01 Okt LG Kassel, Urteil vom 13.12.2012, Az.: 7 Ns – 5613 Js 38361/10
In der Strafsache
wegen: Unterschlagung u.a.
hat die 7. (kleine) Strafkammer des Landgerichts Kassel auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Kassel gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Kassel vom 16.02.2012 auf Grund der Sitzungen vom 16.11.2012 und 05.12.2012
für Recht erkannt:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 16.02.2012 wird verworfen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO))
I.
Das Amtsgericht Kassel -Strafrichterin- hat den Angeklagten mit Urteil vom 16.02.2012 unter Anwendung der §§ 242 1, 243 12Nr. 3, 246 1, II, 263 III 2 Nr. 1Alt. 1, 52, 53, 56 StGB, wegen Unterschlagung in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in 3 Fällen sowie wegen Diebstahls kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht, mithin zulässig Berufung eingelegt. Diese wurde mit Schreiben vom 28.03.2012 begründet und auf das Strafmaß beschränkt. Ziel der Berufung war nicht die Verhängung höherer Einzelstrafen, diese wurden nicht angegriffen, sondern die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
II.
Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Damit steht folgendes Tatgeschehen für die Kammer bindend fest:
„Der Angeklagte war von 1996 bis August 2010 für die (…) bei der Niederlassung Kassel/Göttingen auf Grund eines Anstellungsvertrages als Gebietsverkäufer für die Region (…) zuständig.
In den ersten Jahren gab es beruflich keinerlei Probleme.
Der Angeklagte lieferte stets gute Verkaufszahlen ab, befand sich immer unter den ersten drei bis maximal fünf Verkäufern.
Seine Vergütung bestand zum einen aus einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 3000,- Euro. Zum anderen erhielt er Provisionen pro verkauften PKW. Es gab dabei einerseits feste Provisionssätze, andererseits auch im Rahmen bestimmter Sonderaktionen erhöhte Provisionszahlungen oder Boni.
Auch schloss der Angeklagte Zielvereinbarungen ab, eine freiwillige, aber von der Geschäftsleitung gewünschte Maßnahme. Die Einhaltung der Zielvorgaben wird kontrolliert, gegebenenfalls werden Gespräche mit den Verkäufern geführt und wird zusätzlicher Druck aufgebaut. Bei Erreichen der Zielvorgaben gibt es noch bis zu 20 % Bonuszahlung am Jahresende zusätzlich, in jedem Fall jedoch 4 %. Ohne die Zielvereinbarung nimmt ein Verkäufer an diesem zusätzlichen Bonusprogramm nicht teil. Der Angeklagt hatte zunehmend Probleme, die Zielvorgaben einzuhalten und stand unter einem sehr hohen Verkaufsdruck, auf Grund der folgenden Umstände: Die Gebrauchtwagenkonditionen wurden erheblich schlechter, das heißt für die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens eines Kunden erfolgte eine – nach Auffassung des Angeklagten und zahlreicher Kunden – viel zu niedrige Bewertung durch die hauseigene Gebrauchtwagenabteilung.
Bei einem PKW-Verkauf an einen freien Händler ließen sich in der Regel 1.000,- bis 2.000,- Euro mehr erzielen. Dieses war den Kunden insbesondere wegen leichter Vergleichsmöglichkeiten in einschlägigen Internetportalen wie beispielsweise mobile de. auch durchaus bekannt und setzten ihr Wissen in den Verhandlungen auch ein. Häufig wurden die Geschäfte davon abhängig gemacht, dass ein bestimmter Preis für die Gebrauchtwagen erzielt würde.
Der Angeklagte verfiel deshalb auf die Idee, um einen Vertragsabschluss über einen PKW Neukauf oder ein entsprechendes Leasing-Angebot realisieren zu können, die Altfahrzeuge an andere Händler weiter zu veräußern. Diese Vorgehensweise war dem Angeklagten und den weiteren PKW-Verkäufern arbeitsvertraglich untersagt. Teilweise kam es dadurch, dass die Händler als Aufkäufer den Angeklagten anschließend mit bedeutend niedrigeren Ankaufspreisen als zuvor in Aussicht gestellt abfertigten, zu Finanzierungslücken beiden abgeschlossen PKW- Verträgen. Ein weiteres Problem entstand dadurch, dass im Zuge einer steuerrechtlichen Änderung und eines Verkaufsleiterwechsels Mercedes sich nicht mehr an mündliche Zusagen für Leasing Anpassungen hielt. Teilweise entstanden dadurch Differenzen von 20.000,- bis 30.000,- Euro. Die Kunden waren nicht bereit, mehr Geld aufzuwenden. Der Angeklagte sah sich bei ihnen „im Wort’, hielt die Alternativlösungen seines Arbeitgebers für nicht ausreichend oder nicht akzeptabel und versuchte, die Probleme eigenmächtig zu lösen. Zur Lösung dieser Probleme verkaufte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Gebietsverkäufer verschiedene PKW der (…) bzw. der (…) GmbH an den beiden Gesellschaften vorbei weiter. Auch vereinnahmte er Gelder, die verschiedene Kunden der beiden Gesellschaften für Neufahrzeuge zur Verfügung gestellt oder die ihnen für den Verkauf von Gebrauchtwagen zugestanden hatten. Mit Hilfe der ihm so zur Verfügung stehenden Gelder „subventionierte” der Angeklagte Folgegeschäfte, indem er beispielsweise die Hereinnahmepreise für Gebrauchtwagen unter Verwendung der vereinnahmten Fremdgelder erhöhte.
