22 Okt LG Kassel, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 4660 Js 24715/11
wegen Totschlags,
hat die 6. große Jugendstrafkammer des Landgerichts Kassel als Schwurgericht in den Sitzungen vom 06.03., 13.03., 20.03. und 22.03.2012
für Recht erkannt.
Gegen den Angeklagten wird wegen Totschlags eine Jugendstrafe von 7 Jahren verhängt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Er hat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: § 212 StGB, §§1, 105 JGG.
Gründe
I.
Der heute 20 Jahre alte Angeklagte ging am 26.10.1991 als erstgeborener Sohn aus der Ehe seiner damals 26-jährigen Mutter und seines 25-jährigen Vaters hervor.
Seine Mutter arbeitet als Reinigungsfachkraft, sein Vater, zu dem er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr hat, ist Facharbeiter bei Volkswagen. Der Angeklagte hat aus einer vorangegangenen Beziehung seiner Mutter eine 28 Jahre alte Halbschwester, die Zeugin (…), die verheiratet ist, als Verkäuferin arbeitet und alleinerziehend ihre Kinder (…) und (…) versorgt. Darüber hinaus hat er seine 25 Jahre alte Schwester (…), die Einzelhandelskauffrau ist und ihre Tochter (…) erzieht, sowie seinen 15-jährigen Bruder (…), der als Schüler in Kassel die (…) Schule besucht.
Wenn gleich er in der frühen Kindheit oftmals krank war, unter Pseudo-Krupp-Anfällen litt und in diesem Zusammenhang diverse Krankenhausaufenthalte erforderlich waren, wuchs der Angeklagte im übrigen unauffällig und altersentsprechend auf und besuchte den Kindergarten in Kassel, Ortsteil Helleböhn. In der Ehe seiner Eltern wurde der Angeklagte bereits früh mit starkem Alkoholkonsum seines Vaters und darüber hinaus mit von ihm ausgehender Gewalt in der Ehe konfrontiert.
Auch seinem vorwiegend zurückhaltenden und schüchternen Sohn gegenüber wurde der Vater des Angeklagten oftmals laut und brüllte diesen an, woraufhin der Angeklagte mit großer Angst reagierte. Zudem arbeitete sein Vater viel und kümmerte sich wenig um den Angeklagten, so dass sich dementsprechend auch keine enge Beziehung zwischen Angeklagtem und seinem Vater entwickeln konnte.
Nach dem Kindergarten besuchte er die Vorschule und wurde regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Dort stellte man in der 2. oder 3. Klasse bei ihm eine Legasthenie und Konzentrationsschwäche fest, die in der Folge während rund drei Jahren Förderunterricht sowie eine therapeutische Behandlung nach sich zogen.
Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte in (…) auf die (…) Schule, wo er nach Besuch der Förderstufe in der 5. und 6. Klasse in den Realschulzweig eingestuft wurde, den er bis zur 8. Klasse besuchte. Nachdem er die Leistungsanforderungen dort nicht mehr erfüllen konnte, wechselte er anschließend in die 9. Klasse des Hauptschulzweiges.
Im Sommer 2008 erwarb er mit einem Notendurchschnitt von 2,7 den qualifizierten Hauptschulabschluss und verließ die Schule. Im Anschluss daran besuchte er zu nächst die Berufsschule. Etwa zur gleichen Zeit wurde der Angeklagte im Sommer 2008 vor der elterlichen Haustür zusammengeschlagen und erlitt dabei einen zweifachen Kieferbruch sowie einen Jochbeinbruch, die eine Operation erforderlich machten.
Im Februar 2009 beging der Angeklagte erstmals eine Straftat, wegen der gegen ihn ein Ermittlungsverfahren (nachfolgend Ziff. 1.) geführt wurde.
Im Juli 2009 musste der Angeklagte dann miterleben, wie sein Vater in betrunkenem Zustand auf seine Mutter losging und diese würgte. Dem Angeklagten gelang es seine Mutter vom Zugriff des Vaters zu befreien und die Polizei zu verständigen. Im Anschluss daran kam es zur Trennung seiner Eltern und schließlich zur Scheidung. Etwa zeitgleich entschloss er sich nach zunehmenden Konflikten mit seiner Mutter mit Unterstützung des allgemeinen Sozialen Dienstes aus dem mütterlichen Haushalt auszuziehen und er bezog im Winter 2009 in Kassel in der (…) eine Einzimmerwohnung, die er für etwa 6 Monate bewohnte, bevor er eine andere Wohnung in der (…) bezog. Anfang des Jahres 2010 beging er eine weitere Straftat, die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (nachfolgend Ziff. 2.) nach sich zog.
Zudem absolvierte er auf der (…) Berufsschule bis Sommer 2010 ein Berufsgrundbildungsjahr für Einzelhandel und Wirtschaft. Nach Auseinandersetzungen mit den Nachbarn in der (…) Straße wegen angeblicher Ruhestörungen entschloss er sich gemeinsam mit einem Freund eine andere Wohnung zu beziehen, die sie bereits in der (…) angemietet hatten. Hierzu kam es jedoch nicht, da sein Freund seinen Mietanteil nicht entrichten konnte, so dass der Angeklagte monatelang bei seinen Geschwistern, Freunden und bei seiner Mutter übergangsweise übernachtete.
Während dieser Zeit absolvierte er auf Vermittlung des Arbeitsamtes verschiedene Fortbildungskurse. Dabei brach er nach einem dreiviertel Jahr einen im Handels- und Dienstleistungszentrum absolvierten Kurs aus Angst vor seinen Mitschülern ab.
Nach einer kurzen, wenige Tage dauern den Tätigkeit für eine Umzugsfirma, die er nach Rückenproblemen nicht weiter ausüben konnte, nahm er an verschiedenen über die Arbeitsagentur vermittelten Qualifizierungskursen teil, die jeweils 14 Tage dauerten. Den von ihm angestrebten Gabelstaplerschein konnte er nicht erwerben, weil er die praktische Prüfung nicht bestand.
Im September 2010 arbeitete er einen Tag für ein Logistikunternehmen und beendete die Tätigkeit, da er sie als körperlich zu anstrengend empfand. Von Dezember 2010 bis Januar 2011 arbeitete er über eine Zeitarbeitsfirma im Bereich Lagerlogistik. An Silvester 2010 lernte er eine Freundin kennen, mit der er kurzzeitig eine Beziehung führte. Während er Untersuchungshaft hat er eine neue Beziehung zu seiner jetzigen Freundin begründet.
Seit Januar 2011 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Höhe von monatlich 464,- Euro zuzüglich Wohngeld. Seine Wohnung in der (…), ein etwa 30 m2großes 1-Zimmer-Appartement, bezog erzürn 01.03.2011.
Aktuell lebt der Angeklagte von staatlichen Leistungen und pflegt wieder regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter sowie deren neuen Lebensgefährten, mit dem er gut auskommt.
Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 05.07.2011 ist der Angeklagte bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
In dem gegen den Angeklagten als Jugendlicher unter dem Aktenzeichen (…) wegen des Verdachts der Körperverletzung geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Kassel wurde durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 11.05.2009 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung abgesehen, nach dem der Beschuldigte nach Rücknahme des Strafantrages durch den Vater der Geschädigten sich durch Anfertigung eines Entschuldigungsbriefes und Geschenk eines Gutscheins um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht hatte. In diesem Verfahren war ihm zur Last gelegt worden am 13.02.2009 gegen 17.00 Uhr in Kassel die 14-jährige (…) auf offener Straße ins Gesicht geschlagen und gegen die Beine getreten zu haben.
2.
In dem Verfahren (…) wurde durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Kassel vom 05.03.2010 gemäß § 45 Abs. 2 JGG nach Erteilung einer Ermahnung von der Verfolgung abgesehen. Dem Angeklagten war dort als Jugendlichem zur Last gelegt worden, am 11.02.2010 in Kassel in den Verkaufsräumen der Firma (…) eine Display-Schutzfolie für ein Mobiltelefon im Wert von 6,99 Euro entwendet zu haben.
II.
Am Samstagabend, den 02.07.2011 hatte der seinerzeit 19 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte, der inzwischen die Einrichtung seiner im März des Jahres in Kassel in der (…) bezogenen Wohnung abgeschlossen hatte, Freunde und Verwandte zu einer Einweihungsfeier in seine Wohnung eingeladen.
Der Einladung folgte zunächst ein Hausnachbar, der Zeuge (…), der gegen 22:00 Uhr bei dem Angeklagten eintraf. Etwa 20 min später traf der später getötete, zur Tatzeit 26-jährige (…), ein Arbeitskollege des Zeugen (…), ein, der von diesem über die Feier unterrichtet worden war und dessen Kommen der Zeugen (…) zuvor mit dem Angeklagten, der (…) bis dorthin nicht kannte, abgesprochen hatte.
Für die Einweihungsfeier hatte der Angeklagte neben diversen nicht alkoholischen Getränken eine Kiste Bier bereitgestellt und (…) sowie (…) steuerten jeweils eine Flasche Whisky zur Feier bei.
Die ebenfalls eingeladene Mutter des Angeklagten hatte sich zuvor in nahgelegenen Ortsteil (…) mit ihren Bekannten (…) und (…) sowie ihrer Tochter (…) und deren Freund (…), die sämtliche ebenfalls vom Angeklagten eingeladen worden waren, gegen 21:00 Uhr in der Gaststätte „(…)” getroffen. Dort hatte man bereits Bier und alkoholische Mischgetränke konsumiert und im Fernsehen einen Boxkampf verfolgt.
Obgleich zwischenzeitlich der Angeklagte wiederholt über SMS wegen des Ausbleibens seiner weiteren Gäste bei diesen anfragte, warteten diese zunächst bis gegen Mitternacht den Ausgang des Boxkampfes ab und begaben sich sodann zu Fuß ebenfalls in die Wohnung des Angeklagten, wo sie gegen 0:30 Uhr eintrafen.
In der Wohnung des Angeklagten konsumierten alle Anwesenden größere Mengen Alkohol, unterhielten sich und hörten Musik über den Laptop des Angeklagten.
Im weiteren Verlauf der Nacht kam es dann zu ersten Meinungsverschiedenheiten zwischen (…) und den übrigen Partygästen über die Auswahl der zu spielen den Musik, die allerdings letztlich dadurch entschärft wurden, dass sich der Zeuge (…) schließlich bereit erklärte, die Musikauswahl zu übernehmen, womit alle Anwesenden letztlich einverstanden waren.
In der Folge wurde weiterhin Alkohol konsumiert und schließlich begab sich zunächst (…) über den Freisitz der im Erdgeschoss belegenen Wohnung des Angeklagten ins Freie und ging in den Eingangsbereich des Hauses um dort zu rauchen.
Ihm folgte der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisierte Zeuge (…) (…) und es entwickelte sich aus nicht mehr feststellbarem Anlass, mutmaßlich aus alkoholbedingtem Übermut, eine Rangelei zwischen (…) und (…), in deren Verlauf der Zeuge (…) in eine Glasscheibe der Hauseingangstür stürzte, woraufhin diese zerbarst. Dabei zog sich der Zeuge (…) eine blutende Verletzung am Ellbogen zu.
Dies hatte der Angeklagte, der aufgrund der Geräusche ebenfalls ins Freie getreten war, zur Kenntnisgenommen, allerdings führte dies in der Folge zu keinen weiteren Auseinandersetzungen, sondern man begab sich gemeinsam wieder in die Wohnung des Angeklagten, versorgte die Verletzung des Zeugen (…) mit einem Verband und feierte weiter.
Gleichwohl entwickelte sich die Stimmung zunehmend angespannter, da (…) mit seinen Äußerungen und seinem Verhalten bei den übrigen Anwesenden aneckte und auch nicht bereit war nachzugeben.
Etwa gegen 3:30 Uhr verließ die Mutter des Angeklagten, (…), gemeinsam mit ihrem Begleiter (…) die Feier.
Gegen 4:30 Uhr äußerte sich (…) dann zum wiederholten Mal abfällig über Anwesende, u.a. die Schwester des Angeklagten, was den Angeklagten nunmehr veranlasste, (…) nachdrücklich zum Verlassen seiner Wohnung aufzufordern.
Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Zeuge (…) kurzzeitig in die im selben Haus belegene eigene Wohnung begeben. (…) kam jedoch der zunächst freundlich, in der Folge sodann zunehmend eindringlichen Aufforderung des Angeklagten nicht nach und es entwickelte sich eine Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte und (…) zwischen den Sitzmöbeln im Bereich des Couchtischs gegenüberstanden. Der Angeklagte und (…) schubsten sich gegenseitig und schrien sich an, jedoch verließ (…) noch immer nicht die Feier. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen, indem er sich umdrehte, wenige Schritte zu dem unweit entfernt befindlichen Fernsehschranks ging, die dortige Schublade öffnete und ihr ein Klappmesser mit einer etwa 9,5 cm langen Klinge entnahm. Mit dem Messer in der Hand näherte er sich wieder seiner Ausgangsposition gegenüber dem noch immer am Couchtisch verharrenden (…) und öffnete dabei, für (…) deutlich sichtbar, das Klappmesser, das er sodann in der rechten Hand am ausgestreckten rechten Arm dem (…) drohend entgegenhielt. Zu diesem Zeitpunkt war er entschlossen, (…) unter Verwendung des Messers aus der Wohnung zu vertreiben.
Der ebenfalls alkoholbedingt enthemmte (…) nahm jedoch, nachdem er das Messer wahrgenommen hatte, quasi eine „lmponier”-Haltung dergestalt ein, dass er mit zurückgenommenen Schultern, herausgestreckter Brust und hängenden Armen, jedoch ohne weitere Regung, in etwa einen halben Meter entfernt von dem Angeklagten verharrte. Durch diese unerwartete Reaktion wurde der Angeklagte in seinem Vorhaben unsicher und sah Hilfe suchend zu seiner Schwester. Diese hatte auch (…) bemerkt und er rief dem Angeklagten herausfordernd zu: „Stich doch zu!”.
Seinem daraufhin spontan aus Verärgerung über das Verhalten (…) gefassten Entschluss folgend stach der Angeklagte sodann gezielt mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden (…) in die linke obere Brust, wobei er erkannte, dass ein entsprechender Stich möglicher weise tödliche Folgen haben würde, was er aufgrund seiner Verärgerung und Erregung in der Situation jedoch billigend in Kauf nahm. (…) stieß daraufhin einen kurzen Schmerzlaut aus, trat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt an seiner Kleidung oder seiner Körperhaltung eine Verletzung erkennbar war, zurück und forderte alkoholbedingt enthemmt und in Verkennung seiner Verletzung den Angeklagten auf doch nochmals zuzustechen, da dieser nicht getroffen habe. Hierüber war der Angeklagte sehr erstaunt, rief „Wie? Ich habe nicht getroffen?” aus und ließ sich dann aber von dem dazwischen tretenden Zeugen (…) bereitwillig das Messer aus der Hand nehmen. Gleichzeitig drängte der Zeuge (…) den (…) aus der Wohnung, in dessen Eingangsbereich beide auf den gerade aufbrechenden Zeugen (…) trafen.
Auf dem Hausflur brach (…) schließlich nach wenigen Schritten infolge der erlittenen Verletzung röchelnd zusammen, was den Zeugen (…) zusammen mit dem sich zwischenzeitlich blutrot verfärbenden T-Shirt veranlasste, in die Wohnung zurückzukehren und den Angeklagten zu informieren. Dieser ging daraufhin aus der Wohnung, sah nach (…) und verständigte sodann unverzüglich die Rettungszentrale über sein Mobiltelefon, wobei er bereits bei Absetzen des Notrufs einräumte selbst mit einem Messer gestochen zu haben.
Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Seine Einsichtsfähigkeit war gegeben. Die Steuerungsfähigkeit war ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.
