Landgericht Kassel, Grund- und Teilurteil vom 29.06.2011, Az. 9 O 2011/06
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Landgericht Kassel, Grund- und Teilurteil vom 29.06.2011, Az. 9 O 2011/06

In dem Rechtsstreit

 

der Frau (…) gesetzlich vertreten durch (…), Klägerin,

 

gegen

 

Herrn (…) Beklagter,

 

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…), den Richter am Landgericht (…) und den Richter Dr. (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2011

 

für Recht erkannt:

 

Die Klageanträge zu 1) bis 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

 

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 10.01.2006 im Verzug der Annahme des Grundstücks (…), Grundbuch von (…) befindet.

 

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags geltend. Der Beklagte ist der Veräußerer des Grundstücks (…), die Klägerin erwarb dieses Grundstück im Jahr 2003 von dem Beklagten. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags geschäftsfähig war.

 

Die Klägerin wurde im Mai 1988 wegen eines Aneurysma operiert. Im Juni 1988 erlitt sie zwei Hirninfarkte mit Einblutungen. Zudem wurde ihr aufgrund eines Hirnwasserstaus ein Shunt zur Ableitung in die Bauchregion gelegt. Im Jahr 1989 erlitt sie erstmals einen epileptischen Anfall. In der Folgezeit kam es zu wiederholten Anfällen, was zu Frakturen und Gehirnerschütterungen führte. Ferner liegt eine linksseitige Lähmung der Klägerin vor. Wegen der Einzelheiten des Krankheitsverlaufs wird auf die Vorbefunde, wiedergegeben im psychiatrischen Gutachten der (…) vom 06.02.2003 (Bd. I Bl. 29 ff. d.A.), Bezug genommen.

 

Im Jahr 1998 beantragte die Schwester der Klägerin, Frau (…), die Betreuung beim Amtsgericht Fritzlar, da sich Schulden von ca. 20.000 DM – 25.000 DM angehäuft hätten und gegen die Klägerin einige Mahnverfahren und Kontopfändungen liefen. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, ihre Geschäfte zu erledigen (Schreiben der Frau Henrike (…), eingegangen beim Amtsgericht Fritzlar am 14.10.1998, Bd. I Bl. 1f. der Betreuungsakte, Az.: XVII 209/89). Ein aufgrund dessen angeordnetes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts des Schwalm-Eder-Kreises durch den Arzt (…) vom 17.11.1998 diagnostizierte bei der Klägerin hirnorganische Wesensveränderungen, da sie ihre Fähigkeit zur adäquaten Erledigung von Vermögensangelegenheiten überschätze (Sonderband, S. 2 f. d.A.). Das Amtsgericht Fritzlar gab deshalb dem Antrag statt und bestellte daraufhin mit Beschluss vom 19.01.1999 Frau (…) zur Betreuerin u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge (Bd. I Bl. 11 f. der Betreuungsakte).

 

Mit Beschluss vom 23.12.2002 hob jedoch das Amtsgericht Fritzlar auf Grundlage einer weiteren amtsärztlichen Stellungnahme durch die Ärztin für Psychiatrie (…) des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Schwalm-Eder Kreises die Betreuung wieder auf. Frau (…) hatte in einer gutachtlichen Stellungnahme erklärt, die Klägerin habe einen weitgehend unauffälligen Befund, die Diagnose einer hirnorganischen Wesensveränderung sei entgegen der Stellungnahme des Herrn (…) nun nicht mehr sicher feststellbar (Bd. I Bl. 75 f. der Betreuungsakte).

 

Gegen diese Entscheidung erhoben der Sohn der Klägerin, Herr (…) , mit Schreiben vom 04.01.2003 und die Betreuerin (…) mit Schreiben vom 03.01.2003 Beschwerde beim Landgericht Kassel. Frau (…) wies zur Begründung darauf hin, gerade im Hinblick auf einen von der Klägerin geplanten Hauskauf drohe ihr nicht wieder gut zu machender Schaden (Bd. I Bl. 78 f. der Betreuungsakte). Herr (…) erklärte, die Klägerin habe sich hinsichtlich des geplanten Grundstückskaufs uneinsichtig gezeigt vor allem im Hinblick auf die finanzielle Belastung (Bd. I Bl. 83 ff. der Betreuungsakte).

 

Am 27.01.2003 wurde die Klägerin auf Veranlassung des Beschwerdegerichts -3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel – sodann im Betreuungsverfahren durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (…) und den Facharzt für Neurologie Dr. (…), (…) untersucht.

 

Mit psychiatrischem Gutachten vom 06.02.2003 (Bd. I Bl. 13 ff. d.A.) stellten diese auf Grundlage der bislang vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Untersuchungen der Klägerin folgende organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen fest: Neglektsyndrom links, dysexekutives Syndrom mindestens leichter Ausprägung sowie eine Hemianopsie links. Dies habe laut Gutachten zur Folge, dass die Klägerin im Hinblick auf die Abgabe von Willenserklärungen, die zu einer Leistung verpflichten, ihren Willen nicht frei bestimmen könne.

