LG Kassel, Urteil vom 08.05.2013, Az.: 3610 Js 4212/12
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LG Kassel, Urteil vom 08.05.2013, Az.: 3610 Js 4212/12

In der Strafsache

wegen

gefährlicher Körperverletzung

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20.08.2012 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird um 1/5 ermäßigt. Im Umfang dieser Ermäßigung fallen die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte hat weiterhin die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

 

Gründe

 I.

Das Amtsgericht Kassel hat durch Urteil vom 20.8.2012 den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, darüber hinaus festgestellt, dass der auf Schmerzensgeld gerichtete Antrag des Adhäsionskläger dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche zukünftig aus dem Schadensereignis vom 10.1.2012 erwachsenen immateriellen Schäden, soweit sie nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergehen, zu ersetzen.

Gegen dieses in Gegenwart des Angeklagten verkündete Urteil hat der Angeklagte durch einen am 27.8.2012 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers form- und fristgerecht, mithin zu lässige Berufung eingelegt.

Auch der Nebenkläger hat Berufung gegen das in seiner Gegenwart verkündete Urteil durch ein am 22.8.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten, diese jedoch in der Sitzung der Berufungshauptverhandlung vom 30.4.2013 wieder zurückgenommen.

Die Berufung des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren auf 2 Jahre und 9 Monate zu reduzieren war. Im weitergehenden Umfang musste der Berufung des Angeklagten der Erfolg versagt bleiben.

Einer Prüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu den Adhäsionsanträgen bedurfte es nicht, da der Angeklagte sowie der Nabenkläger (…) in der Berufungsverhandlung die Anträge durch den Abschluss eines Vergleichs erledigten.

II.

1.

Die Berufungshauptverhandlung hat bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Vorlebens des Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht zu folgenden Feststellungen geführt:

Der heute 27 Jahre alte Angeklagte im war im Alter von 2 Jahren adoptiert worden. Sein Adoptivvater starb, als er 9 Jahre alt war. Bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte er bei seiner Adoptivmutter in (…). Er begann bereits, als er 9 oder 10 Jahre alt war, regelmäßig Alkohol zu trinken, auch zu rauchen, bald auch illegale Drogen, Canabis, später auch Ecstasy und Csystal, noch später auch Speed, Kokain, zeitweise auch Heroin, aber nicht intravenös, zu konsumieren. Als er 12 war, kam er in sogenannte öffentliche Erziehung, von August 1998 bis Juli 1999 befand er sich in der geschlossenen Jugendpsychiatrie, danach für zweieinhalb Jahre wieder in öffentlicher Erziehung, bevor er für einen Zeitraum von 6 Monaten zu seiner Mutter nach (…) zurückkehrte. Wegen seiner Alkohol- und Drogensucht durchlief er, als er 16 Jahre alt war, eine 2 Jahre dauernde Therapie in der Fachklinik für süchtige Jugendliche in (…). Im Sommer 2004 erlangte der Angeklagte den Hauptschulabschluss. Eine danach begonnene Ausbildung zum Altenpfleger brach er vorzeitig ab, nahm danach verschiedene Gelegenheitstätigkeiten war, z.B. in einer Autowerkstatt.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten

(1) Am 26.7.2001 erteilte das Amtsgericht Merseburg – 12 Ds 704 Js 11928/01 – dem damals 15 jährigen Angeklagten wegen einer am 3.1.2001 begangenen Körperverletzung eine Ermahnung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein.

(2) Am 4.12.2002, rechtskräftig seit 12.12.2002, – 4100 Js 830/02 129A-289/02 – erteilte das Amtsgericht Hamburg dem Angeklagten wegen bis zum 1.10.2001 begangenen Diebstahls unter erschwerten Umständen in 12 Fällen, davon einmal als Versuch, sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine richterliche Weisung.

(3) Am 14.7.2005 erteilte das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck – 6005 Js 32/05 830-11/05 – dem damals 19 jährige Angeklagten wegen am 22.9.2004 begangenen vorsätzlichen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Ermahnung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein.

