Amtsgericht Korbach, Urteil vom 24.03.2016, Az. 4 Ls – 4733 Js 9677/14
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Amtsgericht Korbach, Urteil vom 24.03.2016, Az. 4 Ls – 4733 Js 9677/14

In der Strafsache

 

gegen

 

(…)

 

wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern

hat das Amtsgericht Korbach – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – in den öffentlichen Sitzungen vom 20.01.2016, 08.02.2016 und 22.02.2016, an denen teilgenommen haben:

 

(…)

 

für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird freigesprochen.

 

Der Staatskasse werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

 

 

Gründe:

I.

Mit der Anklageschrift vom 25.03.2014, welche mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Kassel 13.05.2015 am 20.05.2015 beim erkennenden Gericht einging, wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 07.01.2014 in (…) sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen zu haben.

 

Der Angeklagte soll am 07.01.2014 zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr Heizkörper für die Familie (…) ausgeliefert haben. Anwesend soll lediglich der am (…) geborene Zeuge (…) gewesen sein.

 

Nachdem der Angeklagte die Heizkörper im Keller an der richtigen Position abgestellt habe, soll er das Kind gefragt haben, ob er einmal zur Toilette gehen könne.

 

Anschließend habe der Angeklagte ein Handtuch zum Abtrocknen der Hände benötigt, welches ihm (…) aus dem Badezimmerschrank gereicht worden sei.

 

Nachdem sich der Angeklagte die Hände abgetrocknet habe, habe er sich zu (…) herumgedreht und ohne ein Wort zu sagen die Jogginghose und die Boxershorts des Kindes bis zu den Knien heruntergezogen. Sodann habe der Angeklagte mit seiner rechten Hand an den Po des Kindes, kurz danach ebenfalls an dessen Penis gefasst. Dies sei nur für einen kurzen Moment gewesen.

 

Nachdem (…) gesagt habe: „Lass das, ich möchte das nicht!” habe der Angeklagte aufgehört und gesagt: „Du brauchst das aber keinem zu erzählen”. Anschließend sei der Angeklagte schnell aus dem Keller gegangen und habe die Türen hinter sich zugeworfen und sei mit dem LKW davon gefahren.

 

II.

 

Der Angeklagte war vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

 

Denn es war diesem nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit nachzuweisen, dass er das fremde Kind an dessen Po und Penis angefasst habe.

 

III.

 

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte als Fahrer der Firma (…) im Auftrag der Firma (…) am (…) zwischen 10.06 Uhr und 10.41 Uhr Heizkörper an die Wohnanschrift der Familie (…) in der (…) angeliefert hat.

 

Gemeinsam mit dem allein anwesenden Kind (…) stellte es diese im Keller des Hauses ab. Anschließend fragte er das Kind, ob er einmal zur Toilette gehen dürfe. (…) zeigte dem Angeklagten die Toilette im Keller und reichte diesem anschließend auf Bitten des Angeklagten ein Handtuch zum Abtrocknen der Hände.

 

Der Angeklagte setzte dann seine Auslieferungsfahrt in Richtung (…) fort.

 

(…) schaute im Wohnzimmer bis zum Eintreffen seiner Mutter fern, unter anderem eine Sendung aus der Reihe Galileo über Dinosaurier.

 

Dieser berichtete er, dass der Angeklagte ihm im Keller die Hose und die Boxershorts heruntergezogen habe und zuerst an den Po und dann an den Penis gefasst habe. Bevor anschließend die Polizei in (…) aufgesucht wird, wurde dieser Sachverhalt dreimal von (…) konstant gegenüber der Mutter berichtet.

 

IV.

 

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen.

 

V.

 

Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsprotokollen ergeben.

 

Die Feststellungen zur Anlieferungszeit ergeben sich aus den Geodaten des vom Angeklagten geführten LKW, welche in der Hauptverhandlung eingesehen wurden, Bl. 139-141 d. A.

