Presseerklärung zum Urteil des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 2 StR 468/15
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Presseerklärung zum Urteil des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 2 StR 468/15

Presseerklärung

Bundesgerichtshof kassiert Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda im Zusammenhang mit Raubüberfällen in Kalbach (Uttrichshausen) und Quakenbrück.

 

In einem rund zwei Monate dauernden Prozess hatte das Landgericht Fulda, 1. Große Strafkammer, am 14.07.2015 drei Personen aus dem früheren Jugoslawien, Albanien und Mazedonien der räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Während einer der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, war sein Mittäter im Fall des Raubüberfalls in Kalbach (Uttrichshausen) zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

 

Beide verurteilten Straftäter hatten auf die Einlegung einer Revision verzichtet. Sie befinden sich dementsprechend seit dem Urteil der 1. Großen Strafkammer in Strafhaft.

 

Im Komplex Quakenbrück ging es um einen Räuberfall am 01.11.2014 in (…) zum Nachteil des Hauseigentümers, einer älteren Person. Entwendet wurde Geld und Schmuck durch die beiden Haupttäter, die den älteren Herrn auch bedroht hatten.

 

Der dritte Täter, der von Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer, Kassel, vertreten wurde, war wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung im Komplex Quakenbrück zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ihm war angelastet worden, die Wohnung des späteren Opfers ausbaldowert und eine Wohnung zur Sicherung der Beute in Osnabrück zur Verfügung gestellt zu haben. Dies war als Unterstützung der beiden Haupttäter gewertet worden.

 

Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten, die ebenso von Rechtsanwalt Pfeiffer geführt wurde, mit Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember, nunmehr zugegangen am 11. Februar 2016, mit sämtlichen Feststellungen aufgehoben worden.

 

Der Prozess muss nunmehr im Hinblick auf diesen Angeklagten von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Fulda neu aufgerollt werden.

 

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:

 

„Das Urteil hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer fehlerhaften und nicht tatsachengestützten Beweiswürdigung.“

 

Insbesondere hat der Bundesgerichtshof gerügt, dass eine die Tat fördernde Beihilfehandlung meines Mandanten in nicht rechtsfehlerfreier Weise festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof eine fehlerhafte Interpretation der abgehörten Telefonate, die mutmaßlich zwischen den drei Angeklagten geführt worden sein sollen, kritisiert.

 

Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von einer lückenhaften Beweiswürdigung.

 

Auch die Annahme der Strafkammer des Landgerichts, wonach angeblich erwiesen sei, dass mein Mandant vor dem Überfall in Quakenbrück seine Wohnung zur Sicherung der Tatbeute zur Verfügung gestellt habe, entbehrt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einer gesicherten Tatsachengrundlage.

 

Schließlich kritisiert der Bundesgerichtshof die Annahme der 1. Großen Strafkammer, wonach mein Mandant nicht nur eine Unterstützungsleistung bezüglich eines schlichten Wohnungseinbruchs geleistet habe, sondern darüber hinaus mit der Erpressung einer in dem Wohnhaus wohnenden Person einverstanden gewesen sei. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof einen ausreichenden Tatnachweis vermisst.

 

Der Unterzeichner hat nunmehr aufgrund der Urteilsaufhebung gleichermaßen die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen den dritten Angeklagten beantragt. Die Fortdauer der Untersuchungshaft, die immerhin seit dem 04.11.2014 ohne Unterbrechung bis heute andauert, ist keinesfalls mehr als verhältnismäßig anzusehen.

Der Haftbefehl ist in der Konsequenz auch am 23.02.2016 aufgehoben worden.

 

 

Knuth Pfeiffer
Rechtsanwalt

(Fachanwalt für Strafrecht)