Landgericht Kassel, Beschluss vom 01.06.2010, Az. 3 T 98/09w
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Landgericht Kassel, Beschluss vom 01.06.2010, Az. 3 T 98/09w

In dem Erbscheinsverfahren

 

betreffend den Nachlass der am (…) verstorbenen Frau (…) geborene (…), geboren am (…), zuletzt wohnhaft gewesen in (…),

 

an dem beteiligt sind:

 

  1. (…), Antragsteller,

 

  1. Frau (…) Beschwerdeführerin,

 

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (…) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…), den Richter am Landgericht (…) und den Richter am Landgericht (…) am (…)

 

b e s c h l o s s e n:

 

Die Beschwerde gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts (…) vom (…) wird zurückgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 50.000,00 Euro.

 

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Erblasserin waren bis zu deren Tod miteinander verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist das gemeinsame und einzige Kind der Eheleute.

 

Der Antragsteller hat unter Vorlage eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute (Blatt 4 I d.A.), wonach diese sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten, an dem 27.06.2007 zu Protokoll (Blatt 5 f. I d.A.) und am 13.07.2007durch Einreichung eines vor einem Notar beurkundeten Erbscheinsantrages vom 10.07.2007 (Blatt 23 ff. I d.A.) den Erlass eines Alleinerbscheins beantragt.

 

Gegen diesen Antrag hat sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen Schreiben gewandt und dabei ausgeführt, die Einsetzung des Antragstellers zum alleinigen Erben widerspräche dem Willen sowie den anderweitig getätigten Äußerungen der Erblasserin. Noch im Jahre 2000 habe die Erblasserin in Briefen mitgeteilt, es stünde die (erstmalige) Errichtung eines Testaments bevor. Zudem solle sie, die Beschwerdeführerin, die Nutznießerin einer testamentarischen Einsetzung sein. Zwar habe die Erblasserin – so die Beschwerdeführerin weiter – das vorgelegte Testament unterzeichnet. Dieses habe aber nicht ihrem Willen entsprochen. Mit Ausnahme der Unterschrift der Erblasserin sei das Testament vom Antragsteller verfasst und allein in seinem Interesse gefertigt worden. Das Zustandekommen des Testaments könne nur so erklärt werden, dass der Antragsteller der Erblasserin eine Blankounterschrift abgerungen oder aber diese zur Unterschriftsleistung genötigt habe. Hintergrund des gestörten familiären Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller sei, dass der gegenüber der Beschwerdeführerin und auch der Erblasserin stets dominant und bestimmend auftretende Antragsteller es nicht habe akzeptieren wollen, dass die Beschwerdeführerin im September 1991 im Alter von ca. 36 Jahren die elterliche Wohnung verlassen und einen eigenen Hausstand begründet habe. Der Antragsteller habe durch Versuche der Einschüchterung und Gewaltanwendung versucht, den Auszug der Beschwerdeführerin aus der elterlichen Wohnung rückgängig zu machen. Diese Beeinflussungen hielten bis heute an. Die Schaffung des Testaments durch den Antragsteller sei deswegen als „Bestrafung” der Beschwerdeführerin aufzufassen. Sie widerspräche jedoch dem Willen der Erblasserin, die bis zu ihrem Tode ein inniges Verhältnis zur Beschwerdeführerin unterhalten habe.

 

Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments – so die Beschwerdeführerin weiter – ergäben sich auch daraus, dass das angegebene Datum „01.10.1992″ bereits deswegen nicht stimmen könne, weil der Wohnort (…) bereits mit einer – sogar falschen – fünfstelligen Postleitzahl angegeben wurde, fünfstellige Postleitzahlen (für (…): 34225) aber erst im Jahre 1993 eingeführt worden seien. Letzteres wird belegt durch ein Schreiben der Deutschen Post AG vom 30.10.2007 (Blatt 95 d.A.).

 

Die Beschwerdeführerin hat schließlich behauptet, die Erblasserin habe in den letzten Jahren vor ihrem Tode (seit 2006) nicht mehr lesen können. Der Antragsteller hat behauptet, das gemeinschaftliche Testament sei jedenfalls vor dem 06.04.1994 geschrieben und unterschrieben worden. An diesem Tag schlössen die Erblasserin, der Antragsteller und die Beschwerdeführerin vor dem Notar (…) unstreitig einen Treuhandvertrag (vgl. Blatt 162 f. I d.A.). Ein Mitarbeiter der (…) in der Zweigstelle (…), Herr (…), – so der Antragsteller weiter – habe den Eheleuten im Jahre 1992 ein Muster für ein Ehegattentestament überlassen (Blatt 80 I d.A.), das diese dem Testament dann auch zugrunde gelegt hätten. Das genaue Datum der Testamentserrichtung sei ihm – dem Antragsteller – nicht mehr erinnerlich. Die Erblasserin habe in den letzten zwei bis drei Jahren vor ihrem Tod noch mit einer Lupe lesen können.