 

Am 07.02.2003 fand eine weitere gerichtlich veranlasste Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Dipl.- Psych. (…) Hinblick auf ein neuropsycholgisches Zusatzgutachten (Bd. I Bl. 51 ff. d.A.) statt. In seinem Gutachten vom 20.03.2003 kam der Sachverständige nach Durchführung mehrerer Tests zu dem Ergebnis, die Klägerin leide trotz gehobener Intelligenz im Verbalbereich, überdurchschnittlicher Gedächtnisleistung, durchschnittlichem Auffassungs- und praktischem Urteilsvermögens sowie überdurchschnittlichem prämorbiden Intelligenzniveau unter einem dysexekutivem Syndrom mindestens leichter Ausprägung. Die Betroffene sei in der Lage, ihren Willen zu bilden, zu äußern und auch zu begründen, sei hierin jedoch wenig anpassungs- und modulationsfähig. In letzterem könne eine Einschränkung der Freiheit erkannt werden.

 

Zwischenzeitlich kaufte die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 10.02.2003 das streitgegenständliche Hausgrundstück (…) vom Beklagten zum Preis von 195.000,00 EUR (Bd. I Bl. 76 d.A.). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand die Klägerin noch nicht wieder unter Betreuung.

 

Mit Beschluss vom 26.03.2003 ordnete das Landgericht Kassel (Az.: 3T16/03) zunächst vorläufig (Beschluss vom 26.03.2003, Sonderband Bl. 56 ff. d.A.) die Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt an.

Am 09.04.2003 fand abermals gerichtlich veranlasst eine weitere Untersuchung durch den Facharzt für psychotherapeutische Medizin (…) zur Frage eines Betreuungsbedarfs der Klägerin statt. Mit fachärztlichem Sachverständigen-Gutachten vom 03.05.2005 (Sonderband Bl. 60 ff. d.A.) bejahte dieser die Voraussetzungen einer gesetzlichen Betreuung, stellte jedoch fest, das Ausmaß der psychischen Erkrankung der Klägerin erreiche nicht die Dimension, welche die Einrichtung einer Betreuung gegen ihren Willen erfordere. Sie sei in der Lage, ihren Willen frei zu bilden.

 

Mit Beschluss vom 15.10.2003 ordnete das Landgericht Kassel die Betreuung sodann endgültig (Beschluss vom 15.10.2003, Bd. I Bl. 68 ff. d.A) unter Bezugnahme auf die Gutachten (…) und (…) die Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt an.

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts (…) vom 03.08.2006 wurde die Betreuung aufrecht erhalten und Frau (…) zur neuen und auch gegenwärtigen Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis u.a. Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, ausgenommen solcher Rechtsgeschäfte, die die Klägerin mit ihr zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt (Bd. I Bl. 11 d.A.).

 

Ferner wurden im Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Betreuung gerichtlich veranlasst insbesondere folgende weitere Gutachten erstellt:

 

Ein amtsärztliches Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Schwalm-Eder- Kreises (Ärztin für Psychiatrie (…)) vom 23.12.2008 (Sonderband Bl. 75 ff. d.A.) stellt fest, dass sich das Ausmaß der festgestellten Syndrome und deren Auswirkung auf die Willensbildung ohne testpsycholgisches Verfahren nicht sicher feststellen ließen.

 

Ein weiteres Gutachten vom 27.02.2010 (Dr. (…), Sonderband Bl. 78 ff. d.A.) im Hinblick auf die Erweiterung der Betreuung stellt nach persönlicher Untersuchung der Klägerin jedenfalls fest, dass sie zur Vermögenssorge aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, sofern es Bagatellausgaben überschreite. Hierfür sei der Hauskauf ein Beispiel.

 

Überdies wurden auf Veranlassung des Beklagten zwei Privatgutachten erstellt:

Die vom Beklagten vorgelegte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zwecks Testierfähigkeit von Dr. (…) vom 16.10.2007 (Bd. I Bl. 249 ff. d.A.) kommt unter Heranziehung der bereits bestehenden Gutachten und amtsärztlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, diagnostisch fänden sich keine tiefgreifenden psychopathologischen oder kognitiv-intellektuellen Störungen. Die Feststellung eines leicht dysexekutiven Syndroms könne zwar die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, sie aber nicht vollständig ausschließen. Das Privatgutachten von (…) vom 26.12.2010 (Bd. IM Bl. 63 ff. d.A.) rügt im Wesentlichen die Vorgehensweise der gerichtlichen Sachverständigen. Ein dysexekutives Syndrom lasse sich nicht allein testpsychologisch belegen, sondern müsse auch die Verhaltenskompetenz im Alltagsleben berücksichtigen. Für ein gravierend gestörtes Problemlösungsverhalten im Alltagsleben sei jedoch nichts untersucht worden. Angesichts insbesondere des festgestellten (über)durchschnittlichen Niveaus bei verbalem Material, Gedächtnisleistung, Abstraktionsvermögens und visuellen Auffassungsvermögens, könne nur von einem „inkompletten” dysexekutiven Syndrom gesprochen werden.

