Amtsgericht Kassel, Urteil vom 26.06.2015, Az. 244 Ds – 8860 Js 1883/14
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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 26.06.2015, Az. 244 Ds – 8860 Js 1883/14

In der Strafsache

 

gegen

 

(…),

 

Pflichtverteidiger:

Rechtsanwalt Markus Sittig, Königsplatz 57, 34117 Kassel

 

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls pp.

 

hat das Amtsgericht Kassel – Strafrichter – in den Sitzungen vom (…), (…), (…) und

(…), an denen teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht (…)

als Strafrichter.

 

Oberamtsanwältin Gros

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft,

 

Rechtsanwalt Markus Sittig

als Pflichtverteidiger,

 

am 26.06.2015 für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

 

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen soweit er verurteilt; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

 

Angewendete Vorschriften: § 265 a StGB

 

 

Gründe:

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

 

Der 27jährige Angeklagte hat die Hauptschule abgeschlossen, einen erlernten Beruf hat er nicht. Er arbeitet seit Ende 2013 beim (…) in einem 1,- EUR – Job. Er bezieht Hartz IV in Höhe von 779,00 EUR, inklusive Miete. Kinder hat er nicht.

 

Strafrechtlich ist er bislang in 11 Fällen in Erscheinung getreten, davon in den letzten 7 Fällen wie folgt:

 

Am 17.08.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht (…) mit Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

 

Am 04.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht (…) mit Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

 

Am 21.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht (…) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Datum der Tat (…), zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

 

Am 03.06.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht (…) wegen versuchten Diebstahls, Datum der Tat 24.12.2009, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8,00 EUR.

 

Am 02.08.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 04.04.2011 und 21.04.2011 wegen Diebstahls sowie Missbrauchs von Ausweispapieren in Tateinheit falscher Verdächtigung, Datum der letzten Tat 30.11.2009, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, zur Bewährung ausgesetzt bis 09.08.2013.

 

Am 14.12.2011 bildete das Amtsgericht (…) nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den Strafen der Entscheidungen vom 02.08.2011, 21.04.2011, 04.04.2011 und vom 03.06.2011 in Höhe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 15.08.2013.

 

Am 29.11.2012 verurteilte ihn das Landgericht (…) wegen gemeinschaftlichen Raubs, Datum der Tat 07/2011, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 06.12.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.

 

Vorliegend war folgender Sachverhalt festzustellen:

 

Der Angeklagte benutzte am 27.12.2014 den äußeren Umständen nach als zahlungswilliger Fahrgast den Zug ICE (…) auf der Strecke von (…) nach (…), ohne im Besitz des erforderlichen Fahrscheins zu sein. Er wollte den Fahrpreis nicht bezahlen. Die Kontrolle fand um 8:32 Uhr statt. Der Fahrpreis hätte 108 EUR betragen. Die Kontrolle erfolgte nach Schließen der Türen und Anfahren des Transportmittels. Bei der Kontrolle konnte er keinen gültigen Fahrausweis vorlegen.

 

Darüber hinaus wurde dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 27.01.2014, Az. (…), folgendes vorgeworfen:

 

Er habe sich am 08.01.2013 in Frankfurt/Main mit dem gesondert verfolgten (…) zu der in der 2. Etage befindlichen Wohnung der Zeugin (…), (…), (…), begeben, um aus den Wohnräumen stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nachdem die Mittäter die Falle der nicht zugeschlossenen Tür mittels einer Scheckkarte zurückgeschoben gehabt hätten, hätten sie einen Laptop Toshiba, eine Sony Playstation 3 und einen gepackten Koffer mit Damenkleidung im Wert von mindestens 3000,00 EUR entwendet.

 

Insoweit war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

 

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Die darüber hinaus angeklagte Tat konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.

 

Der Angeklagte hat sich damit gem. § 265a StGB strafbar gemacht.

 

Der abstrakte Strafrahmen beträgt gem. § 265a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Zu Gunsten des Angeklagten geht seine geständige Einlassung. Zu seinen Lasten müssen sich seine zahlreichen und teilweise einschlägigen Voreintragungen auswirken sowie dass er die Tat unter laufender Bewährung beging.

 

Unter Berücksichtigung des Für und Wider hält das Gericht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR für tat-, schuld- und einkommensangemessen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.