 

Das Amtsgericht hat ein Schriftsachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Erblasserin das vom 01.10.1992 datierende Testament vor dem 06.04.1994 unterzeichnet hat (Beweisbeschluss vom 19.05.2008, Blatt 196 f. I d.A.). Die Sachverständige Dr. (…) hat ihr Gutachten unter dem 18.08.2008 erstattet. Auf das im Aktendeckel befindliche Gutachten wird Bezug genommen.

 

Die Beschwerdeführerin hat angeführt, der Schriftzug der Erblasserin unter dem Testament sei lediglich die schriftliche Wiedergabe ihres Namens, ohne aber eine Unterschrift im Rechtssinne darzustellen. Dies ergäbe sich nach dem Sachverständigengutachten aus dem Vergleich verschiedener Schriftproben. Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes ergäben sich auch deshalb, weil nach Angaben der Schriftsachverständigen das Testament in mehreren Schritten angefertigt worden sei.

 

Das Amtsgericht (…) hat durch Beschluss vom 28.11.2008 (Blatt 26 ff. II d.A.) in Form eines Vorbescheids angekündigt, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass trotz offensichtlich fehlerhafter Angabe des Ausstellungsdatums von einem formwirksam errichteten gemeinschaftlichen Testament auszugehen sei. Die Sachverständige habe festgestellt, dass das Testament jedenfalls vor dem Jahre 2006 errichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erblasserin noch nicht leseunfähig im Sinne von § 2247 Abs. 4 BGB gewesen. Die weiteren Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Erblasserin habe eine Blankounterschrift abgegeben oder aber sei zur Unterzeichnung des Testaments genötigt worden, seien durch nichts belegt.

 

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 12.12.2008 (Blatt 39 ff. II d.A.). Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, das Testament sei nicht wirksam errichtet worden. Das Gutachten der Schriftsachverständigen stütze ihre Annahme, die Erblasserin habe lediglich eine Blankounterschrift geleistet. Zu dem handele es sich nicht um eine Unterschrift im Rechtssinne, sondern um eine textschriftliche Schreibweise des Namens. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Testament sei nicht vor 2005 errichtet worden. Dies belege ein Vergleich der Unterschriften unter dem Testament und unter der vom Antragsteller vorgelegten Quittung für eine Reise der Eheleute im Jahre 2005.

Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin nunmehr, die Erblasserin sei bereits im Jahre 2001 leseunfähig gewesen. Sie begehrt insoweit die Einholung eines augenmedizinischen Sachverständigengutachtens.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

II.

Über das Rechtsmittel hat die Kammer nach Maßgabe von Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (Bundesgesetzblatt I, 2586) noch nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung zu entscheiden; denn das Verfahren – gerichtet auf Erteilung eines Erbscheins – ist bei dem Amtsgericht vor dem 01.09.2009 anhängig geworden. Darauf- und nicht etwa auf den Eingang des Beschwerdeverfahrens bei dem Landgericht oder gar dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde – kommt es nach Auffassung der Kammer an (so auch OLG Köln FGPrax 2009, 240; vgl. zur vergleichbaren Konstellation bei WEG-Verfahren, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2007, Az.: 20W 325/07).

 

Die Beschwerde ist nach den somit maßgeblichen §§ 19, 20 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere besteht angesichts der Publizitätswirkung des Erbscheins ein Bedürfnis, die Frage der Erbenstellung der Beteiligten im Vorfeld zu klären. Deshalb ist das Nachlassgericht befugt, seine Absicht, einen Erbschein mit einem genau bezeichneten Inhalt zu erteilen, in einem mit der Beschwerde anfechtbaren Vorbescheid anzukündigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2005 – Az.: 8 W 10/05, Rn. 16 – zitiert nach Juris; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 15a u. § 84 Rn. 2; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2353 Rn. 22). Sachlich konnte die Beschwerde indes keinen Erfolg haben; denn der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 2353, 2359 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht nur, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Zu dieser Tatsache gehört hier das Vorhandensein eines die Alleinerbenstellung des Antragstellers begründenden Testaments.

Den Antragsteller trifft insoweit die sogenannte Feststellungslast (vgl. Palandt, BGB, 9. Auflage, § 2358 Rdnr. 12).

