Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.11.2015, Az.: 1 Ws 174/15 (9 Ns 7640 Js 48281/10)
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.11.2015, Az.: 1 Ws 174/15 (9 Ns 7640 Js 48281/10)

In der Strafsache

gegen                                                                     (…)

wegen                                                                   Wuchers

 

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 9. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 10.09.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (…), die Richterin am Amtsgericht Dr. (…) und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. (…)

am 20.11.2015 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 10.06.2015 (Az.: 270 Ls – 7640 Js 48281/10) werden aufgehoben.

Gründe:

Am 10.06.2015 verurteilte das Amtsgericht Kassel den Angeklagten wegen Wuchers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zugleich erließ es Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, der in der Hauptverhandlung verkündet wurde. Begründet wurde dies damit, dass der Angeklagte mit dem Urteil seine berufliche Existenz verliere. Zudem ermittele das Finanzamt gegen ihn wegen Steuerhinterziehung. Der Angeklagte verfüge nicht über fluchthemmende Bindungen; es gebe nichts, was ihn hier halte. Es sei davon auszugehen, dass der (bald) 67 Jahre alte und kranke Angeklagte nicht bestrebt sei, den Rest seines Lebens im Gefängnis zu verbringen.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wobei der Angeklagte mit dem Rechtsmittel einen Freispruch und die Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten angestrebt hatte, eine höhere Strafe begehrt.

Mit Beschluss vom 10.09.2015 hat das Landgericht Kassel den Antrag des Angeklagten vom 14.07.2015 auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen, zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde richtet sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss. Er macht geltend, dass Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Der Angeklagte sei in Kassel sozial in einem Freundeskreis eingebunden. Dem Verfahren habe er sich gestellt. Seine Krankheiten würden gegen einen Fluchtwillen sprechen.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 10.06.2015 zur Last gelegten Straftaten des Wuchers in 28 Fällen dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die überzeugende Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel durch das Schöffengericht, wie sie im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 10.06.2015 niedergelegt ist.

Ein Haftgrund liegt demgegenüber nicht vor.

 

Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO dient nicht der Vorwegnahme künftiger Strafhaft (KK-Graf, StPO, 7. Aufl., Rn. 12 vor § 112). Sie hat ausschließlich den Zweck, “die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen” (BVerfGE 32, 87, 93). Eine Beeinträchtigung dieses Zwecks in Form des Vorliegens von Fluchtgefahr ist hier nicht gegeben. Zuzugeben ist der Kammer hier, dass durch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz begründet wird und zwar auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte bereits 5 Monate verbüßt hat und eine Zweidrittelentlassung nach Aktenlage jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Hinzukommt, dass die Verurteilung zu einer höheren Strafe angesichts der Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten möglich ist. Dass diese in dem die Strafgewalt des Landgerichts als Berufungsgericht übersteigenden Bereich von vier Jahren liegen könnte, erachtet die Staatsanwaltschaft aber nicht für wahrscheinlich, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 17.09.2015 ergibt. Allein die durch eine erstinstanzliche Verurteilung begründete Straferwartung, sei sie auch – wie hier – nicht unerheblich, kann aber grundsätzlich für sich gesehen nicht die Fluchtgefahr begründen. Die Straferwartung ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden; dabei mögen diese weiteren Umstände ihr Gewicht verlieren, je höher die Strafe ist. Insgesamt müssen jedoch, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, “bestimmte Tatsachen” vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Köln StV 1995, 419; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 112 Rn. 22 m.w.N.). Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Verkündung eines freiheitsentziehenden Urteils in Untersuchungshaft genommen wurde, obwohl er aufgrund des Ganges des Verfahrens mit einer Verurteilung und der Verhängung einer Strafe in der Größenordnung des nicht rechtskräftigen Urteils rechnen musste und sich dennoch jedem Sitzungstag gestellt hat. In einem solchen Fall kann Fluchtgefahr nicht angenommen werden, wenn nicht weitere, über den Erlass des Urteils hinaus gehende Umstände vorliegen, die geeignet sind, nunmehr den Fluchtanreiz wesentlich zu erhöhen. Solche lassen sich in der Gesamtschau vorliegend nicht feststellen.

Die Kammer begründet das Bestehen von Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass die durchgehende Anwesenheit in der neuntägigen Hauptverhandlung nicht entgegenstehe, weil sich die Straferwartung auf hohem Niveau konkretisiert und durch ein weiteres Verfahren noch erhöht habe. So sei beim Amtsgericht Kassel – Schöffengericht – ein Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetruges in zwei Fällen, nämlich in erster und zweiter Instanz des Zivilverfahrens, anhängig. Zudem werde gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Deshalb beabsichtigt die 9. kleine Strafkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung der 3. großen Strafkammer als Wirtschaftstrafkammer gemäß § 225a Abs. 1 StPO als Wirtschaftsstrafkammer vorzulegen und hat zu dieser Absicht sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Insoweit handelt es sich allerdings nicht um Umstände, die dem Angeklagten bislang unbekannt waren. Der Angeklagte hat sich vielmehr in deren Kenntnis dem bisherigen Verfahren gestellt.