 

Die Angaben zum Geschehen bei der Auslieferung und dem Geschehen bis zur ersten polizeilichen Kenntnisnahme ergeben sich aus den Angaben von (…) und seiner Mutter (…).

 

Die Angaben des (…) zum eigentlichen strafbewehrten Geschehen waren hingegen nicht geeignet, den Angeklagten der vorgeworfenen Tat mit der erforderlichen Sicherheit zu überführen.

 

Methodisch einzig richtig ist es, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen des § 261 StPO verlangt (BVerfG NJW 2003, 24,44; BGHSt 45,164; vgl. auch Herdegen NJW 2003, 3513) anstatt die Frage nach der Glaubwürdigkeit die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Angaben in dem Mittelpunkt der Erwägungen zu stellen und bei einer Aussageinhaltsanalyse quasi umgekehrt vorzugehen.

 

Nicht zu versuchen, Lügen aufzudecken, sondern in erster Linie darauf abzustellen, was dafür spricht, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (vgl. BGH-Beschluss vom 29. April 2003,1 StR 88/03). Da vorliegend die Angaben des Nebenklägers (…) als die belastenden Angaben zum Tathergang zur Verfügung stehen, ist von dem methodischen Grundprinzip auszugehen, die Glaubhaftigkeit der Aussage so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist.

 

Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese, vgl. BGHSt 45, 164, 167ff). Diese Annahme überprüft man dann anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt.

 

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, den sog. Realkennzeichen oder Realkriterien, eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann.

 

Ist das der Fall, so kann grundsätzlich von subjektiver Wahrheit ausgegangen werden.

 

Es ist dann in einem zweiten Schritt festzustellen, ob Erinnerungen durch Irrtümer oder ähnliches verfälscht worden sind. Die Auskunftsperson muss die Geschehnisse zutreffend wahrgenommen haben, also keine Wahrnehmungsfehler feststellbar sein und es muss sich um echte Erinnerungen handeln, d. h. die Auskunftsperson darf an keinem Erinnerungsfehler, beispielsweise Suggestion, unterliegen.

 

Geht man in dieser Weise im vorliegenden Fall vor, so ergibt sich nicht die notwendige Sicherheit zur Verurteilung des Angeklagten.

 

Dabei berücksichtigt das Gericht zunächst die Vernehmungssituation des kindlichen Zeugen in der Hauptverhandlung, in der er seine Angaben machte. Es handelte sich um eine sehr lange und sehr intensive Befragung. Der Nebenkläger hat diese Vernehmung sehr gut durchgehalten.

 

Der Nebenkläger verfügt augenscheinlich über sehr ein hohes Maß an Aussagekompetenz, was das Gericht in dieser Form bislang bei einem Kind dieses Alters nicht erlebt hat. Auffällig war dabei jedoch, dass er die Vernehmung nicht immer stimmig emotional begleitete. So wurden kaum jeweils passende Gefühlsregungen körpersprachlich deutlich: Wut, Empörung, Scham. Dies auch nicht am 2. Verhandlungstermin an welchem der Nebenkläger neben seiner Mutter und seinem Vertreter an der Verhandlung teilnahm.

 

Nach Ansicht des Gerichts verfügt der Nebenkläger über hinreichende intellektuelle Fähigkeiten, um eine Aussage als Zeuge auch über einen langen Zeitraum hinweg wahrheitsgemäß wiederzugeben.

 

Dieser Eindruck deckt sich mit den Einschätzungen der Sachverständigen Frau Dr. (…) und der der Erstvernehmers, des Zeugen (…).

