Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. 18 Sa 769/13
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. 18 Sa 769/13

In dem Berufungsverfahren

 

(…)

 

gegen

 

(…)

 

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 18, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2013

 

für Recht erkannt:

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2013 – 9 Ca 511/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

 

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen.

 

Der Kläger ist Arbeitnehmer der (…). Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber auf Grund

einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Kläger erfuhr spätestens im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten (…) über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt, später auch dem Betriebsrat und in mehreren Kündigungsrechtsstreiten an, dass der Beklagte in Zusammenhang mit seiner Beschwerde erklärte: „Wenn ich etwas gegen Herrn (…) unternehme, steckt er mir das Haus an.“

 

Eingehend am 28. Dezember 2012 begehrte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Kassel von dem Beklagten Schmerzensgeld, da er ihn durch diese Äußerung in seiner Ehre verletzt und sittenwidrig geschädigt habe.

 

Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und die von ihnen gestellten Anträge wird vollständig gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2013 Bezug genommen (BI. 55 – 62 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld durch das Urteil vom 18. April 2013 abgewiesen. Der Kläger habe keine Tatsachen dazu vorgetragen, dass der Beklagte ihn in einer sittenwidrigen Weise gem. § 826 BGB schädigen wollte. Dem Kläger stehe auch kein Schmerzensgeld nach Art. 1 und Art. 2 GG iVm. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu. Die Äußerung aus dem Februar 2007 überschreite nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit, sie lasse sich in dem Kontext, in welchem sie erfolgte, nicht als Schmähkritik oder Beleidigung auslegen. Der Beklagte habe sich bei einem Vorgesetzten vertraulich über den Kläger beschwert und erklärt, warum er Hilfestellung durch den Arbeitgeber bei einem Konflikt mit dem Kläger erwarte. Es scheide auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 185, 187 StGB aus. Die Äußerung des Beklagten enthalte keine einem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern beziehe sich auf ein als möglich befürchtetes zukünftiges Verhalten.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (BI. 55 – 62 d.A.).

 

Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 24. Mai 2013 zugestellt wurde, hat dieser mit am 24. Juni 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 24. Juli 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

 

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, dass das Arbeitsgericht die Äußerung des Beklagten über den Wortlaut hinaus fehlerhaft ausgelegt habe. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont habe der Beklagte ihn als einen Straftäter bezeichnet, der außerhalb der Rechtsordnung stehe. Dabei handele es sich um eine nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik und eine Beleidigung.

 

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Arbeitsgericht Kassel vom 18. April 2013 – 9 Ca 511/12 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches den Betrag von

1.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus erster Instanz.

 

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2013 (BI. 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hatte von dem Beklagten in einem früheren Rechtsstreit Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung, „Wenn ich etwas gegen Herrn (…) unternehme, steckt er mir das Haus an.“ verlangt. Diese Klage (Arbeitsgericht Kassel – 4 Ca 29/11, Hess. Landesarbeitsgericht – 18 Sa 1596/11) ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG – 8 AZN 1600/12) und die Anhörungsrüge (BAG – 8 AZN 2528/12) des Klägers wurden durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Vorinstanzen Verfassungsbeschwerde erhoben (angegebenes Aktenzeichen – 1 BvR 1141/13), diese wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO. 66 Abs. 1 ArbGG.

 

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen.

 

 

1.

Der Kläger berücksichtigt nicht, dass die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht in § 252 Abs. 2 BGB nicht als Schutzgüter angeführt werden. Ein nicht auf § 252 Abs. 2 BGB gestützter Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht nach § 823 Abs.1 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG nur, wenn eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Verletzung des

Persönlichkeitsrechts erfolgt ist oder von einer subjektiv besonders schweren Schuld auszugehen ist und die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne Schutz bliebe (BGH Urteil vom 30Januar 1996 – VI ZR 386194Rz 41, NJW 1996, 1131; BVerfG Beschluss vom 22. Ml1rz 2007- BvR 2007/02Rz 28, NJW-RR 20071055;BAG Urteil vom 21. Februar 2013 – 8 AZR 68112Rz 31 r. 34, NZA 2013,955).

Geht man davon aus, dass der Beklagte die Äußerung mit dem von dem Kläger wiedergegebenen Wortlaut gemacht hat, werden die nach dieser Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß und die Verbreitung der verletzenden Aussagen, den Anlass und den Beweggrund des Handelns sowie dem Grad des Verschuldens nicht annäherungsweise erfüllt. Der Beklagte hat sich bei einem gemeinsamen Vorgesetzten über den Kläger nach § 84 Abs. 1 BetrVG beschwert. Das Gespräch war vertraulich. Der Kläger hat nach seinen Angaben erst 2009 von der Äußerung erfahren. Der Beklagte hat – außer zu seiner Verteidigung in dem vom Kläger gegen ihn auf Unterlassung geführten Rechtstreit – diese Erklärung nie wiederholt. Die Arbeitgeberin des Klägers hat die Bewertung des Klägers durch den Beklagten nicht unmittelbar zum Anlass für eine Kündigung genommen, sondern sich erst 2009 zur Erklärung von Kündigungen

entschlossen. Dieser Entscheidung lagen weitere Vorwürfe gegenüber dem Kläger zu Grunde, welche nicht in Zusammenhang mit der Äußerung des Beklagten standen.

 

Dem berechtigen Interesse, seine Ehre zu schützen, muss nach der zitierten Rechtsprechung auch nur dann durch ein Schmerzensgeld Rechnung getragen werden, wenn die Wiederherstellung der Ehre nicht auf andere Weise, etwa durch einen Widerruf und ein Verlangen auf Unterlassung möglich ist (BGH Urteil vom 04Januar 2004 -111 ZR 361/03,Rz 14, NJW 200558). Wegen der vertraulichen Äußerung des Beklagten anlässlich einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1 BetrVG ist sogar ein Unterlassungsanspruch rechtskräftig versagt worden. Damit scheidet auch ein Ausgleich einer. Verletzung durch ein Schmerzensgeld aus.

 

 

2.

Im Übrigen ist gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung zur Abwägung zwischen der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsschutz (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zu verweisen. Die vom Kläger geforderte .wortgetreue Auslegung” übergeht die Vorgaben der angeführten Rechtsprechung, wonach der Sinn und der Zusammenhang der Meinungsäußerung zutreffend zu erfassen sind. Der Kläger lässt außerdem außer Acht, dass die Umstände einer Äußerung (Gespräch unter vier Augen, Vertraulichkeit der Situation, Einmaligkeit des Verstoßes, Verbreitung) nicht erst bei der haftungsaustollenden Kausalität zu prüfen sind. Diese sind vielmehr bereits bei der Frage zu prüfen, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts außerhalb des Anwendungsbereichs von’ § 253 Abs. 2 BGB und besonderer Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens überhaupt durch ein Schmerzensgeld sanktioniert werden muss.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass.