Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 2 Ca 588/12
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Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 2 Ca 588/12

für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen und die Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Kläger ist seit etwa 1990 bei der Firma (…), die ihren Sitz in (…) hat, beschäftigt. Die Beklagte ist ebenfalls bei der zuvor genannten Arbeitgeberin seit dem 01.10.1995 im Empfang mit Verwaltungsaufgaben tätig.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers verlief in den letzten Jahren nicht unproblematisch. Die Arbeitgeberin sprach gegenüber dem Kläger mehrfach Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aus, welche von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht (…) erfolgreich angegriffen worden. So kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Kündigungen vom 04.05.2009 und 06.05.2009. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren sowie bereits im Rahmen der zuvor erfolgten Betriebsratsanhörung führte die Arbeitgeberin zur Begründung der Kündigung eine Aussage der Beklagten an, welche in einem Gesprächsprotokoll vom 25.05.2009 (Anlage K 2, Bl. 26 d. A.) schriftlich niedergelegt wurde. Hier heißt es u. a.:

„Am 09.07.2007 gegen 13:15 Uhr war ich im Treppenhaus auf dem Weg nach oben. Im gleichen Moment kam Herr (…) die Treppe hinunter. Plötzlich sprach mich Herr (…) mit den Worten: „Sie haben kein Recht, über die Übergabe einer Krankmeldung Informationen zu geben”, an. Ich wusste überhaupt nicht worum es sich handelte. Herr (…) bedrohte mich massiv und schrie mich im lauten Ton an. Ich war vor dem Vorfall geschockt und tiefst herabgewürdigt. Über diesen Vorfall habe ich umgehend den Kaufmännischen Leiter, Herrn (…), informiert. Dieser unterrichtete den Betriebsrat über den Vorfall. Im Anschluss sprach mich der Betriebsratsvorsitzende, Herr (…), zu dem Vorfall an. Diesem schilderte ich nochmals den Vorfall.”

Hintergrund dieser Aussage war, dass der Kläger am 03.07.2007 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich in der Zentrale der Arbeitgeberin abgegeben hatte und die Arbeitgeberin hieraufhin Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers hegte.

Die Stellungnahme der Beklagten vom 25.05.2009 wurde nach dem Vorbringen des Klägers auch für eine weitere beabsichtigte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 06.11.2009 verwendet. Die Behauptungen der Beklagten über dem Vorfall vom 09.07.2007 waren ferner Gegenstand eines Verfahrens über die Zustimmung zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung gemäß Antrag vom 01.02.2010 und über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gemäß Antrag vom 02.03.2010 beim Integrationsamt (…).

Infolge der ausgesprochenen Kündigungen war der Kläger über längere Zeit nicht im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt. Er nahm seine Tätigkeit am 13.01.2010 wieder auf.

Ein Einsatz in dem Hauptbetrieb der Arbeitgeberin erfolgte erst nach einem Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts (…) vom 06.07.2010.

Spätestens im Januar 2011, nach dem Vorbringen des Klägers mit Schreiben des Integrationsamtes vom 25.01.2011, erlangte der Kläger von 49 gleichlautenden Stellungnahmen Kenntnis, die folgenden Wortlaut haben:

 

„Stellungnahme

Zur aktuellen Situation bezüglich der Wideraufnahme der Tätigkeit von Herrn (…) bei der Firma (…) ab dem 13.01.2010 gibt es nachfolgende Stellungnahme der Mitarbeiterschaft, die im Anschluss per Unterschrift bestätigt wird.

Herr (…) ist in den letzten 5 Jahren als notorischer Nörgler, unzufriedener und unsolidarischer Mitarbeiter immer stärker zu einer Belastung für das Gesamt-Betriebsklima geworden. Konkret auszumachen ist dies z. B. an seiner alleinigen Weigerung, die seit April 2007 eingeführte Firmen-Arbeitskleidung zu tragen, oder aber auch seine alleinige Weigerung, sich an der Betriebsvereinbarung zur unentgeltlichen Arbeitszeiterhöhung auf 38,5 Wochenstunden ab dem 01.07.2005 zu beteiligen, um die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze des Betriebes zu sichern. Herr (…) sah und sieht offenbar keine Notwendigkeit, diesen Beitrag ebenfalls beizusteuern.

Alles dies führte zu anhaltenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Herrn (…) und der Geschäftsleitung der Firma (…), in deren Folge betriebliche Sonderzahlungen und Leistungen untersagt und zurückgehalten wurden und werden, die an die restliche Mitarbeiterschaft gezahlt werden sollten (Ausgleich für Kurzarbeit, Anerkennung der unentgeltlichen Mehrarbeit etc.).

Ich bin nicht länger bereit, dieses inakzeptable Verhalten eines einzelnen Mitarbeiters und die daraus resultierenden Nachteile und Störungen für die restliche Belegschaft hinzunehmen, und wünsche die Entfernung dieses betriebsstörenden Mitarbeiters!”

Die in Kopie als Anlage K 1 (Bl. 25 d. A.) eingereichte Stellungnahme trägt das Datum vom 21.01.2010 und ist mit dem Namenszug der Beklagten „(…)” unterzeichnet.

Mit seiner am 31.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 05.01.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der Äußerungen über den Vorfall vom 09.07.2007 im Treppenhaus sowie die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Beklagte hat auf die Klageschrift mit Schriftsatz vom 21.01.2013 Stellung genommen. In ihrem Schriftsatz lässt sie u. a. ausführen, dass sie aufgrund der Information des Meisters (…) davon ausgegangen sei, dass die Stellungnahme vom 21.01.2010 in den persönlichen Unterlagen des Meisters (…) unter Beschluss befänden und lediglich das Zählergebnis der Betriebsleitung anonymisiert mitgeteilt werden sollte. Nach ihrer Auffassung müsse sich deshalb der Kläger Zugang zu diesen unter Verschluss gehaltenen Einzelstellungnahmen verschafft haben. In ihrem Schriftsatz lässt die Beklagte ferner u. a. einen Vorfall vom 19.01.2009 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter (…) schildern. Sie lässt u. a. ausführen, dass der Kläger den Zeugen (…) in aggressiver Art u. a. mit den Worten „Wie oft soll ich dir Idiot noch sagen, dass ich keinen Urlaub beantragt habe.” angeschrien habe.

Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2013 erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.04.2013 seine Klage und begehrt nunmehr auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung in diesem Rechtsstreit getätigter Aussagen.

Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte ihn schwerwiegend in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Infolge der Persönlichkeitsrechtsverletzungen habe er zwar nicht seinen Arbeitsplatz verloren, jedoch habe die gesamte Situation gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen. Seit dem Jahr 2010 leide er vermehrt unter Schwindel und Schlafstörungen, wobei organische Ursachen ausgeschlossen seien. Er halte ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 1.500,- € für angemessen. Er bestreitet, dass er die Beklagte am 09.07.2007 so, wie in der Stellungnahme vom 25.05.2009 geschildert, angeschrien habe. Zwar habe er in der Tat nachgefragt, ob die Information über die persönliche Abgabe seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Beklagten ausgegangen sei. Hierbei habe es sich aber um ein ruhiges Gespräch gehandelt. Auch die von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 21.01.2013 aufgestellten Behauptungen, er habe sich Zugang zu den unter Verschluss gehaltenen Einzelstellungnahmen verschafft und er habe den Zeugen (…) als Idioten bezeichnet, entsprächen nicht der Wahrheit. Auch diesbezüglich bestehe nach seiner Auffassung ein Unterlassungsanspruch.