Der Geschädigte (…) erlitt infolge des mit dem Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 9,5 cm von vorn in die Brust ca. 2 cm links der Körpermittellinie und 1 cm unterhalb der Brustwarzenlinie geführten Stichs eine blutende 2 cm breite horizontal gestellte Stichverletzung mit Stichkanalverlauf zwischen der 4. und 5. Rippe links, Eröffnung des Herzbeutels und Stichkanalende in der rechten Herzkammervorderwand nahe der Herzspitze, die einen inneren Blutverlust in die linke Brusthöhle von 750 ml Blut und in die rechte Brusthöhle von 700 ml verursachte. Trotz auf Veranlassung des Angeklagten zeitnah durchgeführter notfallmedizinischer Versorgung noch vor Ort und auch im Klinikum Kassel verstarb (…) zeitnah aufgrund Herz-Kreislauf-Stillstandes nach innerem Verbluten.
Nach seiner Festnahme wurde dem Angeklagten am (…) um 5:40 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe mit dem ADH- und GC-Verfahren ergab ausweislich des Blutalkohol- Gutachtens vom 06.07.2011 von Prof. Dr. Dr. (…) einen Blutalkoholwert von 0,64 %o bei Einzelwerten von 0,64 %o, 0,64 %o, 0,64 %o und 0,64 %o. Zuzüglich eines stündlichen Rückrechnungswertes von 0,2 %o und eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %o ergibt sich ein Wert von maximal 1,08 %o um 04:30 Uhr.
Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 08. Juli 2011 von Prof. Dr. Dr. (…) ergab die am 03.07.2011 um 5:40 beim Angeklagte entnommene Blutprobe neben dem Nachweis des Analgetikums Ibuprofen hinsichtlich sämtlicher weiterer untersuchter Wirkstoffe ein negatives Ergebnis.
III.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung gefunden hat, sowie auf dem Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, dessen Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.07.2011, sowie den auszugsweise verlesenen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Kassel zu den Aktenzeichen 4860 Js 8092/09 und 4660 Js 8726/10, die zudem von dem Angeklagten inhaltlich für richtig befunden worden sind.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Dieser hat glaubhaft beschrieben, dass es im Verlauf des Abends in seiner Wohnung auf der Einweihungsfeier immer wieder zu Spannungen zwischen (…) und den übrigen Gästen gekommen sei. Man habe diese zunächst jeweils (Musikauswahl; beschädigte Hauseingangstür) bereinigen können, jedoch sei (…) schließlich offensichtlich aufgrund der Alkoholwirkung gegenüber anderen Gästen, unter anderem seiner Schwester ausfallend geworden, was ihn, den Angeklagten, schließlich veranlasst habe, (…) zum Gehen aufzufordern. Dem sei (…) erst gar nicht, dann nur sehr zögerlich nachgekommen und habe Gäste angerempelt. Schließlich habe er (…) zwischen den Sitzmöbeln im Bereich des Couchtischs unmittelbar gegenüber gestanden und es habe sich eine zunehmend lautere Auseinandersetzung entwickelt, in der sie sich auch angeschrien hätten. Er habe sich schließlich nicht anders zu helfen gewusst, als aus einer nahen Schublade im Fernsehschrank sein Klappmesser zu holen. Dies habe er dann vor allen aufgeklappt und sei dem (…) wieder im Bereich des Tischs entgegengetreten. Er habe (…) nur bedrohen und ängstigen wollen, damit dieser endlich die Wohnung verlässt. Hierzu habe er das Messer in der rechten Hand in Richtung (…) gehalten. Zu seiner Überraschung habe dieser sich aber nicht veranlasst gesehen nunmehr zu gehen, sondern sich vielmehr mit breiter Brust und hängenden Armen vor ihm „aufgebaut”. Mit dieser Situation habe er nicht umzugehen gewusst und hilfesuchend zu seiner Schwester gesehen.
Das habe offenbar auch (…) bemerkt und herausfordernd gerufen „Stich doch zu!” Das habe er dann bedauerlicherweise auch getan. Er könne sich dies im Nachhinein nur mit dem zuvor genossenen Alkohol erklären, dass er nicht nachgedacht und kurzzeitig die Kontrolle verloren habe. Auch erinnere er eine Art Zucken in den Händen des (…), als wolle dieser zuschlagen. Eine entsprechende Bewegung habe dieser aber nicht gemacht. Er habe im Zeitpunkt des Stichs (…) in etwa einem halben Meter gegenüber gestanden und ihn mit dem in der Faust der rechten Hand gehaltenen Messer in die linke obere Brust gestochen. Zunächst habe er weder am Messer noch an der Kleidung von (…) Blut gesehen und sei sich deshalb nicht sicher gewesen, ob er überhaupt getroffen habe. Er erinnere sich nur, dass (…) kurz „Aaahl” gesagt habe und einen Schritt zurückgegangen sei.
Er selbst habe sich das Messer von (…) (…) abnehmen lassen, während (…) (…) (…) auch schon nach draußen gedrängt habe.
Kurz darauf sei zunächst (…) nach draußen gegangen und mit den Worten „(…)liegt da hinten in der Ecke” in die Wohnung zurückgekehrt. Er habe dann sofort nachgesehen und für den offensichtlich bewusstlosen (…) sofort den Rettungsdienst verständigt. Dabei habe er auch gleich angegeben ihn gestochen zu haben. Schließlich habe er vor dem Haus Sanitäter und Polizei eingewiesen und sei festgenommen worden.
Er bedauere und bereue die Tat zu tiefst und könne noch immer nicht glauben, dass durch seine unüberlegte Handlung ein Mensch zu Tode gekommen sei. Das habe er nicht gewollt.
Die Kammer hat keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Angeklagte mit seinem offensichtlich von Reue getragenen Geständnis inhaltlich die bereits von Anfang an gegenüber der Polizei und in der Beschuldigtenvernehmung abgegebene Schilderung des Tathergangs nochmals bestätigt hat. Der Angeklagte war ersichtlich bemüht, aus eigener Erinnerung den Sachverhalt auch hinsichtlich von Details aufzuklären und dabei seinen Verschuldensbeitrag nicht ersichtlich zu verringern, wobei ihm verständlicherweise – schon im Hinblick auf das zeitlich enge Tatgeschehen, den Tatvorwurf sowie sein noch junges Alter – eine detaillierte Wiedergabe des Geschehens in öffentlicher Hauptverhandlung nicht leicht fiel. Weiterhin hat der Angeklagte auf Vorhalt seiner detaillierten Aussage vor der Polizei, diese als ausnahmslos zutreffend bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Angaben des Angeklagten insbesondere im Hinblick auf den Tatablauf zwanglos im Einklang steht mit dem anhand des Verletzungsbildes des Opfers (…) rekonstruierbaren Geschehensablauf, über den der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Dr. (…), Facharzt für Rechtsmedizin und Pathologie und Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinikum (…) und (…) GmbH anhand der von ihm anlässlich der Obduktion gewonnen Feststellungen und Erkenntnisse Bericht erstattet hat.
Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer letztlich keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser ohne weiteres nachvollziehbaren Schilderungen des Sachverständigen, die dieser eingehend erläutert und auch Nachfragen beantwortet hat, zu zweifeln.
Vielmehr waren die durch den Gutachter vorgenommenen sachverständigen Erläuterungen umfassend, detailliert und ließen sich auch inhaltlich anhand des Akteninhalts mühelos nachvollziehen.
Zudem stehen das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis einerseits und die spontanen Angaben des Angeklagten gegenüber der als erstes eintreffenden Polizeistreife, über deren Inhalt der Zeuge (…) (…) detailliert und widerspruchsfrei berichtet hat, sowie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. (…) andererseits miteinander im Einklang. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Angeklagte sich zu Unrecht eines, zudem vollendeten Kapitalverbrechens bezichtigen sollte.