 

Die Klägerin vertreten durch ihre jetzige Betreuerin vertritt mit am 23.01.2007 zugestellter Klage die Ansicht, der notarielle Kaufvertrag vom 10.02.2003 sei auf Grundlage der Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen (…), (…) und Dipl.- Psych. (…) wegen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB unwirksam. Ihr sei daher der gezahlte Kaufpreis zurückzugewähren. Ferner stehe ihr für den Zeitraum zwischen dem Kaufvertragsschluss und der Erhebung der Klage Nutzungsersatz in Höhe 38.025,00 EUR zu, da der Beklagte den Kaufpreis i.H.v. 195.000,00 EUR zu einem Zinssatz von mindestens fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz habe anlegen können, abzüglich ihrerseits anzurechnender Vorteile in Höhe von 15.696,00 EUR für die Nutzung des Grundstücks. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bd. I Bl. 126f. d.A. unter Bezugnahme auf Bd. I Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1) die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 195.000,00 EUR sowie seit 10.01.2006

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen

und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks (…),

 

2) den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 22.329,00 EUR sowie Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2006 zu zahlen,

wiederum Zug um Zug gegen Rückübertragung des genannten Grundstücks,

 

3) den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe

von 2.129,76 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz zu zahlen,

 

4) festzustellen, dass sich der Beklagte seit 10.01.2006 im Verzug der Annahme

des im Antrag zu 1) bezeichneten Grundstücks befindet.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Auffassung, in Anbetracht vor allem der vorgelegten Privatgutachten und der Tatsache, dass beim Notartermin keine Störung erkannt worden sei, könne eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Klägerin nicht angenommen werden. Dies folge ferner aus der Tatsache, dass die Klägerin die Kaufentscheidung lange geplant und mit ihrer Familie diskutiert habe.

 

Hilfsweise erklärt der Beklagte für den Fall der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin die Aufrechnung mit Nutzungs- und Wertersatzansprüchen gegenüber dem Rückabwicklungsbegehren. Hierzu behauptet er, die Klägerin habe das Haus und den Garten während des Bewohnens „verkommen” lassen. Für die Instandsetzung fielen Kosten in Höhe von insgesamt 64.965,17 EUR an. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.06.2010 (Bd. II Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen. Überdies wird hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Klägerin für die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich des Grundstücks von 2003 bis Januar 2011 in Höhe von insgesamt 77.140,00 EUR erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 21.06.2010 (Bd III Bl. 3f. d.A.) und 17.01.2011 (Bd. III Bl. 144 f. d.A.) Bezug genommen.

 

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß §411a ZPO durch Verwertung des im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens der (…) vom 06.02.2003 (Bd. I Bl. 13 ff. d.A.) sowie des neuropsycholgischen Zusatzgutachtens des Dipl.- Psych. (…) vom 20.02.2003 (Bd. IBl. 51 ff. d.A.). Ferner wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.07.2007 (Bd. IBl. 131 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens der vorgenannten Gutachter sowie dessen mündliche Erläuterung im Termin am 07.04.2011 zu der Frage, ob die Klägerin am Tag des Abschluss des notariellen Kaufvertrags (10.02.2003) im dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gewesen ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gemeinsame ergänzende fachärztliche Gutachten vom 14.03.2007 (Bd. I Bl. 164 ff. d.A.), die vorgenannten Gutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 (Bd. III Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klageanträge zu 1) bis 3) sind dem Grunde nach berechtigt.

 

I.

 

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises sowie auf Ersatz für die vom Beklagten hieraus gezogenen Nutzungen gemäß den Anträgen zu 1) und 2) aus §§812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1,818 Abs. 1 BGB.

 

Der zum Zwecke der Erfüllung des notariellen Kaufvertrags vom 10.02.2003 durch die Klägerin bewusst und zweckgerichtet an den Beklagten gezahlte Kaufpreis in Höhe von 195.000,00 EUR sowie die damit zur Verfügung gestellte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellen eine rechtsgrundlose Leistung der Klägerin dar. Denn der notarielle Kaufvertrag vom 10.02.2003 war von Anfang an unwirksam.

 

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.02.2003 gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Sie befand sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit.

 

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 05.12.1995, Az.: XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, 919 m.w.N.). Letzteres ist anzunehmen, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (MünchKomm/Schmidt, BGB, 5. Aufl. 2006, § 104 Rn. 14 m.w.N.).

 

Nach Überzeugung der Kammer lag ein derartiger Zustand bei der Klägerin am 10.02.2003 vor.

 

1.

