Pressemitteilung zur Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornografischen Dateien, Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 235 Ls – 4823 Js 27652/12
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Pressemitteilung zur Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornografischen Dateien, Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 235 Ls – 4823 Js 27652/12

Pressemitteilung

 

Keine Verwertung von Daten, die bei einer rechtswidrig erfolgten Durchsuchung sichergestellt wurden

 

Vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Kassel war ein Heranwachsender angeklagt worden, in 46 Fällen sich den Besitz von kinderpornografischen bzw. jugendpornografischen Dateien (Bilder) verschafft zu haben.

 

Die Anklage war im Februar 2015 erhoben worden. Bis dahin hatte das Ermittlungsverfahren rund 2,5 Jahre gedauert.

 

Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren war bereits im Dezember 2012 eine Durchsuchung in den Räumen des Angeklagten sowie gleichermaßen in den Räumlichkeiten seiner Eltern erfolgt. Basis für die Durchsuchung war der Durchsuchungsbeschluss des Amtsrichters in Hofgeismar vom August 2012, der die Durchsuchung der Wohnung in Grebenstein angeordnet hatte.

 

Diese Durchsuchung lief im Dezember 2012 dann wie folgt ab:

 

Als die Polizeikräfte des Polizeipräsidiums Nordhessen an der Wohnung in Grebenstein auftauchten stellten sie fest, dass das Haus komplett geräumt und die Familie im Umzug begriffen war. Der Umzugs-LKW stand abfahrtbereit vor der Tür.

 

Von den Eltern wurde erklärt, dass ihr Sohn schon mehrere Monate nicht mehr bei ihnen wohnen würde. Von daher sei auch die Adressenangabe im Durchsuchungsbeschluss falsch.

 

Da die Eltern des Angeklagten umzugsbedingt unter Druck standen und dem Umzugs-LKW zum neuen Wohnort in Calden folgen mussten (um den Umzugskräften die Tür zu öffnen) wurde diese Situation von der Polizei in der Weise ausgenutzt, indem sie, – um die neue Adresse in Erfahrung zu bringen -, einfach hinterherfuhren.

 

Ohne im Besitz eines korrekten – nämlich auf die neue Adresse bezogenen – Durchsuchungsbeschlusses zu sein, begaben sie sich in das neue Haus der Eltern des Angeklagten, in dem dieser bereits mehrere Monate zuvor im Souterrain eine Wohnung bezogen hatte. Trotz der Tatsache, dass von beiden Eltern wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss, der sich auf die alte Adresse bezogen hat, nun nicht das neu bezogene Haus durchsuchen dürften, wurde von den Polizeikräften erwidert, dass man sich auch telefonisch einen aktualisierten Durchsuchungsbeschluss sofort besorgen könne. Dies erfolgte indessen nicht.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass umzugsbedingt sämtliche Türen des Hauses offenstanden, verschafften sich die Polizeikräfte zutritt sowohl in den Wohnbereich der Eltern als auch in die Wohnung des Angeklagten und nahmen dort gegen den Protest der Eltern den Laptop des zu diesem Zeitpunkt abwesenden Sohnes mit. Bei Auswertung des Laptops wurden diejenigen Bilddateien sichergestellt, die dann später zum Gegenstand der Anklage wurden.

 

In dem ab dem 24.11.2015 erfolgten viertägigen Strafprozess gegen den Angeklagten wurde von seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Knuth Pfeiffer, Widerspruch gegen die Verwertung der aus der Sicht der Verteidigung rechtswidrig erlangten Bilddateien auf dem Laptop erhoben.

 

Die Beweisaufnahme in diesem Prozess bezog sich insbesondere auf die durchaus unterschiedlichen Darstellungen der Art und Weise der Sicherstellung des Laptops und vor allem im Hinblick auf die Durchführung der Durchsuchung in der neuen Wohnung. Hier standen sich die Aussagen der Eltern des Angeklagten einerseits und die Aussage der Polizeibeamten diametral gegenüber.

 

Im Ergebnis ist das Jugendschöffengericht den Aussagen der Eltern gefolgt und hat die in Calden durchgeführte Durchsuchung als rechtswidrig bezeichnet.

 

Eine in rechtswidriger Art und Weise durchgeführte Durchsuchung hätte noch nicht nach der höheren gerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot führen müssen.

 

Ein solches ist indessen vom Jugendschöffengericht deswegen angenommen worden, weil es von der Willkürlichkeit der rechtswidrig durchgeführten Durchsuchung und Sicherstellung ausgegangen ist.

 

Das Gericht schloss sich der Verteidigung an und argumentierte im Wesentlichen damit, dass die Durchsuchung in den Mittagstunden durchgeführt wurde. Die Polizei hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich nach Fehlschlagen der Durchsuchung in Grebenstein fernmündlich sei es durch den Bereitschaftsstaatsanwalt oder den Bereitschaftsrichter einen neuen Durchsuchungsbeschluss besorgen können. Dies ist jedoch polizeilicherweise unterblieben.

 

Das Gericht hatte darüber hinaus darauf hingewiesen, dass in der neuen Wohnung in Calden seitens der Polizei keine ausreichenden Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind, um eine getrennt von den Eltern vorhandene Souterrain-Wohnung des Angeklagten als solche erkennen zu können, was sie hätte zusätzlich zur Beantragung eines neuen Durchsuchungsbeschlusses hätte veranlassen müssen.

 

In Anbetracht der nunmehr seitens des Gerichts festgestellten Unverwertbarkeit der rechtswidrig und willkürlich sichergestellten Bilddateien wäre nunmehr ein Freispruch die zwingende Folge gewesen.

 

Der Angeklagte wollte jedoch eine Einstellung des Verfahrens, um der Staatsanwaltschaft nicht die Möglichkeit zu geben, Berufung gegen ein freisprechendes Urteil einzulegen.

 

Es erfolgte sodann am 14.01.2016 die Verfahrenseinstellung, wobei sämtliche Verfahrenskosten und die Verteidigungsgebühren durch das Gericht der Staatskasse auferlegt wurden.