 

Der Kläger beantragt,

 

  1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe sie am 09.07.2007 im Treppenhaus der (…) in (…) gegen 13:15 Uhr massiv bedroht und im lauten Ton angeschrien,
  2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsanspruch aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe sich unter Verschluss gehaltene Einzelstellungnahmen der Mitarbeiter der (…) verschafft,
  5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe am 19.01.2009 Herrn (…) als „Idioten” bezeichnet,
  6. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsanspruch aus Ziffer 4 und 5 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten bestehe kein Anspruch des Klägers auf Unterlassung ihrer Äußerungen zum Vorfall vom 09.07.2007. Ihre Behauptungen entsprächen den Tatsachen. Ferner bestehe kein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld. Sie sei sich nicht sicher, ob die in Kopie vorgelegte Stellungnahme im Original tatsächlich von ihr unterzeichnet worden sei. Nach ihrer Auffassung habe sie lediglich in einer Liste ein Schriftstück auf Veranlassung des Meisters (…) unterzeichnet. Sie könne sich weder an die Stellungnahme noch an eine Unterzeichnung der Stellungnahme erinnern. Aufgrund der Aussagen des Meisters (…) seien zudem alle die Stellungnahme unterzeichnenden Mitarbeiter davon ausgegangen, dass diese Stellungnahmen unter Verschluss gehalten werden würden. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitgeberin diese Stellungnahmen gegenüber Dritten verwendet habe. Selbst wenn sie die Stellungnahme vom 21.01.2010 persönlich unterzeichnet habe, sei diese aufgrund ihres Wissensstandes über das Verhalten des Klägers im Januar 2010 – welches sie im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2013 schildert – nicht zu beanstanden. Der Kläger müsse sich an seinem eigenen Verhalten messen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Der Unterlassungsantrag in der Klageschrift und die Anträge in dem Schriftsatz vom 08.04.2013 sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts ist hinreichend klar umrissen.

 

2.

Auch der auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Antrag auf ein angemessenen Schmerzensgeld ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann unter anderem bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Steht danach aber dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes zu, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, sofern die klagende Partei die Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. nur BAG Urt. v. 19.08.2010, 8 AZR 530/09, NZA 2010, 1412, 1413 m. w. N. – zu der gleichgelagerten Problematik eines auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGB gerichteten Klageantrages). Die danach zu stellenden Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers. Er hat die Tatsachen vorgetragen, welche bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden sollen und auch einen Mindestbetrag des Schmerzensgeldes genannt.

 

II.

Die Klage ist aber unbegründet.

 

1.

Der Kläger hat gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung der Beklagten, er habe sie am 09.07.2007 im Treppenhaus der (…) in (…) gegen 13:15 Uhr massiv bedroht und im lauten Ton angeschrien.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch die Behauptung – sei sie wahr oder unwahr – in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Der infolge einer derartigen Verletzung ggf. in Betracht kommende Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung des § 1004 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeeinträchtigung fortwirkt (BAG, Urt. v. 15.04.1999, 7 AZR 716/97 – EzA Nr. 41 zu § 611 BGB Abmahnung). Dass die Äußerung der Beklagten bezüglich des Vorfalls vom 09.07.2007 noch fortdauernde negative Auswirkungen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall nunmehr mehr als 5 Jahre zurück liegt. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitgeberin den Vorfall vom 09.07.2007 zukünftig zu seinen Lasten verwenden könnte, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Arbeitgeberin bereits vollständige Kenntnis von dem Vorfall vom 09.07.2007 hat. Durch die hier begehrte Unterlassung der Äußerungen durch die Beklagte kann der Kläger eine zu seinen Lasten gehende Verwendung des Vorfalls durch die Arbeitgeberin nicht unterbinden. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nach § 325 ZPO nämlich nicht auf die Arbeitgeberin, sondern wirkt nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Sollte also die Befürchtung des Klägers eintreten, dass die Arbeitgeberin den Vorfall vom 09.07.2007 tatsächlich nochmals zum Gegenstand einer Kündigung macht, könnte dieser Gefahr auch durch eine hier stattgebende Entscheidung nicht wirksam begegnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den um 5 Jahre zurückliegenden Vorfall selbst nochmals aufgreifen und verbreiten wird, sind von dem Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Selbst wenn die Beklagte von der Arbeitgeberin aufgefordert werden sollte, den Vorfall – etwa im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses – nochmals zu bestätigen, muss hier beachtet werden, dass gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abwehransprüche, also insbesondere auch Unterlassungsansprüche, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden können (BGH, Urt. v. 09.04.1987, I ZR 44/85, NJW 1987, 3138-3140 m. w. N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1987 aaO).

 

2.

Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 253 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Selbst zugunsten des Klägers unterstellt, die Beklagte müsste sich den Inhalt der Stellungnahme vom 21.01.2010 zurechnen lassen, weil sie sich den Inhalt des Schreiben durch ihre Unterschrift zu Eigen gemacht hat, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der so schwerwiegend ist, dass ein Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt wäre, nicht vor.

Die rechtliche Würdigung wird dabei im Ausgangspunkt von dem Umstand getragen, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 823 Rn. 95 m. w. N.). Dabei kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden.

Die Stellungnahme vom 21.01.2010 enthält zunächst eine Meinungsäußerung. Bei den Aussagen wie „notorischer Nörgler”, „unsolidarischer Mitarbeiter”, der „immer stärker zu einer Belastung für das Gesamt-Betriebsklima” geworden sei, handelte es sich um Werturteile, welche insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Zum Beleg dieser Meinung führt die Stellungnahme Tatsachenvorbringen an, indem weiter ausgeführt wird „Konkret auszumachen ist dies z. B. an seiner alleinigen Weigerung, die seit April 2007 eingeführte Firmen-Arbeitskleidung zu tragen, oder aber auch seine alleinige Weigerung, sich an der Betriebsvereinbarung zur unentgeltlichen Arbeitszeiterhöhung auf 38,5 Wochenstunden ab dem 01.07.2005 zu beteiligen, um die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze des Betriebes zu sichern.”. Dieses Tatsachenvorbringen ist – im Kern jedenfalls – nicht unwahr. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Kammerverhandlung hat er sich tatsächlich zunächst geweigert, die Arbeitskleidung zu tragen. Hierbei hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob diese Weigerung – wie der Kläger meint und wie ggf. auch gerichtlich bestätigt ist – zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Entscheidend ist, dass der Kern der Aussage, die Weigerung des Klägers die Arbeitskleidung zu tragen, den Tatsachen entspricht. Ob es eine „alleinige” Weigerung des Klägers gewesen ist oder ob auch andere Mitarbeiter sich geweigert haben, die Arbeitskleidung zu tragen, kommt es nicht entscheidend an. Im Übrigen hat der Kläger aber auch nicht aufgezeigt, wer seiner Kolleginnen und Kollegen sich nach seiner Erinnerung ebenfalls gegen das Tragen der Arbeitskleidung zur Wehr gesetzt hat. Auch an der unentgeltlichen Arbeitszeiterhöhung ab dem 01.07.2005 hat sich der Kläger nicht beteiligt. Nach seinem Vorbringen in der Kammerverhandlung arbeitet er zwar, wie alle anderen auch, derzeit 40 Stunden/Woche. Er bekommt aber die über die 35 Stunden hinausgehende Zeit vergütet, so dass auch dieser Teil der Stellungnahme nicht der Unwahrheit entspricht.

Auch das Vorbringen in der Stellungnahme zu den „gerichtlichen Auseinandersetzungen” zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin ist nicht unwahr. Ob die gerichtlichen Auseinandersetzungen letztlich Ursache dafür waren, dass betriebliche Sonderzahlungen und Leistungen untersagt und zurückgehalten wurden, musste nicht abschließend geklärt werden. Selbst unterstellt, dieser Teil der Stellungnahme entspräche nicht der Wahrheit, und es wäre von einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auszugehen, würde ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte dennoch nicht bestehen, da jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgegangen werden kann.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, Urt. v. 05.10.2004, VI ZR 255/03, NJW 2005,215). Bei der Geldentschädigung handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld oder eine strafrechtliche Sanktion. Es wird in der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG vielmehr als ein Recht angesehen, dass auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht anders als beim Schmerzensgeld regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH, Urt. v. 05.10.2004 aaO).