 

Das folgt aus dem schriftlichen psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen (…) vom 06.02.2003. In dem Gutachten kommen die Sachverständigen aufgrund einer klinischen Untersuchung der Klägerin am 27.01.2003 zu dem Ergebnis, dass in Folge einer Subarachnoidalblutung mit einer rechtshirnigen Schädigung ein dysexekutives Syndrom sowie ein Neglektsyndrom bei der Klägerin vorliegen. Diese seien nach Klassifizierung der WHO als sonstige Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung eingestuft (S. 37 des Gutachtens vom 06.02.2003). Infolge dieser Störungen sei die Klägerin nicht in der Lage, ihren Willen im Hinblick auf die Abgabe von Fraulenserklärungen, die sie zu Leistungen verpflichten, frei zu bestimmen (S. 38 des Gutachtens vom 06.02.2003).

 

Diesen Feststellungen misst die Kammer maßgebliche Bedeutung bei.

 

Bei dem vorliegenden Gutachten handelt es sich um eine außerordentlich gründliche Untersuchung der Klägerin. So bezieht die Begutachtung der Sachverständigen sämtliche sich aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Fritzlar ergebenden Vorbefunde mit ein. Überdies berücksichtigt das Gutachten ausweislich der Darstellung der gesamten Aktenlage auch das soziale Umfeld der Klägerin und deren Verhalten in nicht klinischer Umgebung, indem ausführlich alle Schreiben der Betreuer der Klägerin, der Familienangehörigen sowie auch des Ex-Mannes dargelegt werden (S. 4 bis 17 des Gutachtens vom 06.02.2003). In die Begutachtungen fanden damit auch solche Umstände Eingang, die unabhängig von der konkreten Anamnese das allgemeine Lebensverhalten der Klägerin betreffen, nämlich die nach Angaben der Beteiligten erheblichen Schulden der Klägerin aufgrund ohne jede ökonomische Orientierung getätigter Ausgaben.

 

Dieser sehr gründlichen Darstellung folgen eine ausführliche Anamnese sowie die Ergebnisse der Exploration vom 27.01.2003 (S. 29 des Gutachtens vom 06.02.2003). Ergänzend schließlich wurden verschiedene testpsychologische Verfahren mit der Klägerin durchgeführt (S. 34 f. des Gutachtens vom 06.02.2003). Auf all diesen Umständen fußt sodann die abschließende Beurteilung der Sachverständigen (S. 35 ff. des Gutachtens vom 06.02.2003). Demzufolge basiert das Gutachten (…) auf einer Tiefgründigkeit, die für derartige Begutachtungen durchaus als außergewöhnlich zu bezeichnen ist.

 

Soweit die Sachverständigen (…) aus der Diagnose eines linksseitigen Neglekts darauf schließen, dass die freie Willensbildung der Klägerin ausgeschlossen war, ist dies der Kammer auch ohne weiteres nachvollziehbar.

 

So hat der Sachverständige (…) in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 zu den Folgen eines Neglekts verdeutlicht, dieser führe dazu, dass sie bestimmte Lebensbereiche schlicht nicht habe wahrnehmen können. Auf persönliche Ansprache auf die sich aus den Akten ergebende „Verschuldungsgeschichte” sei der Klägerin dies auch gar nicht präsent gewesen. Zudem habe sie ihre eigenen Fähigkeiten ganz und gar überschätzt, so habe die Klägerin etwa nicht wahrgenommen, dass sie halb seitig gelähmt sei und sei deshalb davon ausgegangen, wieder Autofahren zu können.

Dass sich der Sachverständige an diese Umstände heute noch erinnern konnte, hat er auch nachvollziehbar mit der Tatsache begründet, dass es sich um eine nicht übliche Fragestellung gehandelt habe.

 

Legt man diese Ausführungen zugrunde, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass aufgrund des festgestellten Neglekts und der damit einhergehenden fehlenden Wahrnehmung bestimmter Lebensbereiche die Willensbetätigung der Klägerin nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Vorstellungen im Sinne des Ausschlusses der freien Willensbildung unterworfen ist. Dieser Umstand spiegelte sich bei dem im Rede stehenden Vertragsschluss konkret wider: Denn es ist sowohl unstreitig, dass die gelähmte Klägerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist als auch, dass das hier streitgegenständliche Wohngrundstück nicht rollstuhlgerecht errichtet ist. Wenn aber die Klägerin sich entschließt, ein für sie zum Bewohnen vollständig ungeeignetes Hausgrundstück zu erwerben, kann dies vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass die Klägerin den Kaufentschluss in Verkennung ihrer Lähmung nicht aufgrund rationaler Erwägungen getroffen hat, sondern aufgrund unkontrollierbarer Vorstellungen.

 

Diese Feststellung wird letztlich auch durch das Verhalten der Klägerin in der Zeit vor dem Grundstückserwerb bestätigt.

 

So hat bereits der Sohn der Klägerin, Herr (…), in seiner Beschwerde vom 04.01.2003 gegen den die Betreuung aufhebenden Beschluss des Betreuungsgericht dar auf hingewiesen, dass sich die Klägerin hinsichtlich des geplanten Grundstückskaufs uneinsichtig gezeigt habe (Bd. I Bl. 83 ff. der Betreuungsakte).

