11 Okt AG Fritzlar, Urteil vom 17.04.2013, Az.: 04 Ds – 2820 Js 44570/12
In der Strafsache wegen Diebstahls hat das Amtsgericht Fritzlar
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 10.07.2012 vorgeworfen, am 30.05.2012 in (…) gemeinschaftlich handelnd fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte (…) waren zur Tatzeit als Auslieferungsfahrer für ein Unternehmen der (…) tätig. Am Tattag sollen sie aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in den frühen Morgenstunden beim Beladen ihrer Fahrzeuge in dem (…) (…) in (…) sieben Handys der Mare Samsung, zwei iPhone 4 S, 16 GB, ein 02 Prepaid-Surfstick und ein 02 Prepaid Startpaket mit Handy Nokia im Gesamtwert von ca. 4.000,00 € entwendet haben, indem sie die Pakete, in denen sich die entwendeten Gegenstände befanden, vom Paketband genommen, sie geöffnet, die vorgenannten Gegenstände genommen und in den Führerhäusern ihrer Fahrzeuge versteckt haben sollen.
Der Angeklagte bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. In der Hauptverhandlung konnte ein Tatnachweis gegen den Angeklagten nicht geführt werden. Der nach der Verfahrensabtrennung nunmehr als Zeuge an dem Verfahren beteiligte (…) hat zwar den Anklagevorwurf bestätigt. Allerdings kann eine Verurteilung allein auf dessen Aussage nicht gestützt werden, da der Zeuge gerade die Fragen im Hinblick auf den gemeinsamen Tatplan nur ausweichend und pauschal beantwortete. Auch die Auffindesituation in den Fahrzeugen wirft kritische Fragen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen (…) auf. Während der gesondert Verfolgte (…) die von ihm entwendeten Gegenstände im Führerhaus seines Fahrzeuges verborgen hatte, lag die Diebesbeute bei dem Angeklagten im Fußraum des Führerhauses, wobei es bereits von außen her sichtbar war. Dies war unzweideutig der Aussage des Zeugen (…) zu entnehmen, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hegt. Auch die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen steht völlig außer Frage.
Nach seiner Zeugenaussage gab der Zeuge (…) schließlich dem Gericht noch seine Haltung im Hinblick auf dieses Verfahren zur Kenntnis, nämlich, dass er erwarte, dass der Angeklagte ebenso verurteilt werde wie er selbst, da man die Tat schließlich zusammen begangen habe. Das Gericht kann nach dieser Kundgabe eine gewisse Belastungstendenz des Zeugen (…) nicht mehr von der Hand weisen. Da der äußere Schein der Entdeckung der Diebesbeute im Führerhaus des Fahrzeuges des Angeklagten nicht durch weitere Beweismittel zu einem Tatnachweis verdichtet werden konnte, war der Angeklagte freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.