(4) Durch sogleich rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 20.2.2007 – 6005 Js 560/06 834-10/07 – wurde der Angeklagte wegen mit Waffen begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte, verurteilt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 30.3.2010 erlassen. Das Urteil enthielt u.a. die folgenden Ausführungen:

I. Der Angeklagte (…) wurde am (…) in Bitterfeld geboren. Im Alter von 2 Jahren wurde er adoptiert. Als er 9 Jahre alt war, starb sein Adoptivvater. Bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte er allein mit seiner Adoptivmutter in (…). Dann kam er zunächst in öffentliche Erziehung. Von August 1998 bis Juli 1999 befand sich der Angeklagte in der geschlossenen Jugendpsychiatrie. Die Gründe dafür wollte er nicht nennen. Nach seiner Entlassung lebte er zunächst wieder ca. 2 4 Jahre in öffentlicher Erziehung, bevor er dann für 6 Monate zu seiner Mutter nach (…) zurückkehrte. Im Zusammenleben mit ihr gab es Schwierigkeiten; möglicherweise auch deshalb, weil der Angeklagte begonnen hatte Drogen zu nehmen. Wegen dieser Drogensucht kam er dann in die Fachklinik für süchtige Jugendliche „Comein” in (…). Die Therapie dauerte 2 Jahre. Im Sommer 2004 erlangte der Angeklagte auf der Gesamtschule (…) den Hauptschulabschluss. Nach seiner Entlassung aus der Klinik bezog er zunächst für ein halbes Jahr eine Jugendwohnung. Als er diese verlor, lebte er teilweise bei Freunden, teilweise war er ohne festen Wohnsitz. Der Angeklagte hielt sich in dieser Zeit mit verschiedenen Aushilfsjobs über Wasser. Seit dem 16.06.2006 lebt der Angeklagte in einer eigenen Wohnung im (…) — (…). Zum 05.03.2007 wird er eine schulische Ausbildung zum Pflegeassistenten beginnen. Diese Tätigkeit wurde ihm über die Arbeitsagentur vermittelt. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 5.000,- Euro. Sein Konto ist gepfändet.

II. Zur Sache konnte in der Hauptverhandlung folgendes festgestellt werden:

In der Zeit von Mitte Oktober 2006 bis zum 29.10.2006 verkaufte und übergab der Angeklagte aus einem in seiner Wohnung im (…) gelagerten Vorrat heraus täglich Beutel mit rund 3, 5 Gramm Marihuana oder Haschisch zum Preis von jeweils 20,- Euro an mindestens 7 verschiedene Abnehmer. Zuletzt verkaufte und übergab er am 29.10.2006 an den gesondert verfolgten (…) ein Tütchen mit 3,1 Gramm Marihuana zum Preis von 20,— Euro. – Nach einem anonymen Hinweis, bei der Wohnung des Angeklagten im (…) in Hamburg- (…) handele es sich um eine sogenannte „Dealerwohnung”, suchten am (…) zwei Polizeibeamte die Wohnung des Angeklagten im (…) auf. Nachdem sie vor der Wohnungstür auf den gesondert verfolgten (…) getroffen waren, begaben sie sich in die Wohnung. Dort fanden sie weitere 633,91 Gramm Haschisch (THC—Gehalt beim Rauchen: 24,32g entsprechend 1.621 Konsumeinheiten), 651,009 Gramm Marihuana (THC Gehalt beim Rauchen: 33,77g entsprechend 2.251 Konsumeinheiten) sowie 21,92 Gramm Kokain (Kokainhydrochloridgehalt: 7,79 g entsprechend 259 Konsumeinheiten). Diese Betäubungsmittel hielt der Angeklagte zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in seiner Wohnung vorrätig. Im Wohnzimmer bewahrte er außerdem einen Teleskopschlagstock auf, den er ca. 6 Monate zuvor zu Selbstverteidigungszwecken erworben hatte.

(5) Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte den Angeklagten am 4.12.2007 – 2114 Js 1030/07 727b-215/07 -, rechtskräftig seit 12.12.2007 wegen Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen, zuletzt am 22.5.2007 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 €.