 

Zudem hat nach einem Schreiben des Ex-Mannes der Klägerin, Herrn (…), an das Betreuungsgericht die Klägerin ihn an den Rande des wirtschaftlichen Ruins gebracht, da sie aufgrund identischer Verhaltensweisen Waren und Dienstleistungen ohne jede ökonomische Orientierung bestellt habe. Ferner habe sie die Bank angewiesen, die Mietzahlungen einzustellen, da sie das Geld für andere Zwecke benötige (Schreiben des (…) vom 05.01.2003, Bd. I Bl. 89 ff. der Betreuungsakte). Ähnliches ergibt sich aus einem Schreiben der ehemaligen Betreuerin der Klägerin, (…), nach welchem die Klägerin innerhalb weniger Wochen ein Barvermögen von 40.000,00 DM „vernichtet” habe, indem sie etwa Verträge ein Fernstudium abgeschlossen habe, das sie nie aufgenommen habe. Zudem habe sie Betten, Sofas und Bücher mehrfach bestellt (Schreiben der (…) vom 21.11.2002, Bd. I Bl. 65 f. der Betreuungsakte).

 

Ein solches ökonomisch vollkommen sinnloses Verhalten bestätigt jedoch die Diagnose, dass die Klägerin nicht im Stande war, ihren Willen auf Grundlage rationaler Erwägungen zu bilden.

 

2.

 

Die übrigen im Betreuungsverfahren und außergerichtlich eingeholten Gutachten zum Zustand der Klägerin vermögen die Überzeugung der Kammer hingegen nicht zu erschüttern.

 

a.

 

Keine wesentliche Bedeutung misst die Kammer zunächst dem Umstand bei, dass der Sachverständige (…) zwar einen Neglekt linksseitig bestätigt hat, im Ergebnis seines Gutachtens vom 20.03.2003 jedoch festgestellt hat, die Klägerin sei durchaus in der Lage, ihren Willen zu bilden und auch zu äußern. Denn diese Feststellung bezog sich auf das vom Sachverständigen neben dem Neglekt in leichter Ausprägung festgestellte sog. dysexekutive Syndrom. Der Sachverständige (…) hat die Klägerin allein aus psychologischer Sicht im Hinblick auf ein neuropsycholgisches Ergänzungsgutachten untersucht. Aus den Ausführungen in seiner abschließenden Stellungnahme auf S. 12 f. des Gutachtens vom 20.03.2003 folgt insoweit, dass die von ihm festgestellte Krankheit, die insoweit seinen weiteren Beurteilungen zugrunde gelegt wurde, allein ein dysexekutives Syndrom betrifft, welches sich in einer gewissen Wahllosigkeit in Handlungssituationen manifestiere. Demzufolge sind die Feststellungen des Sachverständigen (…) nicht geeignet, die Diagnose eines die freie Willeinsbildung ausschließenden Neglektsyndroms der Sachverständigen (…) und (…) infrage zu stellen, sie ergänzen sie lediglich. Dies hat der Sachverständige Dr. (…) in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 bestätigt, indem er erklärt hat, die Beurteilung durch (…) sei eher zur Absicherung der bereits bestehenden klinischen Diagnose als „gewisse Anreicherung” erfolgt. Die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Klägerin habe er jedoch auch ohne das Gutachten (…) aufgrund des Kontakts und der Aktenkenntnis vornehmen können.

 

b.

 

Ebenso verhält es sich mit den vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten der (…) und (…).

 

Die vom Beklagten vorgelegte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zwecks Testierfähigkeit des Dr. (…) vom 16.10.2007 (Bd. I Bl. 249 ff. d.A.) kommt unter Heranziehung der bereits bestehenden Gutachten und amtsärztlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, diagnostisch fänden sich keine tiefgreifenden psychopathologischen öder kognitiv-intellektuellen Störungen. Die Feststellung eines leicht dysexekutiven Syndroms könne zwar die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, sie aber nicht vollständig ausschließen. Demzufolge richtet Dr. (…) seine Betrachtungen ebenfalls lediglich auf die Frage, in welcher Stärke bei der Klägerin ein dysexekutives Syndrom vorliegt und ob dieses geeignet ist, die Urteilsfähigkeit der Klägerin auszuschließen. Ob dies der Fall ist, ist für die Kammer jedoch nicht entscheidungserheblich, weil sich der Ausschluss der freien Willensbildung bereits aus dem diagnostizierten Neglekt ergibt. Überdies legt Dr. (…) seiner Würdigung ausweislich der S. 5 seiner Stellungnahme vom 16.10.2007 maßgeblich die Tatsache zugrunde, dass aufgrund der Feststellungen des Notars und des Beklagten die Klägerin zum Zeitpunkt der Testierung wach, bewusstseinsklar sowie nüchtern gewesen sei und gewusst habe, was sie tue. Nach den Ausführungen des (…) in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 jedoch spricht diese Tatsache, dass die Klägerin im Umgang mit Menschen gewandt und beredt ist, nur scheinbargegen eine Geschäftsfähigkeit. Die Kammer ist vielmehr aufgrund der Ausführungen des (…) in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 davon überzeugt, dass die klinische Exploration zur sicheren Beurteilung der Erkrankung der Klägerin maßgebliche Bedeutung hat. Eine solche Untersuchung aber hat durch Dr. (…) nicht stattgefunden. Seine Beurteilung beruht allein auf dem Verhalten der Klägerin „auf dem Papier”, was eine sichere Diagnose jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht ermöglicht.