 

Im Vermerk von dem Zeugen (…) vom 24.02.2014 führt dieser aus:

 

„Der (…) macht auf den Unterzeichner einen aufgeweckten und interessierten Eindruck. Nachdem er zunächst etwas nervös war, da die Situation bei der Polizei für ihn ungewohnt war, schilderte er den Sachverhalt für einen 10-jährigen selbstsicher und ergänzte auch Details während der Anhörung.“

 

Im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge (…):

 

„Er war ein aufgewecktes Kind und hat den Sachverhalt vorgetragen. Ich habe alles frei erzählen lassen. Satz für Satz haben wir aufgenommen mit Einzelheiten. Die Marke war komplett von dem Jungen. Es kam von ihm. Ich bot ihm gar nichts an. Grundsätzlich schreibe ich es so, wie die Leute sich ausdrücken. Das Kind hat flüssig erzählt. Es hat frei erzählt. Es war auch sehr aufgeweckt und sehr interessiert. Hinterher war es erleichtert. Es war glücklich als es herausgegangen ist. Ich habe noch keinen gehabt, der so vortragen konnte.”

 

Seine Fähigkeit, etwas real Erlebtes wahrzunehmen und im Gedächtnis zu speichern und dies adäquat verbal wiederzugeben, ist bei dem Nebenkläger gegeben. Er besitzt die kognitiven Voraussetzungen mit einem IQ von 112 und es gibt keine Hinweise auf eine Störung der Sinneswahrnehmung, der mnestischen Funktionen oder des sprachlichen Ausdrucksvermögens.

 

Seine Bekundungen bei der Schilderung des eigentlichen Tatvorwurfs gegenüber seinen polizeilichen Angaben und gegenüber den Angaben bei der Sachverständigen weisen jedoch beträchtliche Veränderungen im Kerngeschehen auf.

 

Zunächst ist hier festzustellen, dass die eigentlichen strafbewehrten Handlungen des vermeintlichen Täters an dem Nebenkläger zum Kerngeschehen gehören. Im forensischen Bereich muss die Abgrenzung von Kern- und Randgeschehen immer individuell für die jeweilige Auskunftsperson bestimmt werden.

 

Gleich bleiben in den verschiedenen Aussagen muss alles aus dem Geschehensablauf, was für die Auskunftsperson im Moment des Erlebnisses subjektiv von zentraler Bedeutung war.

 

Nach Ansicht des Gerichts ist hier die eigentliche inkriminierte Handlung, nämlich das Ausziehen und Anfassen des vermeintlichen Täters das Kerngeschehen. Das schambesetzte Gefühl, dass jemand vollkommen Fremdes das eigene Geschlechtsteil zu sehen bekommt, beim Herunterziehen der Hose. Das Unverständnis/der Schreck über das nicht erwartete Verhalten des Fremden in der Situation im Keller aber auch die Vornahme eigener aktiver Handlungen (späteres Hochziehen der Hosen), um sich wieder den Schutz des Bedecktseins zu verschaffen, prägen nach Ansicht des Gerichts die größte emotionale Beteiligung in der ganzen Situation und damit das Kerngeschehen.

 

Das Kerngeschehen ist jedoch von dem Zeugen in seinen verschiedenen Vernehmungen nicht erklärbar inkonstant widergegeben worden.

 

Im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung in der Sitzung vom 20.01.2016 hat der Zeuge das Kerngeschehen mehrfach gleichlautend wie folgt bekundet:

 

Heizkörper seien geliefert worden. Er habe geholfen, die Heizkörper in den Keller zu tragen. Der Monteur habe nach einem Handtuch gefragt. Er habe ihm eines gegeben. Der Monteur habe dann die Hände in die Hose gesteckt und sei an den Penis gegangen. Er ist vom Po bis zum Penis herumgefahren. Er habe mit der rechten Hand an den Po gefasst. Er sei dann direkt vom Po zum Penis herumgefahren. Er sei mit der einen Hand ein bisschen weiter links in die Hose gefahren. Er sei mit der rechten Hand an der Pobacke und mit der linken Hand mehr in der Mitte des Körpers neben der Pobacke gewesen. Dann sei er herum nach vorne zum Penis mit beiden Händen und nach oben weg aus der Hose heraus gefahren. Er habe den Penis über den Händen nach oben weggezogen und dann mit den Händen aus der Hose heraus. Er habe gesagt: „Brauchst Du niemanden zu erzählen”. Er sei herausgegangen aus dem Bad und noch einmal wieder gekommen, weil die Unterschrift gefehlt habe.