(6) Durch Urteil vom 11.9.2008 – 3190 Js 32/08 245-211/08 -, rechtskräftig seit 19.9.2008, verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Bewährungszeit lief bis 18.9.2012, die Strafe ist noch nicht erlassen. Dieses Urteil enthält unter anderem die folgenden Ausführungen:

II)Auf Grund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Am Abend des 01.07.2008 geriet der Angeklagte mit dem erheblich alkoholisierten Zeugen (…) in eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge (…) den Angeklagten „Scheiß Kolumbianer” nannte und ihm mehrere leichte Ohrfeigen versetzte. Der Angeklagte, der bereits vor dieser verbalen Äußerung sowie den Ohrfeigen durch den Zeugen (…) „genervt” war, nahm diese Provokation zum Anlass und versetzte dem Zeugen zunächst einen Faustschlag in dessen Gesicht, nahm ihn dann in den „Schwitzkasten” und warf ihn zu Boden, indem er einen Fußhebel ansetzte. Bei diesem Sturz schlug der Zeuge (…) mit dem Kopf derart unglücklich auf, dass er kurzzeitig bewusstlos wurde. Als der Zeuge bewusstlos vor ihm lag, versetzte ihm der Angeklagte zumindest drei heftige Fußtritte in dessen Gesicht, indem er mit seinem Bein ausholte und mit aller Kraft zutrat. Durch diesen Angriff riss eine von dem Zeugen am Tag zuvor erlittene Platzwunde an der Augenbraue wieder auf und blutete stark. Ferner erlitt der Geschädigte weitere Verletzungen, die im Krankenhaus versorgt werden mussten, nämlich eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung und eine blutende zirka 4 Zentimeter lange Platzwunde am Kinn. Der Zeuge (…) erlitt durch diese Verletzungen zirka zwei Wochen Schmerzen.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte unter Zurückstellung großer Bedenkengemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat sich der Angeklagte als Bewährungsversager erwiesen und die Tat während einer laufenden Bewährung begangen. Das Gericht will zur- zeit jedoch noch nicht völlig ausschließen, dass diese erneute Verurteilung den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Im Zuge dieses Verfahrens hat sich der Angeklagte zirka zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft befunden beziehungsweise wurde eine Ersatz Freiheitsstrafe vollstreckt. Diese Zeit hat offensichtlich erheblichen Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Auch hat das Gericht zu seinen Gunsten bei dieser Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte noch von jungem Alter ist. Auch hat das Gerichtgesehen, dass es sich bei der Bewährungsstrafe um eine Jugendstrafe gehandelt hat.

Es liegen auch besondere Umstände vor, die es erlauben, eine über ein Jahr betragende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Zum einen hat der Angeklagte ein Geständnis abgelegt und die Tat in der Hauptverhandlung bereut. Zum anderen ist der Tat eine Provokation durch den späteren Geschädigten vorausgegangen. Das Gericht hat dem Angeklagten auch sehr deutlich gemacht, dass er bei erneuter Begehung einer Straftat, insbesondere einer Körperverletzung, mit dem umgebenden Widerruf der gewährten Bewährung zu rechnen hat.

(7) Durch sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 26.2.2009 —8 Ls 560 Js 206856/08 – wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Die Bewährungszeit lief bis 25.2.2012, die Strafe ist noch nicht erlassen. Grundlage der Verurteilung war die Feststellung, dass der Angeklagte vom 27.4.2008 bis zum 16.5.2008 in seinem Zimmer der „elterlichen Wohnung” in (…), unter seinem Bett unerlaubt 70,5 g Marihuana mit einer Gesamtmasse von 10,2 g THC aufbewahrt hatte.