Hinzu kommt, dass dem durch Abspielen des Telefonmitschnitts in Augenschein genommenen Anruf beim Feuerwehr-Notruf Kassel, der nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen (…) über das Polizeirevier Mitte kurz nach 4:30 Uhr auch eine Alarmierung der Polizeistreife zur Folge hatte, deutlich zu entnehmen ist, dass ein männlicher Anrufer dringend einen Krankenwagen in die (…) anforderte und im Verlauf des Gesprächs auch gut verständlich äußerte, er selbst habe zugestochen. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt dieser männliche Anrufer gewesen zu sein und auch ein Vergleich der in dem Mittschnitt des Notrufes aufgezeichneten Stimme mit der Stimme des Angeklagten aufgrund der eigenen Sachkunde des Gerichts hat insofern eine Stimmidentität ergeben.
Darüber hinaus korrespondiert die Einlassung des Angeklagten auch mit den Angaben der übrigen während der Einweihungsfeier anwesenden Zeugen. Die Zeugen (…), (…) und (…) (…) haben übereinstimmend und im Einklang mit ihren polizeilichen Aussagen, die sie jeweils auf Vorhalt inhaltlich für zutreffend befunden haben, den Verlauf der Einweihungsfeier im Appartement des Angeklagten geschildert und dabei auch glaubhaft die sich entwickelnde Spannung zwischen (…) und den übrigen Gästen beschrieben. Im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten haben sie insbesondere auch berichtet, wie sich plötzlich, geraume Zeit nachdem die Mutter des Angeklagten mit ihrem Bekannten die Feier verlassen gehabt habe, Angeklagter und (…) im Bereich des Couchtischs gegenüber gestanden haben. Sodann ist es dort nach den korrespondierenden Angaben der Zeugin (…) und des Zeugen (…) (…) zu einem Konflikt gekommen, bei dem sich beide gegenseitig anschrien und schubsten. Vorausgegangen war nach den ebenso detaillierten wie anschaulichen Angaben der Zeugin (…), dass (…) sie (…) ebenso wie andere Gäste („Typ”) aggressiv tituliert hatte. Sie habe dann versucht, (…) (…) und (…) aus dem Konflikt heraus zu halten, da sie damit gerechnet habe, dass ihr Bruder als Wohnungsinhaber eine friedliche Lösung herbeiführen werde. Das, so der der Zeuge (…), sei dem Angeklagten aber nicht gelungen, vielmehr habe dieser sich umgewandt und aus einer nahen Schublade ein Klappmesser geholt und gut sichtbar auf geklappt. Mit dem aufgeklappten Messer sei er dann auf (…) zugegangen und habe es am ausgestreckten Arm in dessen Richtung gehalten. Der Zeuge (…), an dessen Wahrnehmungsfähigkeit im Hinblick auf den Umstand, dass er nicht nur der am geringsten alkoholisierte Partygast war sondern auch insgesamt nur eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 %o um 5:15 Uhr aufwies, wie der Zeuge (…) glaubhaft berichtet hat, keine Zweifel bestehen, hat weiter im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten geschildert, dass (…) auf die Bedrohung nur dadurch reagiert habe, dass er eine herausfordernde Haltung einnahm und rief: „Stich doch zu!”. Entsprechend hat die Zeugin (…) die Körperhaltung (…) als „aufbauschend” beschrieben. Beide Zeugen haben des Weiteren eine Bewegung des Angeklagten in Richtung der herausgestreckten Brust des (…) beschrieben ohne jedoch jeweils einen Stich genau gesehen zu haben. Auch haben beide Zeugen keine unmittelbare Verletzungsfolge erkannt, sondern sich sodann auf die Kontrahenten zu bewegt, um zu schlichten. Dabei erinnerte der Zeuge (…), ohne das insofern Anlass zu Zweifeln bestünden, einen Wortwechsel zwischen (…) („Komm, versuch’s doch noch mal. Du hast nicht getroffen”) und dem Angeklagten („Wie, ich habe nicht getroffen?”) und nahm schließlich dem Angeklagten das Messer, an dem er kein Blut festgestellt habe, ab und legte es in die Schublade zurück.
Zum engeren Tatgeschehen konnten der Zeuge (…), der zu diesem Zeitpunkt, nach seinen glaubhaften Angaben gerade kurzzeitig in seine auch im Haus belegene Wohnung gegangen war, und auch der Zeuge (…), der infolge seiner erheblichen Alkoholisierung (2,69 %o Atemalkohol um 5.10 Uhr) nach eigenen Angaben keine Erinnerung an den Verlauf des frühen morgens hat, keine Angaben machen. Denn noch bestätigen die Angaben dieser Zeugen hinsichtlich der Tatanlaufzeit wie des Nachtatverhaltens die Einlassung des Angeklagten und der Zeugen (…) und (…) (…).
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er kurz vor seinem Stich mit dem Messer eine Art Zucken von (…) wahrgenommen habe, als beabsichtige dieser zuzuschlagen, ist eine entsprechende Wahrnehmung weder durch den Zeugen (…) noch die Zeugin (…), die beide, wie sich aus ihren detaillierten Angaben zum konkreten Tatgeschehen ergibt, auf das Geschehen fokussiert waren, gemacht worden. Sowohl die Zeugin als Schwester des Angeklagten als auch der Zeuge (…) als jetziger Lebensgefährte der Zeugin und langjähriger Freund des Angeklagten hatten ersichtlich kein Interesse dem Angeklagten günstige Wahrnehmungen zu verschweigen. Gerade auch mit Blick auf die vergleichsweise geringfügige Alkoholisierung des Zeugen (…) ist überdies eine alkoholbedingte Fehlwahrnehmung zur Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen – möglicherweise unterbewussten -nachträglichen Erklärungsversuch des Angeklagten, zumal dieser auf Nachfrage auch eindeutig erklärt hat, dass eine als möglicher Angriff zu interpretierende Bewegung des (…) nach seiner Erinnerung nicht vorgelegen habe. Dieser habe vielmehr regungslos dagestanden. Somit ist ein wahrnehmbares Zucken des Tatopfers unmittelbar vor dem Zustechen als Auslöser für einen Stich des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Tatopfers sowie zur Todesursache beruhen auf den anschaulich und nachvollziehbar anhand von anlässlich der Obduktion vom (…) gewonnenen Erkenntnissen durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. (…), Facharzt für Rechtsmedizin und Pathologie erläuterten Zusammenhängen. Anlass an der in jeder Hinsicht überzeugenden und von allen Kammermitgliedern mühelos nachvollziehbaren Darstellung der Verletzungen sowie der Todesursache durch den als Gerichtsmediziner äußerst erfahrenen und in entsprechenden Verfahren seit Jahren auftretenden Gutachter zu zweifeln besteht nicht, zumal auch die von ihm rekonstruierte Stichbewegung mit horizontal gestellter Klinge zwanglos in Einklang zu bringen ist mit fehlenden Verletzungen der Rippen und insbesondere mit den Angaben des Angeklagten.
Soweit die Kammer Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatverhalten des Angeklagten getroffen hat, beruhen diese wesentlich auf den auch im Übrigen glaubhaften und teilweise durch die Schilderungen der Zeugen (…), (…) und (…) bestätigten Angaben des Angeklagten zum Nachtatgeschehen (Wortwechsel zwischen Angeklagtem und (…), Aufnehmen und Weglegen des Messers, Hinausbringen des (…) aus der Wohnung, Zusammenbrechen im Flur, Rettungsbemühungen des Angeklagten), die auch mit dem Inhalt des durch Abspielen des Telefonmittschnitts in Augenschein genommenen Notrufs in Einklang stehen.
Dass es sich bei dem sichergestellten Messer um das Tatwerkzeug handelt, ergibt sich neben dem Umstand, dass sich daran gut sichtbar rötlich-braune Anhaftungen befinden, die sich mit der Antragung von Blut erklären lassen, daraus, dass sowohl der Angeklagte selbst als auch die hierzu befragten Zeugen, insbesondere der Zeuge (…), der das Messer dem Angeklagten abgenommen und anschließend in ein Schubfach gelegt hat, das ihnen vorgelegte Messer als Tatwerkzeug wiedererkannt haben.
Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in vollem Umfang für die von ihm begangene Tat strafrechtlich verantwortlich ist, mithin voll schuldfähig war und weder im Zustand einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 2o StGB handelte, beruht dies insbesondere auf den mündlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. (…), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen, mithin weder eine schuldrelevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit noch eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit gegeben waren.