Selbst wenn die Äußerungen in der Stellungnahme vom 21.01.2010 partiell nicht den Tatsachen entsprechen sollten, muss berücksichtigt werden, dass mangels anderweitigem Vorbringens und unter Berücksichtigung des letzten Absatzes der Stellungnahme (die begehrte Entfernung des Klägers aus dem Betrieb) Adressat der Stellungnahmen nach den Vorstellungen der 49 Unterzeichnenden inkl. der Beklagten nur die Arbeitgeberin gewesen sein kann. Ob die Arbeitgeberin betriebliche Sonderzahlungen und Leistungen aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kläger untersagt oder zurückgehalten hat, weiß sie selbst am besten, so dass eine ggf. auch unwahre Tatsache bzgl. der Ursächlichkeit zwischen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kläger und Nichtleistung von Sonderzahlungen an die Belegschaft das Ansehen des Klägers bei der Arbeitgeberin nicht weiter beeinträchtigt haben.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat durchaus auch Berücksichtigung gefunden, dass die zahlreichen Gerichtsverfahren in der Vergangenheit dem Kläger gesundheitlich zugesetzt haben könnten. Dass die Beklagte hierfür aber einen wesentlichen Ursachenbeitrag gesetzt hat, der zu immateriellen Entschädigungsansprüchen führen könnte, vermochte die Kammer nicht erkennen. Den Inhalt der Stellungnahme vom 21.01.2010 im Gesamtkontext betrachtet, hat die Beklagte – zu Gunsten des Klägers immer unterstellt, dass die Stellungnahme überhaupt von der Beklagten unterzeichnet wurde – im Wesentlichen ihre Meinung zu Verhaltensweisen des Klägers wiedergeben wollen. Die Meinungsäußerung erfolgte nach den Vorstellungen der Beklagten allenfalls – und selbst dies ist zwischen den Parteien streitig – gegenüber der Arbeitgeberin und nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Die Meinungsäußerungen muss der Kläger hinnehmen, zumal er durch seine – wenn auch ggf. berechtigten – Weigerungen, die Arbeitskleidung zu tragen oder der unentgeltlichen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zuzustimmen, dass Meinungsbild der die Stellungnahme unterzeichnenden 49 Kolleginnen und Kollegen von ihm selbst geprägt hat.

 

3.

Der Kläger hat ferner gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Behauptungen, der er habe sich unter Verschluss gehaltene Einzelstellungnahmen der Mitarbeiter der (…) verschafft und er habe am 19.01.2009 Herrn (…), als „Idioten” bezeichnet.

Wie bereits unter Punkt II 1 ausgeführt, können Unterlassungsansprüche gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden (BGH, Urt. v. 09.04.1987 aaO), weil auf den Ablauf eines gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden darf, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird.

So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um Behauptungen der Beklagten handelt (was zweifelhaft ist, da die Beklagte lediglich Mutmaßungen aufstellt bzw. ihren Wissensstand über das Verhalten des Klägers im Januar 2010 widergibt), dient das Vorbingen der Beklagten hier der Rechtsverfolgung. Prozessvorbringen kann der Beklagten nicht untersagt werden, sondern der Wahrheitsgehalt wäre, soweit es für die Entscheidung des Rechtstreits darauf angekommen wäre, durch eine Beweisaufnahme zu klären gewesen.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs 1 S. 1 ZPO.

Der Streitwert, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, beruht §§ 3 ff. ZPO.

Das Gericht hat hierbei den Antrag zu 1) der Klageschrift mit 2000,- €, den Antrag zu 3) der Klageschrift mit 1.500,- € und die Anträge zu 4) und 5) des Schriftsatzes vom 08.04.2013 mit insgesamt 2.000,- € in Ansatz gebracht.

Die Berufung war nicht besonders zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Da das Gericht die Berufung nicht besonders zugelassen hat, kann gegen dieses Urteil gem. § 64 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz Berufung nur eingelegt werden, wenn

  1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
  2. es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Soweit die Voraussetzungen zu 1. oder 2. nicht vorliegen, ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seiner Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglied Partei sind. Die Berufungsschrift muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem

Landesarbeitsgericht (…), (…)

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Ihr soll ferner eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form zu begründen. Dabei ist der Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; die Versicherung an Eides Statt ist insoweit nicht zulässig.

Die für die Zustellung an die Gegenseite erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll mit der Berufungs- bzw. Begründungsschrift eingereicht werden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bittet darum, die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung in 5-facher Ausfertigung, für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr, einzureichen.