 

Der Nebenkläger ist gut in der Lage detailreich zu schildern. Neben Details und der detailreichen Erweiterung seiner Angaben im Kernbereich (Stellung und Weg der Hände), die grundsätzlich nicht gegen einen Realitätsbezug sprechen, konnte sich der Zeuge aber auch zum Randgeschehen an mehrere Details noch sehr gut erinnern, z. B. Schuhe im Keller ausgezogen, Handtuch aus dem obersten Fach geholt, gegeben und dann zurückgehängt, Fernsehsendung über Dinosaurier geschaut, Fahrer sei nochmal zurückgekommen wegen der fehlenden Unterschrift.

 

Umso weniger zu erwarten war es, dass er im Hinblick auf die eigentliche sexualbezogene Handlung bei dem Punkt ob er mit oder ohne heruntergezogener Hose vom Angeklagten angefasst worden sei, inkonstante Angaben macht.

 

Auf den Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei und bei der Sachverständigen blieb der Nebenkläger zudem klar und ließ nicht im Ansatz Unsicherheit erkennen. „Ich kann es mir nicht erklären, warum ich dreimal unterschiedliche Angaben zur Hose gemacht habe.”

 

Nach den Angaben der Zeugin (…) habe ihr der Nebenkläger dreimal erklärt was im Keller abgelaufen sei, bevor sie mit ihm zur Polizei gegangen sei. Die Hose sei runtergezogen worden und danach an den Po und den Penis gefasst worden.

 

In der ersten Meldung vom 07.01.2014 Blatt 4 heißt es dann auch wörtlich:

 

„Dort zog der Beschuldigte dem Jungen die Hose runter und fasste ihn an sein Gesäß und an den Penis.”

 

In der Strafanzeige vom 07.01.2014 Blatt 7 heißt es wörtlich:

 

„Als er dann die Toilette betreten habe, habe ihm der Mann die Hose heruntergezogen. Dann habe er ihn an das Gesäß und an den Penis gefasst.”

 

Im Rahmen der polizeilichen Aussage wurde vom Geschädigten gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten (…) am 09.01.2014 (Blatt 11 ff. d. A.) mitgeteilt:

 

„Er trocknete sich die Hände ab und drehte sich zu mir um. Ich stand auf dem Podest vor der Wanne. Er brauchte sich nur noch zu mir umzudrehen. Ohne ein Wort zu sagen zog er meine Jogginghose runter. Meine Kordel mache ich nie zu. Meine grünen Boxershorts hatte er mit runtergezogen. Er hatte meine Hose bis zu den Knien runtergezogen. Er fasste dann mit seiner rechten Hand an meinen Po. Das war aber ganz kurz. Wir standen uns gegenüber und ich war durch das Podest etwas erhöht. Gleich danach fasste er mich mit seiner Hand an meinen Penis auch nur für einen Moment”

 

Im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige gab der Nebenkläger an, S. 44 des Gutachtens:

 

„Dann habe ich gewartet, ob er dann noch irgendwas haben möchte, habe noch mal gefragt. Ist er zu mir gekommen, hat sich vor mich gestellt und dann hat er seine Hände durch meine Hose halt, also, ja, halt, in die Hose rein, aber halt nicht in den Taschen, sondern an meinen Po. Und dann ist er rumgegangen zum Pullermann und dann hat er mir die Hose runtergezogen und dann habe ich sie hochgezogen und habe gesagt „Lass das, das möchte ich nicht”.

 

Und dann hat er, er ist halt rausgegangen und dann war er halt auch fertig mit den ganzen Sachen und hat dann gesagt „Musst Du ja keinem erzählen”.

 

Auf Seite 52 der gutachterlichen Exploration wurde dann vom Nebenkläger angegeben:

 

U: Hast Du gedacht und….