Schon die Erhebung der Anklage beim Schöffengericht und die Eröffnung des Verfahrens dort hätte dem Angeklagten signalisieren können, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe im Bereich zwischen zwei und vier Jahren zu rechnen habe. Selbst wenn sein Verteidiger ihn über die Bedeutung der Anklage beim Schöffengericht nicht informiert hätte, war dem Angeklagten jedenfalls seit dem 25.02.2015 klar, dass eine zu vollziehende Freiheitsstrafe als Ergebnis der Hauptverhandlung denkbar war. An diesem Tag hat der Vorsitzende in aller Deutlichkeit in der Sitzung erklärt, dass das Gericht „über eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nachdenken” müsse, sollte sich herausstellen, dass die Anklage zutreffend sei. Spätestens nach Aussage der Zeugin (…) am 11.03.2015 musste der Angeklagte auch konkret mit einer Verurteilung rechnen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat die Qualität deren Aussage, insbesondere ihr ruhiges, sachliches und festes Auftreten vor Gericht den Angeklagten so beeindruckt und in seiner gesundheitlichen Stabilität beeinträchtigt, dass der Notarzt gerufen werden musste und dieser die Verbringung in das Krankenhaus anordnete. Spätestens an diesem Tag war dem Angeklagten auch klar, dass gegen ihn wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird. Denn an diesem Tag hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes im Sitzungssaal anwesend sei und auch das Finanzamt Interesse an dem Verfahren habe, weil der Verdacht der Steuerhinterziehung durch den Angeklagten bestehe. Dies hatte, wie sich ebenfalls aus dem Urteil der Kammer ergibt, bereits für Nervosität bei dem Angeklagten gesorgt. Dennoch ist der Angeklagte auch an den nachfolgenden sieben Verhandlungstagen freiwillig erschienen und hat sich dem Verfahren gestellt. Dies konnte zwar nach Auffassung des Sitzungsvertreters, der in der Hauptverhandlung am 10.06.2015 den Erlass des Haftbefehls befürwortete, die Fluchtgefahr nicht ausschließen, weil ihn angesichts des Bildes, das der Angeklagte in der Verhandlung abgegeben habe, nicht sicher schien, ob er sich der Tragweite seines Handelns bewusst gewesen sei. Dies ist allerdings, auch wenn dem Angeklagten wohl bis zuletzt jegliche Schuldeinsicht fehlte, angesichts seines Zusammenbruches in der Hauptverhandlung nicht überzeugend. Letzteres spricht vielmehr dafür, dass der intellektuell nicht minderbegabte Angeklagte trotz seiner möglicherweise narzistischen Persönlichkeitsstruktur durchaus realisiert hat, dass es für ihn auch im Strafverfahren negativ ausgehen kann. Zivilrechtlichen Ansprüchen seitens der Geschädigten sieht sich der Angeklagte ohnehin bereits seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2014 aus gesetzt, mit der er verurteilt wurde, an die Geschädigte 205.300,- Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass dem Angeklagten bis zum Erlass des Haftbefehls verborgen geblieben sein sollte, dass gegen ihn wegen Prozessbetruges in den Zivilverfahren ermittelt wird. Selbst wenn dies allerdings der Fall gewesen sein sollte, wird allein dadurch die Straferwartung nicht derart wesentlich erhöht, dass damit Fluchtgefahr begründet werden könnte.

Hinzu kommt hier, dass der Angeklagte in Kassel, obwohl er keine Familie hat, sozial in einem festen Freundeskreis eingebunden ist, der sich für ihn auch finanziell engagiert, damit er im Falle einer Haftentlassung weiterhin mit seinem Hund in seiner Wohnung leben kann. Auslandsbeziehungen sind nicht zu erkennen und die Annahme erheblichen Vermögens ist nicht belegt. Die bestehenden fluchthemmenden Bindungen scheinen dem Senat daher geeignet, den Fluchtanreiz wirksam zu bannen, wobei die Erkrankungen des Angeklagten und sein nicht mehr ganz jugendliches Alter ebenfalls als gegen eine Flucht sprechend in die Erwägungen einbezogen wurden. Der angefochtene Beschluss und Haftbefehl waren daher aufzuheben.