Auf diese Weise vermittelte er zusätzliche Verkaufsgeschäfte und erhielt dafür auch jeweils, zusätzliche Provisionen. Durch sein Verhalten verschaffte sich der Angeklagte mittelbar eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
1.
Zu den Kunden des Angeklagten zählte (…). Herr (…) wollte auf ein Dieselfahrzeug wechseln, deshalb seinen PKW Mercedes Benz 8 350, der im Eigentum der (…) GmbH stand, vorzeitig zurückgeben und den Leasingvertrag entsprechend anpassen lassen. Das dem Kunden (…) unterbreitete Angebot war für ihn inakzeptabel, insbesondere waren die Leasingraten zu hoch. Herr (…) wandte sich deshalb an den damaligen Verkaufsleiter, Herrn (…). Dieser schlug vor, einen 4- Jahres-Leasingvertrag formell abzuschließen, aber dem Kunden die Rückgabe nach nur 3 Jahren ohne Mehrkosten zu ermöglichen, da es sich bei Herrn (…) um einen sehr guten Kunden handelte. Der neue Verkaufsleiter, Herr (…), fühlte sich anschließend aber an diese lediglich mündliche Vereinbarung nicht mehrgebunden. In der Folge gab Herr (…) den geleasten PKW Mercedes Benz 5 350 -wie mündlich vereinbart- nach 3 Jahren Leasing zurück und stellte das Fahrzeug bei Mercedes ein. Gleichzeitig erhielt er durch Vermittlung des Angeklagten das neue Leasingfahrzeug bereits im Jahr 2009. Dadurch hatte der Kunde (…) dann jedoch doppelte Leasingraten für 1 Jahr zu zahlen, womit er nicht einverstanden war. Der Angeklagte zahlte ihm ca. 2.400,- Euro, die er aus anderen Geschäften erlangt hatte, um Herrn (…) für den Zeitraum der doppelten Leasingraten finanziell entgegen zu kommen.
Außerdem versuchte der Angeklagte, für den eingestellten Leasing-PKW einen Aufkäufer zu finden. Dieses gelang ihm in Form von Herrn (…).
Unter dem Vorwand, er wolle den Wagen angesichts der längeren Standzeit nur einmal kurz bewegen, verschaffte sich der Angeklagte im Fuhrpark der Niederlassung einen Satz rote Kfz- Kennzeichen. Diese brachte er an dem PKW Mercedes Benz S 350 an und fuhr ihn von dem Gelände der Niederlassung. Anschließend erfolgte der geplante Verkauf dieses Fahrzeuges, Fahrzeug-Ident-Nummer (…), das im Eigentum der (…) GmbH stand, am 6.8.2010 an das Unternehmen (…), Inhaberin (…), (…). Bei dem Vertragsabschluss wurde das Unternehmen (…) durch (…) vertreten. Dieser drückte den Kaufpreis und bezahlte lediglich 27.000,- Euro in bar. Tatsächlich war das Fahrzeug mindestens 29.000,- Euro wert, der Buchwert im Rahmen des Leasinggeschäftes lag bei 35.000,- Euro. Die Zulassungsbescheinigung Teil II konnte der Angeklagte nicht übergeben; da sich diese noch im Besitz der Bankbefand, er sagte aber Herrn (…) die spätere Übergabe zu. Das erhaltene Bargeld leitete der Angeklagte auch wie geplant nicht zu diesem Vertrag an die (…) GmbH weiter, sondern verwendete es für ein anderes, bereits notleidendes Geschäft. Er musste ständig in irgendwelchen Verträgen „Löcher” stopfen.
2.
Ebenfalls am 6.8.2010 verkaufte der Angeklagte das der (…) gehörende Fahrzeug Mercedes Benz CLS 350 CDI, Fahrzeug-ldent-Nummer (…) an das Unternehmen (…) . Bei dem Wagen handelte es sich um ein abgemeldetes Vorführfahrzeug, das schon länger in der Niederlassung in Kassel gestanden hatte. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug dann nach Willingen auf das Gelände des Boschdienstes (…) zu Ausstellungszwecken verbringen lassen, ursprünglich in der Hoffnung, dass es dort möglicherweise verkauft würde. Das von der Niederlassung zunächst kalkulierte Verkaufsangebot belief sich auf 63.190,- Euro. Zu diesem Preis war es in der Ausstellung angeboten worden. Maximal sind darauf noch 39 %Nachlass möglich, die Mehrwertsteuer ist auf den so errechneten Preis jedoch wieder hinzu zu rechnen. Das Kalkulationsangebot für diesen PKW lag bei 48.000,- Euro.