 

P: Dann ging das aber auch, sage ich jetzt mal, schnell; hat er dann direkt rum und dann hat er mir halt noch die Hose runtergezogen. Das war alles gleich im Ablauf sozusagen dabei. Und dann habe ich gesagt „Hör auf.” und da hat er auch aufgehört und dann ist er sofort raus durch die Tür weg. Kurz davor hat er gesagt, „Musst ja keinem erzählen” und hat die Tür zugeschlagen.

 

Das Gericht geht davon aus, dass die Situation nackt vor einer fremden Person zu stehen, insbesondere bei einem Jungen in dem Alter des Geschädigten Emotionen hervorruft, neben dem Berühren durch eine fremde Person. Das Berühren als solches ist emotional schon ein nachhaltiges Erlebnis. Kommt dann noch hinzu, dass auch die Genitalien dem ungeschützten Blicken eines Fremden ausgesetzt sind, ist dies nach Ansicht des Gerichts noch deutlich emotionaler behaftet.

 

Vor diesem Hintergrund sind die Abweichungen in den Aussagen des Nebenklägers, der ansonsten über ein hervorragendes Erinnerungsvermögen verfügt, nicht erklärbar.

 

Auch die Sachverständige hat im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens auf die Frage des Gerichts bezüglich der Konstanz der Aussage des Zeugen angegeben, dass für sie eine entsprechende Inkonstanz in diesem Bereich nicht zu erwarten war.

 

Veränderungen im Kerngeschehen sprechen aber nun nicht in jedem Fall gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage; z.B. dann nicht, wenn es sich um Ergänzungen einer zuvor wenig ausführlichen Vernehmung handelt. So liegt der Fall hier jedoch nicht.

 

Vorliegend kann es sich auch nicht um eine nachträgliche Ausschmückung im Sinne einer – dem Nebenkläger jedenfalls mittlerweile gar nicht mehr richtig bewussten – Dramatisierung handeln und auch nicht um eine (bewusste) Übertreibung, um das Gericht von der subjektiven Wahrheit zu überzeugen.

Es könnten sich aber vorliegend fremde suggestive Effekte in die Angaben des Nebenklägers geschlichen haben.

Nach Ansicht der Sachverständigen könne die Inkonstanz auf inneren Bildern beruhen, welche die Mutter des Nebenklägers selbst hatte und in den Erzählungen projiziert wurden.

 

Da nach den insoweitigen Angaben der Sachverständigen suggestive Effekte durch die Vermittlung von Bildern der Mutter nicht ausgeschlossen werden können, war es für das Gericht nicht mehr möglich herauszuarbeiten, welche Geschehnisse tatsächlich im Keller stattgefunden haben.

 

Davon könnten aber – zugunsten des Angeklagten gedacht – möglicherweise auch die Beschreibung der vorgeworfenen Handlungen des Angeklagten berührt sein.

 

Dabei wird freilich in hohem Maße zugunsten des Angeklagten gedacht, welcher selbst im Zwischenverfahren eine zweifelhafte Darstellung anbot, „…“.

 

Dies lässt sich – wieder zu seinen Gunsten denkend – gerade – noch mit einer Art „überschießendem Verteidigungsverhalten” erklären: Er fühlt sich zu Unrecht belastet und macht, nun zu viel, um in jedem Fall von seiner subjektiven Wahrheit zu überzeugen.

 

Letztlich nur wegen des besonders hohen Maßes an Vorsicht, welches das Gericht in diesem Fall bei der nicht zu erwartenden Inkonstanz und im Hinblick auf die oben dargestellte Problematik eingeflossener suggestiver Effekte in die Aussage des Nebenklägers anlegt, hat es sich über die sehr geringen Zweifel bezüglich des Ablaufs des vom Nebenkläger geschilderten Missbrauchs nicht hinweggesetzt.

 

So verbleiben allerletzte Zweifel, weshalb der Angeklagte freizusprechen ist.

 

 

VI.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.