Pressemitteilung – Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer trotzt einem gegen ihn verhängten Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Kassel
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Pressemitteilung – Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer trotzt einem gegen ihn verhängten Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Kassel

Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer trotzt einem gegen ihn verhängten Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Kassel

 
Gegen Rechtsanwalt Pfeiffer war in der mündlichen Verhandlung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Kassel am 22.03.2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen verhängt worden.

 

Rechtsanwalt Pfeiffer war als Zeuge geladen und hatte in der Verhandlung unter Berufung auf sein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert.

 

Das Amtsgericht war trotz der Kenntnis über das Herrn Rechtsanwalt Pfeiffer ganz grundsätzlich zustehende berufsbezogene Aussageweigerungsrecht der Auffassung, dass im konkreten Fall eben ein derartiges Recht nicht zur Verfügung stünde.

 

Zum Hintergrund einer derartigen – absolut ungewöhnlichen – Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen einen Rechtsanwalt, der in seiner Funktion als Strafverteidiger agiert hatte, ist folgendes zu erläutern:

 

Rechtsanwalt Pfeiffer ist im Februar 2016 durch einen A. S. mit der Verteidigung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls im besonders schweren Fall beauftragt worden. Dem Ermittlungsverfahren lag der Vorwurf des Diebstahls von Kraftstoff aus einem Bagger zugrunde.

 

Der Mandant bestritt jegliche Tatbeteiligung, meinte aber indessen, dass als Täter Verwandte von ihm in Betracht kämen.

 

Er erteilte ausdrücklich im Rahmen des Mandatsverhältnisses die Genehmigung, seine Verwandten zeugenschaftlich zu vernehmen und den Inhalt der Zeugenvernehmung der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen.

 

Dies erfolgte sodann: Zwei Vernehmungen wurden durchgeführt, von den Zeugen unterschrieben und sodann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Zeugen selbst der Tatbeteiligung bezichtigt hatten, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten von Rechtsanwalt Pfeiffer im August 2015 mangels Tatverdachts eingestellt.

 

Naheliegenderweise wurde gegen die Zeugen ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet und diese unter Anklage gestellt.

 

Am 22.03.2016 fand dementsprechend gegen die Verwandten des früheren Mandanten von Rechtsanwalt Pfeiffer eine mündliche Hauptverhandlung statt, zu der Rechtsanwalt Pfeiffer als Zeuge geladen wurde.

 

Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts war der Auffassung, dass das Herrn Rechtsanwalt Pfeiffer aus dem Mandatsverhältnis mit A. S. zustehende Aussageweigerungsrecht dadurch, dass die Zeugenvernehmungen an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden sind, entfallen sei.

 

Nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses gegen Rechtsanwalt Pfeiffer wurde von diesem noch in der mündlichen Verhandlung Beschwerde eingelegt und diese ausführlich mit Schriftsatz vom 26.04.2016 begründet.

 

Die Beschwerdebegründung bezog sich in erster Linie auf die grundlegende, die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts und Strafverteidigers konstituierende Verschwiegenheitspflicht und damit korrespondiert auf das Aussageweigerungsrecht und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung.

 

Die Beschwerdebegründung ist der Presseerklärung in Anlage beigefügt.

 

Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Kassel vom 04.05.2016 wurde der Ordnungsgeldbeschluss gegen Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer aufgehoben.

 

Das Landgericht hat sich im Wesentlichen der Argumentation von Rechtsanwalt Pfeiffer angeschlossen und vertrat die Auffassung, dass sämtliche Informationen oder Erkenntnisse, die er von seinem Mandanten oder im Zusammenhang mit dem Mandat anvertraut bekommen hat und insoweit ihm bekannt geworden sind, das Aussageverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO unterliegen. Daran ändere grundsätzlich auch, – wie hier geschehen -, die Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörde nichts, solange nicht Rechtsanwalt Pfeiffer von seinem Mandanten ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.

 

Das Landgericht hat festgestellt, dass eine derartige Entbindungserklärung von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten gegenüber Rechtsanwalt Pfeiffer nicht erklärt worden war, sodass dieser sich zurecht als Zeuge vernommen auf dieses berufen konnte.

 

Auch der Beschluss des Landgerichts vom 04.05.2016 ist in Anlage beigefügt.

 

Im Ergebnis sind zwei Dinge festzuhalten:

 

Ein Rechtsanwalt und insbesondere in seiner Funktion als Strafverteidiger tätiger Rechtsanwalt verfügt über ein umfassendes Schweigerecht nicht nur während sondern auch nach Beendigung des Mandats. Dieses gilt es mit aller Klarheit und Entschiedenheit zu verteidigen, will man nicht Gefahr laufen, dass dieses grundlegende Recht eines Rechtsanwalts durch Justizverhalten ausgehöhlt bzw. in Frage gestellt werden soll.

 

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