Da sich das Fahrzeug auch in Willingen nicht regulär verkaufen ließ, veräußerte es der Angeklagte schließlich an das Unternehmen (…), wiederum vertreten durch Herrn (..). Dieser zahlte einen Kaufpreis von lediglich 40.000,- Euro an den Angeklagten. Formell lief der Kaufvertrag auf Herrn (…). In den Besitz der an Herrn (…) übergebenen Papiere war der Angeklagte gelangt, indem er gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter angegeben hatte, der Wagen sei verkauft und er benötige die Unterlagen zu Zulassungszwecken. Hätte der Angeklagte in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Verhältnisse offen gelegt, nämlich dass er den Vertrag nicht für die (…) geschlossen hatte und er auch den Verkaufspreis nicht zu diesem Vertrag an die (…) weiterleiten würde, wären dem Angeklagten die Unterlagen nicht übergeben worden.
Das Geld aus diesem PKW-Verkauf leitete der Angeklagte -wie von vornherein von ihm beabsichtigt- nicht zu diesem Vertrag an die (…) weiter, sondern verwendete es wieder zum Stopfen von Löchern in anderen Verträgen.
3.
Am 31.5.2010 schloss der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Verkäufer der (…) mit dem Geschädigten (…) (…) einen Kaufvertrag über einen Neuwagen Mercedes Benz GLK 220 zum Preis von 49.753,90 Euro. Vereinbart war Barzahlung bei Übernahme des PKW’s. Vorgesehen war dabei eine Zuzahlung des Kunden in Höhe von 7.166,- Euro. Der Differenzbetrag sollte aus dem Verkauf des von der Frau des Kunden (…) benutzten Gebrauchtwagens stammen. Bei diesem handelte es sich um einen Mercedes Benz GLK mit Erstzulassung (…), der schon des öfteren technische Probleme hatte und deswegen wieder abgestoßen werden sollte. Da die Niederlassung für die Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs keine guten Konditionen bot, veräußerte der Angeklagte den Gebrauchtwagen wieder an die Firma (…), vertreten durch Herrn (…). Der Kaufpreis, den Herr (…) in bar an den Angeklagten zahlte, betrug 35.000,- Euro.
Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte das Geschäft mit dem Unternehmen (…) in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der (…) abschließen würde -mit der Folge eines Kaufvertrages zwischen der (…) und dem Unternehmen (…)-, übergab Herr (…) sowohl den Gebrauchtwagen als auch die Papiere an den Angeklagten. Indes ist der Differenzbetrag nie zu diesem Vertrag bei der (…) eingegangen, der Angeklagte verwandte ihn wieder für andere notleidende Verträge. Deshalb forderte die (…) von (…) für den übergebenen Neuwagen noch 35.000,- Euro. Hätte (…) gewusst, dass der Angeklagte das Geld für den Gebrauchtwagen nicht an die (…) weiterleitet, hätte er den Wagen auch nicht an ihn übergeben.
In einem am 31.3./1.4.2011 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kunde (…) zur Zahlung von 16.500,- Euro an die (…). im Gegenzug erhielt er sämtliche Papiere.
4.
Am 29.3.2010 vermittelte der Angeklagte einen Kaufvertrag über einen Neuwagen Mercedes-Benz C180 als Vorführfahrzeug mit dem 85-jährigen Kunden (…).
Mit dem Kunden hatte der Angeklagte vereinbart, dass dieser sein bisheriges Kraftfahrzeug, ein Mercedes Benz CLK, in Zahlung gibt und sich dadurch der Kaufpreis für den Neuwagen um 13.070,- Euro reduzierte. In der Niederlassung war der CLK des Kunden (…) mit nur ca. 9.000,- Euro bewertet worden. Die Verhandlungen mit Herrn (…) dauerten fast 4 Monate, dieser war zu derartigen Konditionen zu keinem Vertragsabschluss bereit. Deswegen sagte ihm der Angeklagte einen höheren Hereinnahmepreis zu und kümmerte sich um den Verkauf an einen Händler. Im Vertrauen auf die geschlossene Vereinbarung übergab der Kunde (…) seinen bisherigen Wagen an den Angeklagten und bezahlte die verbleibenden 21.300,- Euro in bar. Das Gebrauchtfahrzeug des Kunden (…) übergab der Angeklagte vereinbarungsgemäß an den Import/Exporthändler (…) aus (…). Die 21.300,- Euro sowie das Geld für den PKW-Verkaufflössen zwar zur Niederlassung, jedoch nicht zu dem Vertrag des Kunden (…).
Den Neuwagen lieferte der Angeklagte anschließend an den Zeugen (…) aus. Da es sich jedoch um einen von dem Kunden bestellten Vorführwagen handelte, ließ er sieh einen Fahrzeugbenutzungsvertrag erstellen, damit der Kunde das Fahrzeug schon nutzen konnte. Zu Vorführwagenkonditionen konnten PKW nämlich nur verkauft werden, wenn sie 3 Monate lang von der (…) gehalten wurden. Eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgte jedenfalls bis Anfang Oktober 2010 nicht, sodass der Kunde (…) die Herausgabe fordern musste.