Die das Datum 1.10.1992 ausweisende gemeinsame letztwillige Verfügung der Erblasserin bestimmt den Antragsteller unmissverständlich zum alleinigen Erben. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Wirksamkeit des Testaments vermögen im Ergebnis nicht durchzudringen.

 

1)

Die Behauptung, die Erblasserin habe vor Fertigstellung des Testaments eine Blankounterschrift geleistet, ist nicht erwiesen. Einziges Indiz hierfür könnte die Angabe der Sachverständigen sein, das Testament sei höchstwahrscheinlich sukzessive gefertigt worden. Hieraus lässt sich indes nicht schlussfolgern, die Erblasserin habe ihre Unterschrift als erstes und blanko geleistet. Erfolgversprechende Ansätze für weitere Ermittlungen vermag die Kammer nicht zu erkennen.

 

2)

Überhaupt keine greifbaren Belege finden sich für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erblasserin sei zur Unterschriftsleistung vom Antragsteller genötigt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer bietet wenig Substanz, so dass Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen nicht ersichtlich sind.

 

3)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erblasserin außerhalb des Testaments – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – erklärt hat, die Beschwerdeführerin solle testamentarisch bedacht werden; denn ein solcher Wille hat sich jedenfalls nicht in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen niedergeschlagen.

 

4)

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Erblasserin habe keine Unterschrift geleistet, sondern lediglich schriftlich ihren Namenszug gefertigt, vermag im Ergebnis nicht durchzudringen. Die Unterzeichnung eines Schriftstückes mit dem Namen stellt eine Unterschrift im Rechtssinne dar. Es kommt nicht darauf an, ob die Schreibweise eher der gewöhnlich bei Unterschriften benutzten oder aber der des gewöhnlichen Schriftbildes entspricht. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, die Erblasserin habe eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht abgeben wollen, gilt das zur Blankounterschrift Gesagte entsprechend.

 

5)

Schließlich steht auch die unstreitig fehlerhafte Angabe des Datums im Testament (01.10.1992) der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen.

 

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB „soll” der Erblasser Tag, Monat und Jahr sowie den Ort der Niederschrift angeben. Hierbei handelt es sich nicht um ein zwingendes Erfordernis.

Gem. § 2247 Abs. 5 BGB bestimmt jedoch, dass dann, wenn ein Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung enthält und sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit ergeben, das Testament nur dann als gültig anzusehen ist, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Die Feststellungslast hinsichtlich der Zeit der Testamentserrichtung trägt dann derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Testamentes beruft (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 2247 Rdnr. 13). Die Bestimmung des § 2247Abs. 5 findet entsprechende Anwendung, wenn das Testament zwar eine Angabe über die Zeit der Errichtung enthält, diese aber – wie es hier der Fall ist – nachweislich falsch ist (BayObLG FamRZ 1994, 593).

 

Vorliegend ergeben sich aufgrund der fehlerhaften Angabe über die Zeit der Errichtung indes keine Zweifel an der Gültigkeit des Testaments. Solche Zweifel würden nur dann bestehen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erblasserin mangels Lesefähigkeit ein eigenhändiges Testament nicht mehr hätte errichten können (§ 2247 Abs. 4 BGB). Dass dies zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tod der Erblasserin der Fall gewesen wäre, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Feststellungslast für die mangelnde Testierfähigkeit im Sinne von § 2247 Abs. 4 BGB – auch als Voraussetzung für § 2247 Abs. 5 BGB – trägt derjenige, der sich darauf beruft (BayObLG Rpfl. 1985, 239; Palandt, BGB, 69. Auflage, § 2247 Rdnr. 2, 13). Kann eine mangelnde Lesefähigkeit nicht festgestellt werden, ist vom Regelfall der Lesefähigkeit auszugehen (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 2247 Rdnr. 2 m.w.N.). Leseunfähig ist, wer den Text einer Schrift nicht entziffern oder aber lediglich optisch wahrnehmen, nicht aber inhaltlich verstehen kann (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 2233 Rdnr. 2). Blinde sind ab der vollständigen Erblindung leseunfähig (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 322).