Hierzu hat der psychiatrische Sachverständige Dr. (…) insbesondere unter sorgfältiger Auswertung aller ihm zur Verfügung gestellter Akten nebst Beiakten sowie der Justizgesundheitsakte und der Ergebnisse der eingehenden, auch testpsychologischen Untersuchung (Selbstauskunftsfragebögen FPI-R und MMPI-2) und Exploration des Angeklagten und dem Eindruck aus der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, dass das Vorliegen der medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit aus zuschließen, allerdings im Tatzeitpunkt eine akute Alkoholintoxikation vorlag, die in soweit als eine krankhafte seelische Störung in Betracht kommt.
Der Sachverständige hat das von ihm gewonnene Ergebnis seiner sachverständigen Untersuchung überzeugend im Einzelnen erläutert.
Danach hat die eingehende forensisch psychiatrische Untersuchung und Exploration des Angeklagten insbesondere auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der Angaben der Zeugen zum Verhalten des Angeklagten vor, während und unmittelbar nach der Tat (Zeuge (…), (…), (…), (…) und (…)) dazu geführt, dass neben dem Vorliegen der Merkmale einer „akuten Alkoholintoxikation” [ICD-10: F10.0] zum Tatzeitpunkt Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer psychiatrischer Auffälligkeiten mit Sicherheit auszuschließen sind. Das danach allein für eine relevante Exkulpation in Betracht kommende Alkoholintoxikationssyndrom im Sinne einer krankhaften seelischen Störung erreicht allerdings bei psychopathologischer Betrachtung des Vor- und Nachtatgeschehens lediglich das Ausmaß eines leichten Rauschzustandes ohne nennenswerte Komplikationen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruht die entsprechende Beurteilung neben den Angaben des Angeklagten zum Tatvorgeschehen und Tatgeschehensablauf, einer umfassenden Krankheits- und Suchtanamnese unter Einbeziehung auch der Justizgesundheitsakte sowie der Befunde des vorläufigen Blutalkohol- so wie des forensisch-toxikologischen Gutachtens sowie auf anhand testpsychologischer Untersuchungen der Persönlichkeitsstruktur mithilfe verschiedener Testverfahren (FPI-R; MMPI-2) gewonnen Erkenntnisse.
Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass bei der psychiatrischen Untersuchung und Exploration des Angeklagten sich kein Anhalt für eine manifeste psychiatrischer Erkrankung im Sinne einer endogenen und exogenen Psychose ergeben hat. Dabei ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine psychotische Störung, eine hirnorganische Schädigung oder sonstige psychopathologische Auffälligkeiten.
Weder aktuell noch in der Vergangenheit hat der Angeklagte an einer psychiatrischen Krankheit gelitten, die einer „krankhaften seelischen Störung” entspricht.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist im Hinblick auf das konkrete Tat geschehen zudem auch eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung” im Sinne einer Affekttat auszuschließen. Eine solche wäre dadurch bestimmt, dass durch massivste Veränderungen des Bewusstseins mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen eine Zerstörung oder zumindest massive Erschütterung des seelischen Gefüges des Angeklagten entstanden sein würde. Anhaltspunkte für eine solche Annahme finden sich weder in der Einlassung des Angeklagten noch in sonstigen Umständen. Aus gehend von dem durch verschiedene Zeugen im Einklang mit der Darstellung des Angeklagten geschilderten Verlauf der Einweihungsfeier vor der Tat sowie dem der Tat unmittelbar vorausgehenden Streit zwischen Angeklagtem und späterem Tatopfer, ist zwar eine zunehmende Erregung des Angeklagten und damit eine psychoemotional belastende Situation festzustellen. Zudem hat sich der Angeklagte nach vollziehbar als hilflos und verärgert angesichts des provokativen Imponiergehabes von (…) beschrieben, allerdings reicht dies allein in Übereinstimmung mit den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nichts aus, eine Affekttat anzunehmen. Insbesondere das Nachtatverhalten des Angeklagten, der sich vergleichsweise detailliert an die der Tat nachfolgenden Minuten erinnert, den Notruf abgesetzt hat und sich dabei, wie der Gutachter anschaulich und durchweg nachvollziehbar anhand des in Augenschein genommenen Telefonmitschnitts des Notrufs erläutert hat, sachlich, klar und zielorientiert artikuliert hat, ist untypisch für eine Affekttat. Darüber hinaus ergeben sich aus den Beschreibungen der Zeugen (…), (…), (…) und (…) auch keine Hinweise auf eine über eine normale emotionale Berührtheit nach der Tat hinausgehende, schwere psychoemotionale Erschütterung. Mithin sind keine Anhaltspunkte für einen Affekt im Schweregrad einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gegeben.“
Daneben ist die intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung seiner schulischen wie beruflichen Biografie, der Ergebnisse der eingehenden Exploration sowie der Beobachtung während der Hauptverhandlung aufgrund seiner unbeeinträchtigten kognitiven Leistungsfähigkeit bei einer hinsichtlich Informationsaufnahme und Verarbeitungsgeschwindigkeit diskreten Verlangsamung auf einem Durchschnittsniveau angesiedelt, mithin keine Intelligenzminderung gegeben, so dass jedenfalls auch das Eingangskriterium „Schwachsinn” danach auszuschließen ist.
Weiterhin zeigen sich auch bei der Auswertung der orientierenden testpsychologischen Untersuchung zur Persönlichkeit des Angeklagten anhand der Persönlichkeitsfragebögen FPI-R und MMPI-2 keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung. Danach ergaben sich aus der ersten Testung bei einer insgesamt eine nur bedingte Auswertbarkeit ergebenden fehlenden Offenheit des Angeklagten eine hinsichtlich der allgemeinen Umgangsformen vorhandene Orientierung des Angeklagten, der auf einen guten Eindruck bedacht ist, sich bei man gelnder Selbstkritik verschlossen zeigt, eine vordergründig unzufriedene und bedrückte negative Lebenseinstellung aufweist und sich bei ansonsten überwiegend im Normbereich bewegenden Ergebnissen tendenziell als selbstherrscht und gesundheitlich unbekümmert mit einer Tendenz zur sozialen Erwünschtheit beschreibt. Die zweite Testung ergab zudem Hinweise auf naive Abwehrmechanismen des Angeklagten, der zudem ein starkes Bedürfnis hat, sich als sittsam und mit hohen Moral begriffen ausgestattet darzustellen, zudem oft uneinsichtig und sich seiner Einschätzung durch andere nur leidlich bewusst ist. Dennoch ergaben sich bei ansonsten durchgängig im Normbereich liegenden Ergebnissen hier Persönlichkeitseigenschaften von klinischem Interesse. Denn der Angeklagte stellt sich selbst als ziemlich unnachgiebig und unabhängig dar mit Schwierigkeiten, seine Feindseligkeiten auf adäquate Art und Weise zum Ausdruck zu bringen und er erlebt sich als energisch und aktiv mit zeitweiser mangelhafter Selbstkontrolle.
Die vor diesem Hintergrund vorgenommene lebensbiografische Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bereits seit früher Kindheit und Jugend ergab trotz des von ihm geschilderten problematischen Sozialisationsumfeldes mit Alkoholmissbrauch und Gewalt in der Familie keine wesentlichen Verhaltensauffälligkeiten. Entsprechend zeigten sich bei der Betrachtung der Biografie des Angeklagten keine für spätere Psychopathologien richtungsweisende Widrigkeiten oder Beeinträchtigungen, die in der Lage gewesen wären, die Grundvoraussetzungen hinsichtlich eines Traumas oder einer Schädigung des Gehirns zu erfüllen. Dieses Ergebnis entspricht wiederum dem Eindruck von dem Angeklagten während der Exploration und der anschließenden Hauptverhandlung, wonach er in der Lage ist, sich jeweils adäquat auf Situationen einzustellen, was bei einer Hirnschädigung oder einer angeborenen organischen Wesensänderung nicht gewährleistet wäre.