5.
Am 29.6.2010 nahm der Angeklagte von der Firma (…) Taxiunternehmung eine Neufahrzeugbestellung für einen Mercedes Benz E200 CDI zum Kaufpreis von 38.104,50 Euro entgegen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kunde (…) bei der (…) GmbH noch Leasingnehmer mit einem Fahrzeug Mercedes-Benz CLS 320. Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen wurde die vorzeitige Leasingablösung thematisiert. Zu diesem Zweck erfragte der Angeklagte den Ablösewert bei der (…) GmbH. Die Bewertung für das Fahrzeug war jedoch deutlich zu gering. Um den Kunden (…) dennoch für eine Neufahrzeugbestellung zu motivieren und auch, um wieder Geld für das Auffüllen von anderen entstandenen Finanzierungslücken zu haben, beschloss der Angeklagte, den vorzeitig zurück gegebenen Leasing-PKW an seinem Arbeitgeber vorbei zu verkaufen. Dadurch sollte die vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages die Firma (…) lediglich noch 6.000,- Euro kosten. Herr (…) vertraute auf die Zusage des Angeklagten, er könne den Verkauf des Leasing-PKW’s zu einem guten Preis veranlassen, und händigte den Leasing-PKW nebst Zulassungsbescheinigung Teil I aus.
Außerdem übergab (…) dem Angeklagten noch 12.000,-. Euro in bar, nämlich 6.000,- Euro für die vorzeitige Leasingablöse und weitere 6.000,- Euro als Anzahlung auf die Finanzierung des Neuwagens.
Der Leasingablösewert des Gebrauchtfahrzeuges belief sich auf 25.564,66 Euro.
Anschließend verschaffte sich der Angeklagte die Zulassungsbescheinigung Teil II von der (…) GmbH, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig angab, den Verkauf des Leasingfahrzeuges über die Niederlassung in Kassel initiieren zu wollen. Zwar verkaufte der Angeklagte anschließend auch den PKW. Allerdings verwendete er den Kaufpreis -wie von vornherein geplant- für die Einzahlung auf andere notleidende Verträge.
Gleiches gilt für den Bargeldbetrag in Höhe von 12.000,- Euro, der weder bei der (…) GmbH noch bei der (…) zu dem Vertrag (…) eingegangen ist.
Eine Erfüllungswirkung über§ 56 HGB ist zwischen den Parteien streitig, der Kunde (…) sah sich einem erhöhten Prozessrisiko ausgesetzt. Im September 2010 wurde von dem Kunden (…) noch der Kaufpreis verlangt. Hätte Herr (…) gewusst, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen streitig werden könnte, hätte er weder den Gebrauchtwagen noch Bargeld übergeben, auch wenn er zwischenzeitlich den Neuwagen erhalten hat.
6.
Am 24.4.2010 schloss (…) beidem Angeklagten (…) mit der (…)
einen Kaufvertrag über einen Mercedes Benz B200 Sports Tourer, einem Vorführwagen, zum Preis von 28.853,10 Euro. Die Kundin wollte ihr Altfahrzeug abstoßen, es hatte Probleme mit Rost gegeben, auf Kulanz wurden bereits die Türen lackiert. Der Angeklagte vereinbarte mit Frau (…), dass neben der Inzahlungnahme des Altfahrzeuges eine Zuzahlung von 11.500,- Euro zu leisten war.
Mit der Behauptung, eine möglichst zügige Abwicklung zu erreichen, erhielt der Angeklagte am 3.5.2010 die 11.500,- Euro in bar sowie das Altfahrzeug von Frau (…). Dabei sollte der erzielte Verkaufserlös die Kaufpreisforderung aus dem Neuwagenkauf verringern. Der Angeklagte veräußerte das Gebrauchtfahrzeug von Frau (…) an einen Händler für die berechnete Summe.
Dabei lag diese um 1.800,- bis 2.000,- Euro höher als eine entsprechende Bewertung durch die Niederlassung Kassel.
Die Bargeldzahlung von 11.500,- Euro und der Erlös aus dem Weiter verkauf gelangten nicht an die (…) -jedenfalls nicht für das Geschäft (…)-. Mit den Geldern stopfte der Angeklagte in anderen Verträgen entstandene Lücken. (…) indes erhielt den bestellten PKW, wobei bei diesem lediglich die Bezeichnung differierte, nicht jedoch der PKW in der Sache von dem Bestellten abwich.
7.
