Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.08.2014, Az. 8 AZN 96/14
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.08.2014, Az. 8 AZN 96/14

In Sachen

(…)

– Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,

 

gegen

 

(…)

– Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner –

 

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. August 2014 beschlossen:

 

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2013 -18 Sa 769/13 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

  1. Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch, den der Kläger gegen den Beklagten als ehemaligen Arbeitskollegen  durchsetzen will. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, das die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. Dagegen richtet sich die auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdebegründung keine der Voraussetzungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG erfüllt.

Zwar wird mit der Beschwerdebegründung, wie dies der Zulassungsgrund des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG verlangt, die abstrakte Rechtsfrage dargestellt:

„Wurde ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine

Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtskräftig versagt,

scheidet auch ein Ausgleich einer Verletzung durch ein

Schmerzensgeld aus.”

Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser abstrakte Rechtssatz tatsächlich den Entscheidungsgründen, dort unter 1., des anzufechtenden Urteils zu entnehmen ist.

Die Beschwerdebegründung verkennt nämlich, dass das Landesarbeitsgericht sein Urteil auf eine doppelte Begründung gestützt hat. Unter 2. der Entscheidungsgründe des anzufechtenden Urteils nimmt das Landesarbeitsgericht dabei zunächst nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug und erweitert diese. Mit dieser zweiten Begründung für seine Entscheidung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Stützt sich die anzufechtende Entscheidung auf mehrere sie jeweils tragende Begründungen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stattgegeben werden, wenn sie hinsichtlich aller tragenden Begründungen zulässig und begründet ist. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn sich das Bundesarbeitsgericht bei ihr mit der Frage von grundsätzlicher Bedeutung befassen muss, auf die die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abstellt. Beruht jedoch das anzufechtende Urteil tragend auch auf einer Begründung, die nicht erfolgreich Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war, könnte sich das Bundesarbeitsgericht im Fall der Zurückweisung des Rechtsmittels darauf beschränken, die nicht zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gewordene tragende Begründung zu bestätigen, ohne zu anderen Begründungen Stellung zu nehmen (BAG 10. März 1999 – 4 AZN 857/98 – BAGE 91, 93;23. Juli 1996 – 7ABN 18/96 -).

 

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.