 

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aus Briefen der Erblasserin zitiert, deren Inhalt unstreitig geblieben ist. Darin berichtet die Erblasserin jedenfalls ab dem Jahre 2001 davon, auf dem linken Auge „fast blind” zu sein und auch auf dem rechten Auge „schon schlecht” zu sehen. Im Februar 2002 habe das linke Auge 10% und das rechte Auge 50% Sehfähigkeit gehabt. Im Jahre 2004 schilderte die Erblasserin, dass sie auf dem linken Auge nichts mehr sehe und auf dem rechten nur sehr wenig. Bezüglich des rechten Auges beschrieb sie eine Sehfähigkeit von 10%. Ab dem Jahr 2006 enthalten die Briefe der Erblasserin Passagen, wonach sie das, was sie geschrieben habe, nicht mehr lesen könne und nur noch den Gedanken nach schreibe (vgl. die Auszüge aus den Briefen Blatt 137 ff. I, 148 ff. I d.A.). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme der Ärztin für Augenheilkunde Dr. (…) vom 29.01.2008 (Blatt 144 I d.A.) bestätigt, dass die Erblasserin Ende 2001 eine Leselupe benötigte, auf dem rechten Auge 60% und auf dem linken Auge weniger als 10% Sehfähigkeit hatte. Die Augenärztin Dr. (…) schildert in ihrem Schreiben vom 12.02.2009 (Blatt 61 II d.A.), dass sie die Erblasserin am 29.10.2003 zuletzt gesehen habe. Zuvor habe sie die Anpassung vergrößernder Sehhilfen empfohlen. Sie habe den Fernvisus, nicht aber den Nahvisus bestimmt und sie in die Augenklinik (…) überwiesen. Die Erblasserin habe berichtet, sie könne mit der Brille von einem Herrn Becker noch lesen. Dies würde ihr für den Moment reichen. Ausweislich des Überweisungsschreibens der Augenärztin Dr. (…) vom 29.07.2003 (Blatt 48 II d.A.) diagnostizierte die Augenärztin zum damaligen Zeitpunkt einen Fernvisus rechts von c.c. 0,1 bis 0,2 und links c.c. 1/30. Ähnlich fiel die Diagnose des Klinikums (…) vom 10.10.2003 (Blatt 146 f. I d.A.) aus, wonach der Fernvisus rechts 0,05 und links 1/35 betrug. Weitere ärztliche Befunde, insbesondere solche jüngeren Datums existieren nicht, weil die Erblasserin offenbar nach den geschilderten Arztbesuchen und bis zu ihrem Tode keine augenärztliche Behandlung mehr in Anspruch nahm. Aufgrund der Angaben der Erblasserin in ihren an die Beschwerdeführerin gerichteten Briefen bis zum Jahr 2004 steht fest, dass die Erblasserin zu dieser Zeit, wenngleich auch sehr schlecht, (noch) sehen und lesen konnte. Die Erblasserin schreibt selbst, dass sie auf dem rechten Auge sehr wenig sehe und spricht von 10% Sehfähigkeit.

 

Davon, dass sie das Geschriebene selbst nicht mehr lesen könne, schrieb die Erblasserin erst im Jahre 2006. Allein aus diesen in den Briefen aus dem Jahr 2006 enthaltenen Angaben vermag die Kammer indes nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Erblasserin leseunfähig gewesen wäre. Es besteht nämlich die Möglichkeit – wie vom Antragsteller angeführt und von diesem im Rahmen der Anhörung durch die Kammer bestätigt -, dass die Erblasserin unter Zuhilfenahme einer Sehhilfe wie bspw. einer Lupe nach wie vor – wenngleich mühsam – in der Lage war, zu lesen. Immerhin hat sie schriftlich mit ihrer Tochter korrespondiert, und dass dies im Zustand völliger Leseunfähigkeit erfolgt ist, ist zwar möglich, entspricht der nicht allg. Erfahrung. Ob die Erblasserin irgendwann vor ihrem Ableben leseunfähig geworden ist, wird sich – auch unter Einschaltung eines augenärztlichen Sachverständigen – nicht weiter aufklären lassen; denn es fehlt an jeglichen Anknüpfungstatsachen, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden könnten. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde bis zum Oktober 2003 kann die Sehfähigkeit der Erblasserin im Jahr 2006 nicht ermittelt werden.

 

Lassen sich nach all dem keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Lesefähigkeit der Erblasserin treffen, ist von deren Lese- und damit Testierfähigkeit auszugehen.

 

Ist dem so, ist der angefochtene Vorbescheid zu Recht erlassen worden und die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

 

Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostenfolge schon aus dem Gesetz; denn nach §§ 2, 131 I KostO ist die Beschwerdeführerin als Einreichungsschuldnerin (vgl. Hartmann, KostO, 39. Auflage, § 2 Rn. 21 „Beschwerde”) Schuldnerin der Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Beschwerdeführer aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nach § 13a I2 FGG zu tragen.

 

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 II, 30 KostO. Die Kammer hat das Interesse der Beschwerdeführerin an der Erlangung der gesetzlichen Miterbenstellung geschätzt und dabei den bereits erhaltenen Pflichtteilsbetrag in Abzug gebracht.