Am 15.7.2010 bestellte das Unternehmen (…), vertreten durch (…), über den Angeklagten einen PKW Mercedes Benz E220 CDl T-Modett zum Preis von 59.553,80 Euro. Zusätzlich wurden eine Rabatt- und Bonusvereinbarung getroffen sowie ein Barnachlass vereinbart. Außerdem wurde die Inzahlungnahme des Altfahrzeuges der Marke Mercedes Benz Typ E-Klasse T-Modell zum Festpreis von 19.000,- Euro vereinbart. Die Übergabe des Gebrauchtwagens nebst Papieren an die (…) war für den Tag der Lieferung des Neufahrzeuges vorgesehen. Dabei hatten sich die Vertragsverhandlungen über ein Jahr lang hingezogen, da der Preis für das Altfahrzeug dem Kunden zu niedrig war. Deshalb – und um neues Geld für sein Schneeballsystem zu bekommen – wich der Angeklagte wieder auf ein verbotenes Händlergeschäft aus. Erteilte dem Kunden (…) in der Folgezeit mit, er könne dessen Gebrauchtwagen vorzeitig gut vermarkten. Auf diese Weise erreichte er, dass der Kunde (…) ihm bereits am 30.7.2010 sein Altfahrzeug mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und Schlüsseln übergab.
Die für das Altfahrzeug in Ansatz gebrachten 19.000,- Euro realisierte der Angeklagte auch durch einen Händlerverkauf. Allerdings zahlte er den Kaufpreiserlös nicht an die (…) zu diesem Vertrag ein, sondern verwendete ihn wieder für das Schließen von Lücken in anderen Verträgen. Außerdem stellte der Angeklagte Herrn (…) zunächst einen Vorführwagen sowie anschließend zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung des Neuwagens einen Mietwagen von der Firma (…) zur Verfügung. Diesen Service berechnete er dem Kunden nicht, sondern bezahlte die entstandenen Mietwagenkosten mit Geldern, die er aus anderen Geschäften realisierte.
Bis Anfang Oktober 2010 war der Neuwagen nicht übergeben worden.
8.
Am 27.1.2010 bestellte der Kunde (…) über den Angeklagten einen PKW der
Marke Mercedes Benz GLK 350 CDl als Vorführwagen zum Preis von 51.000,- Euro. Am 23.3.2010 bezahlte der Kunde dieses Fahrzeug per Scheck, ausgestellt auf das Fahrzeughaus (…) aus Korbach. Von dort wurde er auch eingelöst und der Geldbetrag von dem Konto des Kunden eingezogen. Die 51.000,- Euro erhielt sodann der Angeklagte in bar und verwendete es für andere (notleidende) Verträge. Am 30.7.2010 übernahm (…) das bestellte Fahrzeug. Der vereinbarte Kaufpreis ist auf diesen Vertrag und dieses Kundenkonto noch immer nicht gut geschrieben.
9.
Am 26.5.2010 bestellte der Kunde (…) aus Diemelstadt ein Neufahrzeug der Marke Mercedes Benz B200 zum Preis von 32.857,30 Euro. Gleichzeitig wurde die Inzahlungnahme des Kundenfahrzeuges unter Anrechnung eines Restwertes von 14.300, Euro vereinbart. Die hauseigene Bewertung in der Gebrauchtwagenabteilung war dem Kunden deutlich zu niedrig, damit wäre ein Geschäft nicht zu realisieren gewesen.
Deswegen organisierte der Angeklagte ein Händlergeschäft und verkaufte das Fahrzeug in Kassel an Herrn (…) für den berechneten Preis von 14.300,- Euro weiter. Im Austausch für den Gebrauchtwagen und gegen Bezahlung der Differenz von 18.557,- Euro übergab der Angeklagte den bestellten PKW am 28.6.2010 oder kurz danach an den Kunden (…). Wie in anderen Fällen auch leitete der Angeklagte sowohl das Bargeld als auch den Gebrauchtwagen und in der Folge den daraus erzielten Erlös nicht an die (…) zu dem Vertrag (…) weiter, sondern stopfte wieder an anderen Stellen entstandene Löcher.
10.
Im Juli 2010 rief der Angeklagte bei dem Autohaus (…) GmbH in Volkmarsen an und bat den dortigen Geschäftsleiter (…) um einen Gefallen. Er erklärte der Wahrheit zuwider, Frau (…) wolle ihren Leasingwagen, einen PKW der Marke Mercedes Benz A160 CDl, nach Leasingende übernehmen. Sie sei aber die Freundin eines Mitarbeiters der eigenen Niederlassung. Um ein untersagtes Geschäft zwischen der Niederlassung in einem Partnereines Mitarbeiters nicht offenkundig werden zu lassen, solle die (…) GmbH das Fahrzeug zum Schein auf dem Papier kaufen und dann an Frau (…) weiter verkaufen. Ein Geldfluss solle nicht stattfinden. Der Zeuge (…) erklärte sich mitdieser Vorgehensweise einverstanden.
Eigentlicher Hintergrund für die Vorgehensweise war, dass die Kundin das Fahrzeug übernehmen wollte, um es anschließend sofort weiter zu veräußern. Eine Rückgabe an Mercedes kam für die Kundin nicht in Betracht, da die Bewertung durch die Niederlassung bei nur ca. 9.O0O,- Euro lag, womit sie nicht einverstanden war. Bei Übernahme des Fahrzeugs wäre für eine Privatperson jedoch eine Garantie für 300,- Euro fällig geworden.
Dieser Betrag fiel bei einem Verkauf an einen Händler nicht an. Das Fahrzeug wurde sodann lediglich auf dem Papier an das Autohaus (…) verkauft.