 

Das Privatgutachten von (…) vom 26.12.2010 rügt im Wesentlichen die Vorgehensweise der gerichtlichen Sachverständigen. Ein dysexekutives Syndrom lasse sich nicht allein testpsychologisch belegen, sondern müsse auch die Verhaltenskompetenz im Alltagsleben berücksichtigen. Für ein gravierend gestörtes Problemlösungsverhalten im Alltagsleben sei jedoch nichts untersucht worden. Angesichts insbesondere des festgestellten (über)durchschnittlichen Niveaus bei verbalem Material, Gedächtnisleistung, Abstraktionsvermögens und visuellen Auffassungsvermögens, könne nur von einem „in kompletten” dysexekutiven Syndrom gesprochen werden. Ferner seien die Konsequenzen des diagnostizierten Neglekts auf die psychomentale Kompetenz der Klägerin nicht untersucht und diagnostiziert.

 

Auch insoweit ist anzumerken, dass es auf die Frage des Vorliegens und der Ausprägung eines dysexekutiven Syndroms bei der Klägerin nicht ankommt, da sich die Unfähigkeit zur Bildung eines freien Willens der Klägerin bereits aus dem psychiatrisch-klinischen Befund eines Neglektsyndroms ergibt. Im Übrigen ist es aber auch unzutreffend, dass für ein gravierend gestörtes Problemlösungsverhalten im Alltagsleben nichts untersucht wurde. Viel mehr bezieht das Gutachten (…) umfänglich die Vorgeschichte der Klägerin anhand der an das Betreuungsgericht gerichteten Schreiben der Verwandten, Betreuer sowie des Ex-Mannes der Klägerin in die Begutachtung mit ein. Was den Einwand betrifft, die Konsequenzen des Neglekts auf die psychomentale Kompetenz der Klägerin seien nicht diskutiert worden, so hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 der Sachverständige (…) in seiner Anhörung die Auswirkungen des Neglekts – wie bereits oben dargelegt – diesen Einwand beseitigt, in dem er nachvollziehbar die Folgen der Ausblendung der Wahrnehmung durch den Neglekt auf die Fähigkeit zur rationalen Willensbildung erläutert hat. Schließlich leidet auch die Stellungnahme des (…) darunter, dass eine klinische Untersuchung der Klägerin nicht durchgeführt wurde. Eine gesicherte Diagnose vermag aufgrund dessen auch das Gutachten des (…) nicht zu vermitteln.

 

c.

 

Eine Diagnose aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit der Klägerin hat die Ärztin (…) im Jahr 2002 gestellt. Sie hat aufgrund dessen in einer gutachtlichen Stellungnahme erklärt, die Klägerin habe einen weitgehend unauffälligen Befund, die Diagnose einer hirnorganischen Wesensveränderung sei nun nicht mehr sicher feststellbar.

 

Vernünftige Zweifel an der Diagnose der Sachverständigen (…) vermag allerdings auch dies nicht hervorzurufen.

 

Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch die Begutachtung der Frau (…) nicht auf einer vollständigen klinischen Befunderhebung beruht, sondern auf einem kurzen Gespräch mit der Klägerin. Damit lässt sich der Begutachtung durch Frau (…) im Unterschied zu den übrigen Begutachtungen zwar nicht entgegenhalten, sie beruhe lediglich auf dem Verhalten der Klägerin „auf dem Papier”. Die Kammer geht allerdings nach dem bereits Genannten aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (…) davon aus, dass die Erkrankung der Klägerin aufgrund ihrer sprachlichen Gewandtheit auch in einem Gespräch leicht verkannt werden kann und zur gesicherten Diagnose einer klinischen Befunderhebung bedarf, die auch Frau (…) nicht durchgeführt hat.

 

Zum anderen haben jedoch die Sachverständigen (…) ausweislich ihrer einleitenden Ausführungen im Gutachten vom 06.02.2003 diese Stellungnahme der Frau (…) bereits berücksichtigt. Sie kommen demzufolge selbst unter Berücksichtigung der Einschätzung von Frau (…) aufgrund der klinischen Untersuchung zu der von ihnen festgestellten Diagnose. Das Gutachten (…) lässt sich unter diesem Aspekt demnach als „überprüfendes Gutachten” hinsichtlich der Diagnose von Frau (…) ansehen.

 

Schließlich erlaubt es aber auch die Tiefgründigkeit, mit der das Gutachten (…) erstellt wurde im Vergleich zu der doch oberflächig angelegten Stellungnahme von Frau (…) der Kammer nicht, ihrer Diagnose einen Beweiswert zukommen zu lassen, der die Ausarbeitung (…) in Frage stellt.

 

 

d.

 

Am 09.04.2003 fand eine weitere Untersuchung durch den Facharzt für psychotherapeutische Medizin (…) statt. Mit Fachärztlichem Sachverständigen-Gutachten vom 03.05.2005 bejahte dieser die Voraussetzungen einer gesetzlichen Betreuung, stellte jedoch fest, das Ausmaß der psychischen Erkrankung der Klägerin erreiche nicht die Dimension, welche die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Klägerin erfordere. Sie sei in der Lage, ihren Willen frei zu bilden.

 

Zwar hat auch Herr (…) die Klägerin über ca. drei Stunden persönlich befragt in ihrem Haus. Gleichwohl stellt auch dies keine klinische Befunderhebung dar, die die Kammer aber für erforderlich hält, da die Klägerin offenkundig in der Lage ist, ihre Erkrankung aufgrund ihres Auftretens zu „überspielen”. Eigene Tests wurden nicht durchgeführt. Überdies begründet (…) nicht, aufgrund welcher Schlussfolgerung er zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei in der Lage, ihren Willen frei zu bilden, wohingegen aufgrund des Gutachtens (…) und der mündlichen Ausführungen des (…) der Ausschluss der freien Willensbildung aufgrund des Neglektsyndroms nachvollziehbar ist. Schließlich weist auch das Gutachten (…) keine derartig tiefgründige Bearbeitung auf, wie sie die gerichtlichen Sachverständigen angestellt haben.

 

e.

 

Was die späteren Gutachten im Betreuungsverfahren durch Frau (…) vom 23.12.2008 und des Dr. (…) vom 27.02.2010 betrifft, so lassen diese bereits deshalb keinen sicheren Rückschluss auf den Zustand der Klägerin im Jahr 2003 zu, da diese fünf bzw. fast zehn Jahre später erstattet wurden und zumindest nicht auszuschließen ist, dass sich der Zustand der Klägerin – ob in Form der Verschlechterung oder der Besserung – in dieser Zeit verändert hat.

 

3.

 

Zu einer weiteren Beweiserhebung sah sich die Kammer nicht veranlasst.

 

a.

 

Den Anträgen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 konnte nicht stattgegeben werden.

 

Soweit der Beklagte beantragt hat, ihm die Testunterlagen des Sachverständigen (…) zur Verfügung zu stellen, so war dieser Antrag abzulehnen. Denn die Vorlage der Testunterlagen ist nicht entscheidungserheblich. Eine Prüfung von Tatsachen, die den Anspruch nicht notwendig tragen, ist überflüssig (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 Rn. 9). Aus den Erwägungen der Kammerfolgt jedoch, dass bereits der psychiatrische Befund der (…) die Entscheidung über die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin begründet. Das Gutachten (…) hingegen kommt zu dem – für den Beklagten letztlich ohnehin günstigen – Ergebnis, aus psychologischer Sicht lasse sich ein Ausschluss der freien Willensbildung gerade nicht sicher feststellen. Ob sich mitunter aus der Vorlage der Testprotokolle eine andere Betrachtung ergeben kann, behandelt jedoch allein die Frage, ob neben einem Ausschluss der freien Willensbildung bereits aufgrund des Neglektsyndroms noch eine weitere Erkrankung in Form des dysexekutiven Syndroms auf die Willensbildung der Klägerin Einfluss nimmt. Darauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an.

 

Die Anträge auf Vernehmung der Ärzte (…) und Dr. Lang waren ebenfalls abzulehnen. Denn deren Beweiserheblichkeit ist für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. Zöller/Greger, ebd.). Es ist durch den Beklagten nicht vorgetragen, welche Tatsachen genau in das Wissen beider sachverständiger Zeugen gestellt werden sollen, die über die dem Gericht bereits vorliegenden und von den gerichtlichen Sachverständigen in ihre Begutachtung einbezogenen ärztlichen Stellungnahmen hinausgehen. Dies aber wäre für den beantragten Zeugenbeweis notwendig gewesen. Auf das Erfordernis der genauen Bezeichnung des Beweisthemas ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 auch hingewiesen worden.

 

b.

 

Auch zur Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens sah sich die Kammer nicht veranlasst.

 

Dies ist gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur dann der Fall, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet, insbesondere weil es mangelhaft ist, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige keine Sachkunde hat oder ein anderer Sachverständiger über überlegenere Forschungsmittel verfügt (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 412 Rn. 1). Keiner dieser Umstände liegt hier vor. Insbesondere bestehen an der Sachkunde der Sachverständigen (…) keinerlei Zweifel, zumal der Sachverständige (…) in seiner Anhörung am 07.04.2011 angegeben hat, in seinem Fachbereich über 30 Jahre tätig zu sein.

