Presseerklärung RA Knuth Pfeiffer zum Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 20.11.2014
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Presseerklärung RA Knuth Pfeiffer zum Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 20.11.2014

Der Leiter des Ordnungs- und Rechtsamts des Landkreises Eichsfeld

ist mit Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 20. November 2014 vom Vorwurf der

Strafvereitelung freigesprochen worden.

 

Die Staatsanwaltschaft (…) hatte ihn sowie den Leiter der (…) wegen gemeinschaftlich begangener Strafvereitelung angeklagt. Der Strafprozess hatte am 3. November 2011 begonnen. Während am ersten Prozesstag das Verfahren gegen den Leiter der (…) wegen geringer Schuld unter Auferlegung einer Geldbuße eingestellt wurde, hatte der Leiter des (…) bis zuletzt für seinen Freispruch gekämpft, mit Erfolg. Er wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt Knuth Pfeiffer verteidigt.

 

Zum Hintergrund:

 

Im April 2011 fand eine Durchsuchung in der Zulassungsstelle des Landkreises (…) in (…) statt. Die Durchsuchung richtete sich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gegen einen dortigen Sachbearbeiter.

 

Bei dieser Gelegenheit – so die Anklage – soll eine als Springer tätige Sachbearbeiterin der Zulassungsstelle den (…) des Ordnungs- und Rechtsamts darauf hingewiesen haben, dass ihr angeblich schon ein Jahr zuvor 40 Zulassungsbescheinigungen abhanden gekommen seien.

 

Im Rahmen der Anklage ist sowohl meinem Mandanten als auch dem Leiter der Straßenverkehrsamts der Vorwurf gemacht worden, trotz positiver Kenntnis einer angeblichen Diebstahlstat die Polizei nicht eingeschaltet und dadurch den anderen Sachbearbeiter der Zulassungsstelle geschützt zu haben.

 

Aus der Sicht der Verteidigung hätte von vorn herein gegen beide Verwaltungsbeamte keinesfalls eine Anklage erhoben werden und infolgedessen keinesfalls ein Prozess durchgeführt werden dürfen.

 

Voraussetzung für den Tatbestand der Strafvereitelung ist naheliegenderweise das Vorliegen einer konkreten und fest umrissenen Vortat. Dies bedeutet, dass aufgrund der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise es sich hätte für die Verwaltungsbeamten aufdrängen müssen, dass der in der Zulassungsstelle tätige Sachbearbeiter nicht nur Urkunden gefälscht sondern darüber hinaus Zulassungsbescheinigungen eigenhändig gestohlen haben könnte. Dies war nicht der Fall.

 

Bei ihrer Anklage hatte sich die Staatsanwaltschaft entscheidend auf die anderen Mitarbeiterinnen der Zulassungsstelle berufen, obwohl deren Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren bereits keine im Hinblick auf einen Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen eindeutigen Informationen enthielten.

 

In diesem Zusammenhang ist durchaus die Tätigkeit der Kriminalpolizei (…) zu rügen, deren Ermittlungsansatz nicht ergebnisoffen war, und die zu ungenaue Zeugenvernehmungen durchgeführt hatte.

 

Im Prozess jetzt vor dem Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt kam nicht nur heraus, dass die Hauptbelastungszeuginnen sich in nicht unerhebliche Widersprüche verwickelt hatten, sondern darüber hinaus nunmehr ihren Äußerungen im Ermittlungsverfahren eine abgeänderte Bedeutung gegeben hatten.

 

Nach der Beweisaufnahme war das Ergebnis eindeutig: Zumindest mein Mandant, der Leiter des (…) des Landkreises (…), konnte keinesfalls von vorn herein von einer Diebstahlstat der Zulassungsbescheinigungen ausgehen. Von daher hat er sich auch mit Vehemenz gegen den ihm gegenüber gemachten Vorwurf der Strafvereitelung zur Wehr gesetzt und hat den Vorwurf der Staatsanwaltschaft als eine Ungeheuerlichkeit gebrandmarkt. Auch der als Zeuge vernommene Landrat hatte sich mit Vehemenz für seinen höheren Beamten ausgesprochen und ihn dabei als hervorragenden, absolut loyalen und akribischen Juristen qualifiziert.

 

Der Prozess ist ein leider sehr lehrreiches Beispiel dafür, dass trotz nicht ausreichender, qualifizierter Beweismittel einem bis dahin vollkommen unbescholtenen Bürger und loyalen Beamten ein Prozess gemacht werden kann.

 

Knuth Pfeiffer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht