Amtsgericht Kassel, Urteil vom 29.03.2016, Az. 240 Ds – 4633 Js 37741/12
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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 29.03.2016, Az. 240 Ds – 4633 Js 37741/12

In der Strafsache

 

gegen

 

(…)

 

 

Verteidiger:

Rechtsanwalt Markus Sittig, Königsplatz 57, 34117 Kassel

 

wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften hat das Amtsgericht Kassel – Strafrichter – in der öffentlichen Sitzung vom (…), an der teilgenommen haben:

 

Richter (…)

als Strafrichter

 

Amtsanwältin (…)

als Beamtin der Staatsanwaltschaft

 

Rechtsanwalt Markus Sittig

als Verteidiger

 

Justizangestellte (…)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird freigesprochen.

 

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe:

 

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO))

 

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft Kassel vom (…) vorgeworfen, in (…) in der Zeit bis zum (…) tateinheitlich

 

a)

pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen widergeben, besessen zu haben,

 

b)

pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an und vor Personen von 14 bis 18 Jahren zum Gegenstand zu haben, besessen zu haben.

 

Bis zur Sicherstellung seiner Rechner Notebook Acer, Notebook IBM und der externen Festplatte Toshiba am oben genannten Tage hatte der Angeklagte auf deren Festplatten 5 Bild-Dateien, die den sexuellen Missbrauch, insbesondere Hand- und Mundverkehr mit erkennbar unter 14-Jährigen zeigen, sowie weitere 2 Bild-Dateien mit Jugendpornografie gespeichert. Zudem besaß er eine CD mit einer Videodatei, die den Geschlechtsverkehr von Erwachsenen vor einem Kind zeigt.

 

Der Freispruch erfolgt aus tastsächlichen Gründen.

 

Der Angeklagte war in den Verdacht geraten, aufgrund eines Hinweises der (…). Der britische Staatsangehörige (…) war im Dezember 2011 wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials festgenommen worden. Nach Erkenntnis der britischen Behörden tauschte (…) kinderpornografisches Material über diverse e-mail Adressen mit Dritten aus. Unter anderem soll er Kontakt mit dem Inhaber der Adresse (…) gehabt haben. Daraufhin wurde die Überwachung der Verbindungsdaten zu dieser Adresse über den Anbieter veranlasst. Es wurde festgestellt, dass die e-mail Adresse am (…) um 10:22:20 Uhr über die IP (…) abgerufen wurde. Durch Ermittlung beim Zugangsprovider konnte diese IP dem Anschluss des Angeklagten zugeordnet werden.

 

Daraufhin wurde die Wohnung des Angeklagten am 18.12.2012 durchsucht. Es wurden zahlreiche Medien und Mediengeräte beschlagnahmt. Bei der Auswertung wurden u.a. zahlreiche pornografische Bild- und Videodateien aufgefunden, darunter auch die hier gegenständlichen Dateien.

 

In der Hauptverhandlung wurden schließlich die in der Anklage bezeichneten Dateien in Augenschein genommen. Hierbei konnten kinder- oder jugendpornografische Darstellungen nicht festgestellt werden. Nur eines der Bilder zeigt unzweifelhaft eine minderjährige Person, ist dabei aber nicht pornografischer Natur. 8 weitere Bilder sowie die Videodatei sind unzweifelhaft pornografischer Natur, zeigen jedoch jeweils nicht unzweifelhaft, in einigen Fällen nicht mal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährige Personen.

 

Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass, selbst wenn einzelne der Bilder letztlich Kinder- oder Jugendpornographie wären, der Angeklagte diese wissentlich und willentlich heruntergeladen bzw. betrachtet hat. In Anbetracht der Menge der bei der Durchsuchung aufgefundenen Daten und der hiergegenüber sehr geringen Anzahl möglicherweise inkriminierender Schriften, erscheint ein vorsätzliches Beschaffen sogar überwiegend unwahrscheinlich.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.