Somit ergaben sich unter Berücksichtigung der durch den Angeklagten geschilderten Konflikte zwischen seinen Eltern vor dem Hintergrund von Alkoholmissbrauch und unter Gewaltanwendung sowie unter Berücksichtigung des spezifischen Vorfalls, der schließlich zu einem Auszug des Angeklagten von zuhause im Alter von 17 Jahren führte, und seiner anschließenden schwierigen Wohnsituation, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hieraus resultierenden schweren charakterlichen konstitutionellen Fehlentwicklung, die mit erheblichen persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einhergeht. Abgesehen davon, dass bei dem noch heranwachsenden Angeklagten von noch keiner fertigen Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden und dementsprechend die Voraussetzung eines überdauernd und gleichförmig vom Kindesalter bis in das Erwachsenenalter hineinreichenden Störungsbildes im Sinne einer Persönlichkeitsstörung nicht vorliegen kann, fehlen zudem auch sich auffällig auf die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten auswirkende, deutliche normalbweichende Verhaltensauffälligkeiten. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die bei der Betrachtung der Persönlichkeit des Angeklagte darstellenden Widrigkeiten bis zu dessen 25. Lebensjahr noch einer Nachreifung der Persönlichkeit unterliegen werden.
Überdies ergeben sich auch trotz einer gewissen Schreckhaftigkeit und Empfänglichkeit, bei der Betrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten keine sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, zumal es sich hierbei jedenfalls um eine durch ein traumatisierendes Ereignis erst ausgelöste psychische Reaktion handeln würde, die demnach allenfalls postdeliktische Auswirkungen hätte.
Letztlich zeigt die Betrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten zwar Auffälligkeiten gerade im Hinblick auf eine Aggressionsproblematik und fehlende Konfliktvermeidungs- und lösungsfertigkeiten, jedoch kann auch anhand des Jugendhilfeberichts nachvollzogen werden kann, dass es sich bei dem beschriebenen Verhaltensmuster zwar um eine deutliche charakterliche Akzentuierung handelt, die aber nicht unkorrigierbar, unbeeinflussbar oder unkontrollierbar ist und somit nicht den erforderlichen Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung im Ausmaß einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht, so dass für sich genommen hieraus keine psychische Störung von Krankheitswert mit der Folge einer Verminderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß §§ 20, 21 StGB abzuleiten ist.
Jedoch ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten sowie insbesondere den Ergebnissen der verlesenen Gutachten zur Blutalkohol- sowie zur forensisch toxikologischen Untersuchung eine im Tatzeitpunkt vorliegende akute Intoxikation durch Alkoholkonsum. Da insoweit die für die Annahme eines „akuten Alkoholintoxikationssyndroms (ICD-10: F 10.0)” sprechenden Merkmale vorliegen und sich diese auch anhand der Beweisaufnahme und verschiedener Zeugenangaben zusätzlich bestätigten, kann danach mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass hierdurch bei dem Angeklagte im Zeitpunkt der Tat ein Eingangsmerkmal nach § 20 StGB in Gestalt einer krankhaften seelischen Störung vorgelegen hat.
Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen hat jedoch das Vorliegen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung keinen schuldrelevanten Einfluss auf den Angeklagte entwickeln können, da auf, Grund des durch Rückrechnung anhand der gemessenen Blutalkoholkonzentration gewonnenen Alkoholkonzentrationswertes zur Tatzeit um 4:30 Uhr sowie darüber hinaus auch bei spezifischer Betrachtung des übereinstimmend durch Zeugen sowie auch den Angeklagten selbst geschilderten Leistungsprofils des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat lediglich von einer leichten Alkoholintoxikation ausgegangen werden kann.
Die entsprechend vorliegende krankhafte seelische Störung in Gestalt des festgestellten (leichten) Intoxikationszustands führt unter Berücksichtigung einerseits der rechtsmedizinisch festgestellten objektiven Ausprägungsschwere sowie andererseits der subjektiven Alkoholwirkung, wie sie insbesondere anhand der psychopathologischen Analyse des Tatablaufs festgestellt werden konnte, zum sicheren Ausschluss einer schuldrelevanten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sowie einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Auch für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor.
Dieser Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. (…) war zu folgen.
Der psychiatrische Sachverständige hat sein Gutachten klar und verständlich gestaltet. Er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen, die die Kammer anhand der im Rahmen der Gutachtenerstattung gewonnenen eigenen Sachkunde nachvollzogen und kritisch überprüft hat, enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Der psychiatrische Sachverständige, der als langjährig forensisch tätiger Psychiater über profunde Sachkenntnisse und aufgrund einer Vielzahl von ihm in anderen Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachten auch über die nötige gerichtliche Erfahrung verfügt, hat im Einklang mit den von der Kammer gewonnenen Eindrücken während der Hauptverhandlung und den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Vorgeschehens und Tatgeschehens eine überzeugende diagnostische Einordnung der Persönlichkeit des Angeklagten dargelegt und dabei auch die verschiedenen Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten, aus denen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden konnten, berücksichtigt. Die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich der intellektuellen Ausstattung des Angeklagten sowie seiner Persönlichkeitsstruktur wird neben den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchungen durch die Aussagen seiner als Zeugen vernommenen Familienangehörigen und Freunde (Zeugen (…), (…) und (…)), den Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie die eigenen Angaben des Angeklagten bestätigt.
Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen auseinandergesetzt und trägt nach eingehender Prüfung anhand der danach gewonnenen eigenen Sachkunde daher keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen, zumal die Ausführungen auch in den durch die Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich eines individuell geordneten und gesteuerten Verhaltens des Angeklagten mit einem Holen und anschließend gezielten Einsetzens des Messers, einem zeitlich, örtlich und situativ orientierten Nachtatverhalten sowie insbesondere auch einer von Zeugen beschriebenen, anhand der Notrufaufzeichnung nachvollziehbaren gänzlich unbeeinträchtigten Sprache des Angeklagten ihre Bestätigung finden.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags – Verbrechen gemäß §212 StGB -schuldig gemacht, indem er dem (…) die rund 9,5 cm lange Klinge seines Klappmessers von vorn in die linke obere Brust stach, wodurch dieser eine blutende 2 cm breite horizontal gestellte Stichverletzung mit Stichkanalverlauf zwischen der 4. und 5. Rippe links, Eröffnung des Herzbeutels und Stichkanalende in der rechten Herzkammervorderwand nahe der Herzspitze erlitt und aufgrund des einhergehenden Blutverlusts nach innen kurz darauf verstarb.
Dabei handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz.
Denn er hat auf sein regungslos maximal einen halben Meter gegenüber stehendes Opfer (…) gezielt mit einem Messer in dessen besonders sensible linke Brustregion gestochen und dabei erkannt, dass es sich hierbei um eine besonders gefährliche Gewalthandlung gegen sein Opfer handelt, die den Todeseintritt als dessen Folge wahrscheinlich erscheinen ließ. Dies hat der in seiner Einsichts- und Wahrnehmungsfähigkeit unbeeinträchtigte Angeklagte auch trotz seiner (naturgemäß) tatbedingten affektiven Erregung erkannt und dennoch den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen, wie sich bereits aus dem Umstand entnehmen lässt, dass der Angeklagte in Reaktion auf den Ausruf „Stich doch zu!” auf sein regungsloses und sichtbar unbewaffnetes Opfer mit einem gerade geführten Stich aus kurzer Entfernung einstach und schließlich auf die Aufforderung (…), es nochmal zu versuchen, da er nicht getroffen habe, erstaunt ausrief „Wie, ich habe nicht getroffen?”. Aus diesem unmittelbar nach der Tathandlung getätigten Ausruf wird deutlich, dass er von einem Treffer bei seinem Opfer ausging. Er brachte dabei seinem offen und regungslos gegenüber stehenden Opfer gezielt die tiefe Stichverletzung im oberen linken Brustbereich bei, ohne dass der muskulöse und sportliche (…) dabei eine Abwehr versuchte, wie bereits anhand der fehlenden Abwehrverletzungen des Getöteten sowie den übereinstimmen den Angaben des Angeklagten wie der Zeugen (…) und (…) deutlich wird. Dabei vertraute der in der Einsichtsfähigkeit unbeeinträchtigte Angeklagte mangels erkennbarer Vorkehrungen auch gerade nicht auf ein Ausbleiben des Tötungserfolges, sondern er stach in der sicheren Erkenntnis des möglichen Tötungserfolges gezielt in die linke obere Brust seines Opfers, wobei er nicht ernsthaft auf ein Ausbleiben des Tötungserfolges vertrauen konnte und auch nicht vertraute. Diese sichere Erkenntnis der Lebensbedrohlichkeit einer bewusst vorgenommenen Handlung ist mangels ein Vertrauen auf einen nicht tödlichen Ausgang rechtfertigen der Umstände indes ein gewichtiges Indiz für eine wenigstens eventualvorsätzliche Tötung. Entsprechend stellte sich die Situation für den Angeklagten dar.
