist. Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückgereicht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes geführtes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Fulda unter dem 30.10.2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren war der Beschwerdeführer am 24.01.2013 vorläufig festgenommen worden. Am 24.01.2013, am 25.01.2013 und am 07.05.2013 erfolgten verschiedene Durchsuchungsmaßnahmen, im Rahmen derer diverse Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Sicherstellungen waren zudem schon in der Zeit vom 20.01.-22.01.2013 sowie am 29.01.2013 erfolgt. Darüber hinaus wurden am 19.01., 20.01. und 22.01.2013 Gegenstände bei der Ehefrau des Beschwerdeführers sichergestellt (auf den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 11.12.2013 = Bl. 1070 ff.. Bd. III der Strafakte, wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.03.2014 hat das Amtsgericht Fulda gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StrEG die Entschädigungspflicht nur für die erlittenen Durchsuchungsmaßnahmen vom 24.01. und 07.05.2013 festgestellt und sich im Übrigen in den Gründen nur zu den jeweiligen Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahemaßnahmen vom 24.01., 25.01. und 07.05.2013 geäußert. Die eingangs aufgeführten Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmemaßnahmen vom 20.01.- 29.01.2013 (Ziff. 1a.-e.), die vorläufige Festnahme des ehemaligen Beschuldigten vom 24.01.2013 (Ziff. 1i.). die Dursuchung seines Pkw vom 25.01.2013 (Ziff. 1q) sowie schließlich die Sicherstellungsmaßnahmen zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers (Ziff. 2a.-c.) werden hingegen in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts nicht behandelt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25.03.2014 richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.04.2014, der das Amtsgericht unter dem 09.04.2014 nicht abgeholfen hat.

II.

Die erhobene sofortige Beschwerde ist nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um fang statthaft. Im Übrigen legt die Kammer den Schriftsatz des Verteidigers vom 03.04.2014 bzw. vom 09.04.2014 als Antrag auf Nachholung der Entscheidung über die Entschädigungspflicht betreffend die nicht behandelten Ermittlungsmaßnahmen aus, sodass die Sache in diesem Umfang dem Amtsgericht zur weiteren Veranlassung zurückzugeben war.

Die sofortige Beschwerde ist, soweit über sie entschieden wurde, gemäß § 9 Abs. 2 StrEG statthaft. Auch im Übrigen ist sie zulässig und begründet.

Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG wird, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder – wie hier – das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Andere Durchsuchungsmaßnahmen sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG u.a. auch die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist. Vorliegend war dem Beschwerdeführer daher auch für die erlittenen Sicherstellungs- und Beschlagnahmemaßnahmen vom 24.01., 25.01. und 07.05.2013 (Ziff. 1g, h, k-p, r-v,z) eine Entschädigung dem Grunde nach zuzusprechen, da sowohl die „Sicherstellung” als auch die „Beschlagnahme” gesondert neben der „Durchsuchung” in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG aufgeführt sind. Dass eine Durchsuchungsmaßnahme im gleichen Kontext erfolgte Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen gleichsam konsumiert, ist der gesetzlichen Regelung indes nicht zu entnehmen.

Soweit das Amtsgericht demgegenüber im angegriffenen Beschluss vom 25.03.2014 bislang keine Entscheidung getroffen hat, erweist sich die sofortige Beschwerde als nicht statthaft. Viel mehr ist der Beschwerdeführer aufgrund der hier gegebenen unvollständigen Grundentscheidung gehalten, bei dem für die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 S. 1 StrEG zuständigen Gericht eine Nachholung bzw. Ergänzung der Entscheidung zu beantragen, ohne dabei einer anderen Fristbindung als der Verjährung des Entschädigungsanspruchs zu unterliegen. Für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist insofern kein Raum, weil das versehentliche vollständige oder teilweise Schweigen zur Entschädigungspflicht keine Versagung der Entschädigung bedeutet (KG Berlin, Beschluss v. 21.11.2008, Az.: 4 Ws 24/08; OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.04.2001, Az.: 2 Ws 61/01; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.11.2000, Az.: 1 Ws 532/00; OLG München, Beschluss v. 13.09.1977, Az.: 1 Ws 988/77, jeweils zitiert nach „juris”; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013. § 8 StrEG Rn. 7; Cornelius, in: BeckOK-StPO, Stand: 28.01.2013, § 8 StrEG Rn. 6).

Im vorbezeichneten Umfang war die Sache daher dem Amtsgericht zur weiteren Veranlassung zurückzureichen. Die Kammer weist dabei in Bezug auf die Strafverfolgungsmaßnahmen Ziff. 1a.-e. darauf hin, dass ein etwaiges Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. den Vermerk der Staatsanwaltschaft Fulda vom 19.03.2014 = Bl. 1129 d. A.) nichts an dessen Entschädigungsanspruch ändern dürfte (Meyer-Goßner, a.a.O., § 2 StrEG Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 467 Abs. 1StPO in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).