Der Angeklagte verkaufte den PKW anschließend an das Unternehmen (…) und Herrn (…) für 11.900,- Euro weiter. In den Besitz der an Herrn (…) übergebenen Papiere gelangte der Angeklagte, indem er gegenüber dem zuständigen Mitarbeiterangab, der Wagen solle verkauft werden und er benötige die Unterlagen zu Zulassungszwecken. Hätte er in diesem Zusammenhang wahrheitsgemäß angegeben, dass er ein verbotenes Händlergeschäft tätige und den Kaufpreis anschließend nicht an die Leasinggeberin weiterleiten, sondern zu anderen Zwecken verwenden würde, wären dem Angeklagten die Unterlagen nicht übergeben worden.
Den durch den Verkauf erzielten Erlös verwendete der Angeklagte wieder für eigene Zwecke, indem er ihn auf ein oder mehrere andere Kundenkonten wegen einer dort entstandenen Lücke einzahlte. Der durch dieses Verhalten der (…) GmbH entstandene Schaden beläuft sich auf 11.914,59 Euro.
11.
Im Juli verhandelte der Geschäftsführer der (…) GmbH aus …), Herr (…), mit der (…) über den Ankauf eines Mercedes Benz E-Klasse AMG Kombi. Ansprechpartner war zunächst nicht der Angeklagte. Dieser gab allerdings an, er erhalte eine sogenannte Fremdfabrikateroberungsprämie, wenn er den Ankauf des Gebrauchtwagens der (…) GmbH, eines PKW der Nissan GT-R Black Edition N vermittele. Positive Folge sei, dass es auf Grund der Eroberungsprämie gute Konditionen für die Neufahrzeugbestellung gebe.
Unter diesen Bedingungen erklärte sich die (…) GmbH bereit, den Nissan zu verkaufen.
Eine irgendwie geartete Anrechnung auf einen Wagen der(…) sollte dabei aber nicht erfolgen. Vielmehr wurde der Angeklagte nur als Vermittler tätig. Der Wagen wurde am 30.7.10 nebst Fahrzeugpapieren an den Angeklagten auf dem Gelände der Werksvertretung der (…) in Kassel übergeben. Gleichzeitig stellte (…) vereinbarungsgemäß eine Rechnung an das Unternehmen (…) aus über 73.000,- Euro. Der Angeklagte gab den Wagen an Herrn (…) weiter, der jedoch lediglich 65.000,- Euro bezahlte, weniger als zunächst besprochen. Eigentlich sollte der Geschäftsführer der (…) GmbH auch diesen Geldbetrag erhalten. Der Angeklagte indes zahlte die 65.000,- Euro sonntags per Geldbombe bei der Niederlassung Kassel auf ein anderes Geschäft ein. Ca. 3.000,- Euro wollte der Angeklagte bei diesem Geschäft noch aus anderen Geldeinnahmen beisteuern, um Herrn (…) für das Leasing eines so teuren Fahrzeugs motivieren zu können.
12.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010, wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte, äußerte der Kunde (…) gegenüber dem Angeklagten den Wunsch, den von ihm seit dem 27.6.2007 gefahrenen Leasingwagen der Marke Mercedes Benz 5350 Limousine nach Ablauf der Leasingzeit zu übernehmen. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen (…) der Wahrheit zuwider, dass er alles Erforderliche mit der Leasinggesellschaft regeln würde. Der PKW habe einen Ablösewert von 34.899,- Euro.
Zur Begleichung dieses Kaufpreises übergab der Zeuge in der Folgezeit einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 34.899,- Euro an den Angeklagten. Die Geschäftsleitung hatte einen Aufschlag von 8.000,- Euro verlangt wegen eines höheren Markt- und abgesenkten Restwertes. Dieses hatte der Kunde zähneknirschend akzeptiert.
Mit dem Scheck begab sich der Angeklagte zum Autohaus (…) in Korbach. Dort bat der Angeklagte einen Mitarbeiter der Buchhaltung, diesen Scheck für ihn einzulösen und ihm dafür Bargeld auszuhändigen. Diesem Wunsch kam das Autohaus (…) nach und löste den Scheck auf ein ihm gehörendes Konto ein. An den Angeklagten wurden am 18.8.2010 34.899,- Euro in bar übergeben. Wie von vornherein beabsichtigt, setzte der Angeklagte diesen Betrag wieder für andere Verträge ein. Noch im Dezember 2010 verlangte der (…), der nach wie vor den PKW besitzt, von der (…) die Herausgabe des Fahrzeugbriefes, der bei Übergabe des Schecks seinerzeit nicht ausgehändigt worden war, da er sich noch bei der Leasinggeberin befunden hatte.
13.
Am 19.11.2009 nahm der Angeklagte von dem Kunden (…) die Bestellung eines Neuwagens der Marke Mercedes Benz GLK 220 CDl entgegen. Der Kaufpreis betrug 48.950,65 Euro. Mit dem Angeklagten hatte der Kunde (…) vereinbart, dass sein Gebrauchtwagen der Marke Mercedes Benz C200Kin Zahlung genommen wird, so dass von ihm nur noch 36.000,- Euro für den Neuwagen zu bezahlen waren. Eine aktenkundige Gebrauchtfahrzeughereinnahme bzw. die Anrechnung des Gebrauchtwagenwertes auf den vereinbarten Kaufpreis findet sich in den Vertragsunterlagen der (…) nicht.