Die Tat war auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe, etwa Notwehr gemäß § 32 StGB, greifen nicht ein, da im Zeitpunkt des Stichs kein gegenwärtiger Angriff auf den Angeklagten durch (…) vorlag, der dem Angeklagten offen zugewandt und regungslos gegenüber stand, und der Angeklagte überdies auch nicht mit Verteidigungswillen handelte, wie sich bereits aus seiner Einlassung ergibt. Soweit der Getötete trotz wiederholter Aufforderung die Wohnung nicht verlassen hat, ist der tödliche Messerstich kein gebotenes Mittel.
Der Angeklagte handelte überdies auch schuldhaft. Insofern liegt im Tatzeitpunkt in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. (…) keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vor, so dass, insbesondere auch unter Berücksichtigung der akuten Alkoholintoxikation, ein gravierender, die Schuld beeinträchtigender Einfluss auf das Bewusstsein des Angeklagten auszuschließen ist. Jedenfalls bestehen danach, auch angesichts der gezielt ausgeführten Tat, keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder der Steuerungsfähigkeit. Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls keine vorhanden.
Darüber hinaus liegen keine Mordmerkmale im Sinne des §211 StGB vor Insbesondere hat er sein Tatopfer nicht heimtückisch i.S.v. §211 Abs. 25. Alt. StGB getötet, weil das Tatopfer (…) im Zeitpunkt des Stichs mit einem erheblichen Angriff seitens des Angeklagten auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete, nachdem der Angeklagte zuvor das Messer geholt, deutlich sichtbar aufgeklappt und schließlich (…) vorgehalten hat, woraufhin dieser ihm herausfordernd zurief „Stich doch zu!”. Somit hatte (…) auch für den Angeklagten erkennbar die Möglichkeit eines gegen ihn gerichteten Messereinsatzes in seine Vorstellung aufgenommen und war dementsprechend spätestens im Zeitpunkt seines Ausrufs nicht mehr arglos. Überdies hatte er bis zum Einsatz des Messers durch den Angeklagten durchgängig die Möglichkeit der Konfrontation aus dem Weg zu gehen, indem er der Aufforderung des Angeklagten, die Wohnung zu verlassen, nachgekommen wäre. Somit war er auch nicht wehrlos.
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat neunzehn Jahre und sieben Monate alt und damit Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG.
Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand, so dass hier gemäß §105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Ahndung der Tat Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
Für eine entsprechende Beurteilung spricht wesentlich die im Tatzeitpunkt unstrukturierte Lebenssituation wenige Monate nach Bezug der eigenen Wohnung ohne Tagesstruktur, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung sowie die zuvor stattgefundene außergewöhnliche Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, der aus einer Trennungsfamilie stammend, in der er mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurde, bereits in frühester Kindheit verschiedene Entwicklungsdefizite (Legasthenie und Konzentrationsschwäche) gezeigt hatte und während drei Jahren therapeutische Förderungen durchlief, und schließlich während seiner Berufsschulzeit und vor Erreichen der Volljährigkeit mit Unterstützung des allgemeinen Sozialen Dienstes aus dem mütterlichen Haushalt auszog und eine eigene Einzimmerwohnung bezog. Nach Absolvierung eines Berufsgrundbildungsjahres und Verlassen der Berufsschule ohne Abschluss und Berufsausbildung lebte er weitgehend ohne Struktur in den Tag hinein. Kurzzeitige Gelegenheitsbeschäftigungen und Qualifizierungskurse über die Arbeitsagenturwechselten sich ab, wobei er einen Kurs im Handels- und Dienstleistungszentrum nach einem dreiviertel Jahr aus Angst vor Mitschülern abbrach und der Erwerb des Gabelstaplerscheins an der praktischen Prüfung scheiterte. Seit Oktober /November 2010 litt er unter Schlafstörungen und Depressionen und befand sich deswegen auch während sechs Wochen in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
Zuletzt bestritt er seit Januar 2011 seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Somit stand der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat trotz des wieder aufgenommenen Kontakts zur Familie im Wesentlichen ohne familiäre Unterstützung oder vertraute Bezugspersonen. Nach seinem Auszug zu Hause hat er, wie sich bereits aus seiner Erwerbsbiografie sowie seiner mehrmonatigen Wohnungslosigkeit ergibt, nicht vermocht die für sich erforderlichen Halt gebenden Strukturen aufzubauen und seine Entwicklungsdefizite in einem eigenverantwortlichen Leben zu kompensieren, zumal auch eine nachhaltige Entwicklungsbeeinträchtigung eines jungen Menschen erfahrungsgemäß nicht allein bereits dadurch ausgeglichen wird, dass der Heranwachsende nunmehr auf sich allein gestellt ist, d.h. von heute auf morgen alle Alltagsangelegenheiten selbständig für sich regeln muss.
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unter Anwendung der so genannten „Marburger Richtlinien” sich bei dem Angeklagten typische Merkmale einer Reifeverzögerung zeigen, die für die Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten mit einem Jugendlichen sprechen. So legte er bei einer auffallenden gewissen Vernachlässigung schulischer Belange einen zunehmend individuellen Lebensstil an den Tag und zeigte insbesondere nach dem Auszug zu Hause und dem Gründen eines eigenen Hausstandes erhebliche Defizite der Bewältigung allgemeiner lebenspraktischer Aufgabenstellungen. Der fortan nach dem Lust- und Unlustprinzip geprägte Lebensstil, der sich exemplarisch darin zeigte, dass er in den Tag hinein lebte und ohne altersentsprechende Zukunftsplanung bei einer eher augenblicksgebundenen Lebensführung und offensichtlicher Führungs- und Orientierungsverarmung eine wenig realistische Alltagsbewältigung leistete, führte letztlich zu deutlichen Defiziten und Beeinträchtigungen in seiner beruflichen Qualifikation. Im Ergebnis zeigten sich damit im Tatumfeld nach weitgehend ungestörter Sozialisation trotz Widrigkeiten im Sozialisationsumfeld deutliche Reifemängel, die die Anwendung von Jugendstrafrecht anhand der vom Sachverständigen anschaulich erläuterten Kriterien geboten erscheinen lassen.
Des Weiteren hat die Kammer selbst sich im Verlauf der Hauptverhandlung auch einen persönlichen Eindruck in Verhalten und Auftreten des Angeklagten von dessen Reifedefizit machen können, das insbesondere seinen Ausdruck darin gefunden hat, dass der Angeklagte trotz seiner Körpergröße durchweg in seiner Mimik hilfesuchend und zum Teil unsicher wirkte und dies durch situationsunangepasstes Lächeln oder Schmunzeln zu überspielen versuchte, aber auch wiederholt seine tiefe Betroffenheit nach außen trug.