 

4.

 

Schließlich hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass sich der Zustand der Klägerin am 10.02.2003 nicht anders darstellt als am 27.01.2003 bzw. 07.02.2003, d.h. an denjenigen Tagen, als die fachärztliche Untersuchung durch die Sachverständigen (…) bzw. (…) erfolgt ist.

 

Denn in ihrem gemeinsamen ergänzenden schriftlichen fachärztlichen Gutachten vom 14.03.2007 (Bd. I Bl. 164 ff. d.A.) haben die Sachverständigen (…) und (…) ausgeführt, dass der aufgrund der Exploration am 27.01.2003 und 07.02.2003 festgestellte Zustand der Klägerin auch am 10.02.2003 bestanden hat, da eine Rückbildung hirnorganischer Beeinträchtigungen wenn überhaupt nur sehr langsam erfolgt. Dies ist der Kammer ohne Weiteres plausibel und wird letztlich vom Beklagten auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt.

 

Eine gemeinsame Erstattung des Gutachtens war entgegen der Auffassung des Beklagten rechtlich auch zulässig, da es sich jeweils um sich ergänzende Stellungnahmen, einmal aus psychiatrischer Sicht (…) und einmal aus psychologischer Sicht (…) handelte. Das mag anders zu beurteilen sein, wenn jeder der Sachverständigen die Beweisfrage in vollem Umfang getrennt für sich zu beantworten hatte (vgl. LG Bremen, 17.11.1983, Az.: 4 O2275/82, Recht und Schaden 1984, 62, zitiert nach juris), was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

II.

 

Die Berechtigung des Antrags zu 3) dem Grunde nach folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

 

Denn es steht fest, dass der Beklagte dem Grunde nach für die vorgerichtliche Anwaltsvergütung der Klägerin aufzukommen hat. War der Kaufvertrag vom 10.03.2003 nämlich aufgrund der festgestellten Geschäftsunfähigkeit der Klägerin unwirksam, so befindet sich der Beklagte aufgrund der klägerseitigen Anmahnung vom 20.12.2005 (Bd. I Bl. 84 ff. d.A.) mit der dem Grunde nach bestehenden Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises im Verzug.

 

III.

 

Es war zulässig und sachdienlich, über die Klageanträge zu 1) bis 3), die zwischen den Parteien sowohl im Grund als auch der Höhe nach im Streit stehen, durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

 

Denn die Frage der Anspruchshöhe hängt zum einen maßgeblich davon ab, wie hoch der der- zwischen den Parteien streitige – Nutzungswert des Grundstücks durch die Klägerin ist und welche Nutzungen der Beklagte seinerseits aus dem Kaufpreis ziehen konnte. Zum anderen kommt es auf den – streitigen – Umfang der während der Nutzungsdauer durch die Klägerin verursachten Schäden sowie die Beseitigungskosten für diese Schäden an.

Die Klärung beider Umstände dürfte langwierig sein und den Rückgriff auf einen Sachverständigenbeweis erfordern. Um den Blick auf diese Aspekte fokussieren zu können, war die Klärung des Anspruchsgrundes vorab geboten.

 

Darauf, ob infolge der Einwendungen des Beklagten letztlich die klägerischen Ansprüche übersteigen, kommt es hingegen nicht an (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304 Rn. 8). Im Übrigen ist davon gegenwärtig aber auch nicht auszugehen, da sich der Beklagte lediglich mit Ansprüchen in Höhe von 64.965,17 EUR (Schadensersatz) +77.140,00 (Nutzungsersatz) = 142.105,52 EUR gegenüber den Klageforderungen von über 200.000,00 EUR zur Wehr setzt.

 

IV.

 

Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) war zugleich ein Teil-Endurteil zu erlassen, da er zur Entscheidung reif ist.

 

Der Antrag ist zulässig.

 

Das Feststellungsinteresse für diesen Antrag folgt aus den §§ 756, 765 ZPO, da im Falle der Zwangsvollstreckung die gerichtliche Feststellung des Annahmeverzugs die Klägerin davon entbindet, das Zug um Zug zurück zu gewährende streitgegenständliche Grundstück dem Beklagten anzubieten.

 

Der Antrag ist auch bereits gegenwärtig begründet.

 

Denn die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2005 (Bd. I Bl. 84 ff. d.A.) aufgefordert, sein Einverständnis zur Rücknahme des streitgegenständlichen Grundstücks innerhalb von drei Wochen (bis zum 10.01.2006) zu erklären. Darin liegt ein den Annahmeverzug begründendes wörtliches Angebot (§ 295 BGB), da zur Übergabe und Eintragung des Grundstücks eine Mitwirkung des Beklagten erforderlich war. Da feststeht, dass der Kaufvertrag vom 10.03.2003 unwirksam war, bestand für den Beklagten auch die Obliegenheit, das streitgegenständliche Grundstück zurückzunehmen, sodass ab dem 10.01.2006 Annahmeverzug vorlag.