Der Kunde (…) übergab bereits Ende November 2009 seinen Gebrauchtwagen an den Angeklagten. Der Gebrauchtwagen wurde sodann abgemeldet. Wiederum waren schlechte Gebrauchtwagenkonditionen der Niederlassung dafür verantwortlich, dass der Angeklagte ein unerlaubtes Händlergeschäft tätigte.
Er verkaufte den Gebrauchtwagen an die Firma (…). Die Differenz zu dem von der Niederlassung gebotenen Ankaufspreis lag bei 1.500,- bis 1.800,- Euro.
Als der bestellte Neuwagen bei der Niederlassung der (…) eintraf, übergab der Angeklagte sämtliche Unterlagen sowie den Wagen an den Kunden (…). Im Gegenzug zahlte Herr (…) den aus seiner Sicht noch restlichen Kaufpreis in Höhe von 36.000,- Euro per Scheck.
Den PKW und die erforderlichen Papiere hatte der Angeklagte in der Niederlassung unter dem Vorwand erhalten, den PKW an den Kunden ausliefern zu wollen. Wäre bekannt gewesen, dass der Kaufpreisanspruch der(…) nicht befriedigt worden war und in der Folgezeit nicht befriedigt werden würde, wäre die Herausgabe des Wagens nicht erfolgt.
Der Angeklagte ließ den Scheck von dem Autohaus (…) in Korbach einlösen und erhielt im Gegenzug die 36.000,- Euro in bar. Sowohl diesen Geldbetrag als auch den für die Gebrauchtwagenveräußerung erhaltenen leitete der Angeklagte nicht zu diesem Vertrag an die (…) weiter.
Der derzeit realisierte Schaden aus den o. g. Geschäften liegt für die (…) bei 282.294,23 Euro. Außerdem ergibt sich noch ein offenes Schadensrisiko für die (…) in Höhe von 202.399,98 Euro. Insoweit lässt sich die genaue endgültige Schadenshöhe derzeit noch nicht absehen, es laufen noch Gerichtsverfahren.”
Ergänzend und zu den Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Widerspruch stehend, hat die Kammerfestgestellt, dass der Angeklagte an die Geschädigte in mehreren Raten 2.200,00 € zur Schadenswiedergutmachung gezahlt hat, wobei anfänglich teils Beträge wegen Schwierigkeiten bei der Geschädigten mit der Zuordnung der Gelder, wieder zurückgebucht wurden.
III.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Vorbelastungen kann ebenfalls im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Insoweit wird auf Abschnitt I (Blatt 2) des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen. Danach ist der 45 Jahre alte Angeklagte gelernter PKW-Verkäufer, seit seiner außerordentlichen Kündigung im August 2010 zunächst bei einer Versicherungsagentur beschäftigt gewesen, um eine Maklerausbildung zu absolvieren.
Seit dem 01.04.2011 betrieb der Angeklagte alleine einen PKW An- und Verkauf sowie eine Veranstaltungsagentur. Den PKW-Handel hat der Angeklagte mittlerweile sehr eingeschränkt, da es ihm am hierfür erforderlichen Eigenkapital fehlt. Seine Veranstaltungsagentur hat der Angeklagte hingegen erweitert und sie stellt 95 % seiner Tätigkeit dar. Er vermittelt Künstler im Comedy-Bereich und auch Tanzgruppen u.a.. Er ist für die gesamte Organisation der Veranstaltung verantwortlich und trägt auch das finanzielle Risiko. Seinen Angaben nach gelingt es ihm mit der Agentur langsam auch bekannte Künstler für Veranstaltungen zu gewinnen.
Er versucht sich einen Namen in Künstlerkreisen als Veranstalter zu machen und die Agentur weiter zu etablieren. Derzeit erwirtschaftet der geklagte aus der Firma netto monatlich 1.400,00 € bis 1.500,00 €.
Der Angeklagte ist geschieden und Vater einer 18 jährigen Tochter. Die Tochter ist noch in Ausbildung und lebt beim Angeklagten, wo sie auch verpflegt wird. Unterhaltszahlung gegenüber seiner geschiedenen Frau bestehen nicht. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin mit der er zusammenlebt. Er bewohnt eine
Mietswohnung und fährt einen älteren Mercedes Benz Baujahr 2003.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang vor und nach den vorliegenden Taten nicht in Erscheinung getreten.
IV.