Überdies hat auch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe dargelegt, dass der Angeklagte zunächst merklich mit seiner Situation sowohl im Hinblick auf das Wohnen als auch im Hinblick auf sein Erwerbsleben überfordert war. Seine Orientierungslosigkeit zeigt sich zudem beispielhaft auch in dem Umstand, dass er vor der Anmietung seiner letzten Wohnung mehrerer Monate wohnungslos war und bei Freunden und Bekannten unterkommen musste, weil seine vorher geplante Anmietung einer Wohnung mit einem Freund gescheitert war. Das letztlich in dem Angeklagten auch aktuell nach außen deutlich sichtbar Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind, ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der konkreten Tat, die ihrem äußeren Erscheinungsbild als Gewalttat eines heranwachsenden Täters vor Zuschauern ein jugendtümliches Gepräge hat, das insbesondere auch in der fehlenden Konfliktlösefähigkeit bei aufkommendem Zorn in der Tatsituation des Angeklagten zu Tage tritt.
Unter Anwendung des Jugendstrafrechts gebietet vorliegend die Schwere der Schuld gemäß §§ 105 Abs. 1,17 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten, da die vom Angeklagten begangene Tat, ein Totschlag, einen Akt schwerer Kriminalität darstellt, bei dem sich der Angeklagte bewusst entschieden hat, die der Tötung eines Menschen naturgemäß entgegenstehende Hemmschwelle zu überschreiten, indem er einen anderen (unbewaffneten) Menschen mit einem gezielten Stich tödlich verletzte und dies auch bewusst billigte und sich so nachhaltig für das Unrecht entschieden hat.
Die Schuld des Angeklagten wiegt dabei besonders schwer und gebietet gerade auch unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden erzieherischen Aspekte die Verhängung von Jugendstrafe. Dem Angeklagten muss das Gewicht seiner Tat nachdrücklich vor Augen geführt werden, so dass es mit der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht sein Bewenden haben kann, sondern eine Jugendstrafe ausgesprochen werden muss. Vorliegend ist durch die Hand des Angeklagten vorsätzlich ein Mensch getötet worden. Dies allein ist unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld geeignet, die Sühnebereitschaft des Angeklagten zu fördern, was die Verhängung von Jugendstrafe deshalb aus erzieherischen Gründen zum Wohle des Angeklagten insgesamt zwingend erforderlich macht.
Das Mindestmaß der daher gegen den heranwachsenden Angeklagten festzusetzenden Jugendstrafe beträgt gemäß §§18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 JGG sechs Monate und das Höchstmaß zehn Jahre, wobei darauf zu achten ist, dass bei der Bemessung der Jugendstrafe die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich bleibt, § 18 Abs. 2 JGG.
Bei der Festsetzung der konkreten Strafhöhe ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang trotz ungünstiger familiärer Parameter weitgehend straffrei gelebt hat, sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenso wie im Hauptverfahren vor Gericht sowie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen kooperativ verhalten hat, die Tat von Anfang an geständig eingeräumt hat, deutliche Reue erkennen lässt und sich auch in laufender Hauptverhandlung bei der Mutter des Tatopfers für die zugefügten Schmerzen entschuldigt hat. Ferner war wiederum der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich aufgrund alkoholbedingter Enthemmung in einer Situation zu einer spontanen Tat hat hinreißen lassen, in der er sich einer Provokation durch das spätere Opfer gegenübersah, mit der er nicht gelernt hatte adäquat umzugehen.
Demgegenüber wirkt die mit der vorliegenden Tat auf sich geladene erhebliche Schuld, die sich in seiner eigenverantwortlichen Bewaffnung und der Begehung einer Gewalttat vor den Augen der Partygemeinschaft widerspiegelt, ebenso zu seinen Lasten, wie der Umstand, dass in der Tat erneut die bereits anlässlich einer Vorbelastung zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite im Umgang mit Aggressionen und seine Probleme in der Konfliktvermeidung bzw. lösung zu Tage getreten sind.
Zudem ist auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bereits zuvor jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, insbesondere mit einer Gewalttat, die allerdings weitaus geringfügigere Folgen nach sich gezogen hat.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung einerseits des Gedankens eines gerechten Schuldausgleichs sowie andererseits des Erziehungsgedankens hat die Kammer auf eine Jugendstrafe von 7 Jahren, erkannt, die zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist, die aber auch ausreichend erscheint, ihm mit Nachdruck die Bedeutung seiner Tat vor Augen zu führen und ihn zu einer verantwortlichen, konfliktvermeiden den Grundhaltung zu erziehen und künftig Gewalt zur Konfliktlösung zu vermeiden.
Eine Jugendstrafe von dieser Dauer ist erforderlich, um diejenigen erzieherischen Einflüsse auf den Angeklagten auszuüben, die notwendig sind, um die Aggressionsproblematik des Angeklagten in den Griff zu bekommen sowie ihn Konfliktvermeidungsstrategien zu lehren und ihm so letztlich ein straffreies Leben zukünftig zu er möglichen.
VI.
Die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB kommt nicht in Betracht.
Die Eingangsvoraussetzungen des §63 StGB liegen nicht vor, da der Angeklagte weder eingeschränkt schuldfähig war noch an einer psychiatrischen Erkrankung leidet.
Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt liegen nicht vor. Beim Angeklagten ist kein Hang im Sinne des §64 StGB festzustellen.
Zur Überzeugung des Gerichts weist der Angeklagte nach den durchweg nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. (…), die sich die Kammer zu Eigen macht, weder eine sowohl behandlungsbedürftige wie behandlungsfähige Suchterkrankung noch einen ihn in seiner Gesundheit, Arbeit und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Alkoholmissbrauch auf.
Die entsprechende Feststellung, dass das von dem Angeklagten selbst geschilderte Trinkverhalten weder als Sucht in Form einer „Alkoholabhängigkeitserkrankung [ICD-10: F10.2]” noch als exzessiver Missbrauch zu werten ist, hat die Kammer insbesondere aufgrund der auch hierzu überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. (…) getroffen, der aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als forensischer Psychiater und gerichtlich bestellter Sachverständiger auch über die für diese Beurteilung erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt.
Wie der Sachverständige dargelegt hat, ergeben sich aus dem geschilderten Konsumverhalten des Angeklagten keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme einer Sucht oder eines exzessiven Missbrauchs, zumal auch die Tatzeitintoxikation eine entsprechende Annahme nicht nahe legt. Weder aus den Schilderungen des Angeklagten noch aus sonstigen Umständen lassen sich Entzugserscheinungen entnehmen, zudem sind auch kein Kontrollverlust, kein präsüchtiger exzessiver Missbrauch und keine besondere Alkoholgewöhnung festzustellen.
Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. (…) an, wonach ein Hang i.S.v. §64 StGB bei dem Angeklagten nicht festzustellen ist.
VII.
Die Kammer hat gemäß §§ 109 Abs. 2 i.V.m. 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen, weil vor dem Hintergrund des im Jugendrecht ausschlaggebenden Erziehungsgedankens bei der gebotenen zukunftsorientierten Betrachtungsweise nicht zuletzt angesichts seiner beengten finanziellen Situation als Empfänger öffentlicher Leistungen eine Kostentragungspflicht letztlich erheblich die Chancen seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft und damit einer Legalbewährung schmälert.
Daneben hält es die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens aber für geboten, dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil dies zur weiteren erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten und unter Berücksichtigung des Gedankens des Täter-Opfer-Ausgleichs angezeigt erscheint. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die den Angeklagten insoweit treffende finanzielle Belastung nicht unerheblich ist, und dass der Angeklagte derzeit nicht in der Lage ist, diese Forderungen aus eigenen Mitteln zu begleichen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kosten der Nebenklage im besonderen Maß Folge der Straftat sind. Die Beteiligung an dem Strafverfahren war aus Sicht der Mutter des getöteten (…), die durch die Tat des Angeklagten tief betroffen ist, erforderlich, um das Schicksal ihres Sohns zu verstehen. Es ist daher erforderlich, dem Angeklagten durch die Auferlegung der not wendigen Auslagen der Nebenklägerin vor Augen zu führen, dass auch die Nebenklägerin zu den Opfern seiner Tat zählt. Es wäre für die weitere Entwicklung des Angeklagten ein falsches Signal, wenn er trotz des Tatunrechts insoweit von den unmittelbar aus der Tat folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen seines Tuns freigestellt würde.