Nachdem sich der Angeklagte des Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß den §242 Abs. 1, 243 Abs. 1Satz 2 Nr. 3 StGB hinsichtlich der Tat zu 111., des Betruges in einem besonders schweren Fall in insgesamt 4 Fällen gemäß den § 263 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1,53 StGB (Taten zu II 2., II 3., 1111. und 1113.), wobei bezüglich der Fälle II2. und 1113. jeweils eine tateinheitliche veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB hinzukommt und darüber hinaus einer veruntreuende Unterschlagung in 7 Fällen gemäß den § 246 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB hinsichtlich der Fälle II 4., II6. bis 1110., 1112. sowie des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Falles II 5. schuldig gemacht hat, war von folgenden Strafrahmen auszugehen:
Für den einfachen Betrug sowie die Unterschlagungsfälle jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, für den Diebstahl im besonders schweren Fall Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren und für die Fälle des Betruges im besonders schweren Fall jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Ausgehend von den durch das Amtsgericht zutreffend gefundenen und von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenen folgenden Einzelstrafen in Höhe von für die Taten zu II 7. und 10. jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe, für die Tat zu II 1. eine 7-monatige Freiheitsstrafe, für die Taten zu II 2. bis 4., 6., 9. je 8 Monate Freiheitsstrafe, für die Taten zu II 5. und 12. bis 13. jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe, für die Tat zu II 8. eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten und für die Tat zu 1111. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts zur Ahndung der Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt.
Im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe war zu Gunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung, die er bereits vor dem Amtsgericht abgegeben hat und seine auch in der Berufungsverhandlung gezeigte ehrliche Reue bezüglich der Taten zu berücksichtigen.
Für den Angeklagten sprachen weiterhin seine fehlenden Vorstrafen und der bestehende Verkaufsdruck sowie sein Anspruch an sich, es den Kunden „recht zu machen” ohne Konflikte mit der Geschäftsleitung austragen zu müssen. Neben seinem eigenen Vorteil in Form von Provisionen hatte er damit zumindest auch fremdnützige Motive, in dem er den Kunden hinsichtlich der Gebrauchtwagenpreise und der vorzeitigen Leasingablösung sowie auch der kostenlosen Stellung von Mietwagen entgegen kommen wollte. Für den Angeklagten sprachen auch seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, wenn diese bislang auf Grund seiner beschränkten finanziellen Verhältnisse auch in der Summe gering ausfiel, sowie seine von Beginn an kooperative Haltung bei der Aufklärung der Taten. Hinzu kam, dass die Kontrolle des Angeklagten über einen Zeitraum von 9 Monaten hinweg versagte und ihm die Tatbegehungen seitens der (…) AG relativ leicht gemacht wurden.
Gegen den Angeklagten sprachen der sehr hohe Schaden, ebenso wie der Umstand dass bei einigen Taten mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden. Auch die Verwirklichung der Taten über einen Zeitraum von über 9 Monaten und deren Vielzahl gingen zu Lasten des Angeklagten.
Unter Abwägung und Würdigung sämtlicher Einzeltaten und der Person des Angeklagten hielt die Kammer gem. §54 StGB die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Hierbei wurde die Einsatzstrafe von 1Jahr insbesondere auch unter Berücksichtigung der stets weitgehend gleichartigen Begehungsweise und des teilweise sehr engen zeitlichen Zusammenhangs, angemessen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2Jahren erhöht. Berücksichtigt wurde hierbei zu Gunsten des Angeklagten in der Gesamtschau unter anderem auch, dass die Taten mittlerweile mehr als 2Jahre zurückliegen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und sich der sichere Schaden auf annähernd 300.000,00 € beläuft. Da der Angeklagte jedoch aus der Situation heraus, bedingt durch Unternehmensdruck und nicht eingehaltene mündliche Zusagen, in Interessenkonflikte geriet, sich die Gelder nicht selbst eingesteckt hat, er sich ausdrücklich für sein Verhalten entschuldigte, reuig ist, durch die Taten seine Arbeitsstelle verloren hat und bislang strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist, konnte es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2Jahren sein Bewenden haben.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dem Angeklagten war eine günstige Sozialprognose im Sinne von §56 Abs. 1StGB zu stellen. Er lebt in geordneten Verhältnissen, ist berufstätig und familiär eingebunden. Bei seiner jetzigen Tätigkeit besteht kein Anlass zu ähnlichen Taten. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet und es ist davon auszugehen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird ohne dass es des Strafvollzuges bedarf. Nach dem Eindruck der Kammer hat das Strafverfahren auch bereits erheblichen Eindruck auf ihn gemacht und die Frage, ob er in den Strafvollzug muss, ihn erheblich über Jahre hinweg belastet.
Dies und der Umstand, dass es sich bei dem Zeitraum der Tatbegehungen um eine Lebensphase mit Ausnahmecharakter gehandelt hat, sind auch als besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB anzusehen, die ausnahmsweise die Strafaussetzung zur Bewährung dieser über 1 Jahr liegenden Freiheitsstrafe ermöglichen. Hinzu kamen die geständige und reuige Einlassung des Angeklagten sowie die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und auch die vollständig ausgeschlossene Wiederholungsgefahr.
Schließlich fordert auch die Verteidigung der Rechtsordnung vorliegend nicht die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe im Sinne von § 56 Abs. 3 StGB.
Die Vollstreckung der Strafe konnte daher in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts gem. § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.