Der Angeklagte hatte sich am 8.11.2008 wegen seiner fortbestehenden Suchtproblematik in die Therapieeinrichtung „(…)” in (…), begeben. Die erfolgreiche Beendigung dieser Therapie war im Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 26.2.2009 – 8 Ls 560 Js 206856/08 – zur Bewährungsauflage gemacht worden. Der Angeklagte hat wegen Diskrepanzen innerhalb der Therapieeinrichtung, die nicht allein in seiner Verantwortung lagen, diese 3 Wochen vor dem regulären Ende (8.11.2009) am 12.10.2009 vor zeitig verlassen. Dies führte in Bezug auf die laufende Bewährung u.a. mit Blick darauf, dass der Angeklagte in der Folgezeit weiterhin bemüht war, seine Drogenproblematik zu bearbeiten, zu keinen Konsequenzen.

2. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen geführt:

Ab 9.6.2011 begann der Angeklagte eine Langzeittherapie in der Einrichtung „(…)” in (…), die für eine Regeldauer von 20-26 Wochen vorgesehen war. Er wurde dort wegen einer kombinierten Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf THC, Amphetaminen und Alkohol behandelt. Die Therapie verlief erfolgversprechend und ohne Rückfälle,

der Angeklagte bemühte sich um eine Verlängerung der Therapie und um eine Kostenübernahme für eine sogenannte interne Adaption für weitere 4 Monate ab dem 8.12.2011.

In dieser Therapieeinrichtung lernte der Angeklagte eine Mitpatientin, (…), kennen, in die er sich verliebte und mit der er eine heimliche Beziehung begann. Dies führte dazu, dass der Angeklagte mit dieser Frau die Therapieeinrichtung am 16.11.2011, soweit es den Angeklagten betrifft: „vorzeitig gegen ärztlichen Rat”, beendete. Der Angeklagte wurde praktisch sofort wieder rückfällig, gemeinsam kaufte man im nächsten Supermarkt Alkohol und trank diesen. Die beiden hielten sich dann zeitweise in (…) auf, wo sie das Geld, das sie hatten, sämtlichst für Drogen ausgaben. Sie begaben sich sodann nach Kassel, da (…) dort ein Apartment in dem Wohnhaus (…) hatte und zudem „die Drogen dort besser” waren. Das Zusammenleben des Angeklagten mit (…) gestaltete sich zunehmend schwieriger. Der Angeklagte intensivierte den Drogenkonsum und nahm Kokain und Heroin nun auch intravenös, meistens war kein Geld vorhanden und oft war die Freundin des Angeklagten weg, um mit neuem Geld wieder zu kommen, weshalb es immer wieder zu Streitereien zwischen den beiden gekommen ist. Heroin und Kokain konsumierten der Angeklagte und (…) gemeinsam in Mengen von 0,5 g (Heroin) und 0,3-0,6 g (Kokain), im Laufe der Zeit auch bis zu 1g Heroin und Kokain. Es konnte aber immer nur so viel gekauft werden, wie Geld da war. Auftretende Entzugserscheinungen wie unangenehmes Kribbeln in den Venen, „Zusammenziehen der Arme”, Schwitzen „bekämpfte” der Angeklagte mit Alkohol und THC.

a) Da der Angeklagte zur Finanzierung des Drogenkonsums und seines Lebensunterhalts nicht in der Lage war, beging er Ladendiebstähle, um jeweils durch den Verkauf der entwendeten Gegenstände an Bargeld zu gelangen, um Lebensunterhalt und insbesondere den Erwerb von Drogen zu ermöglichen.

(1) Am 16.12.2011 begab sich der Angeklagte gegen 17:05 Uhr in die Räumlichkeiten der Parfümerie (…) in der (…), steckte dort Parfüm im Wert von 83,90 € unter sein Kapuzenshirt und verließ unter Mitnahme des Diebesgutes das Geschäft.

(2) Am 5.1.2012 gegen 17:50 Uhr begab sich der Angeklagte in die Räumlichkeiten der Parfümerie (…) und steckte Parfüm im Wert von 79,90€ in seine Tasche.

(3) Am 25.1.2012 um 11:30 Uhr ging der Angeklagte in die Geschäftsräume der (…), steckte dort Alkoholika im Wert von 115,40 € in eine mitgeführte Tasche und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Er beabsichtigte, wie in allen anderen Fällen auch, das Diebesgut zu veräußern, um von dem Erlös seinen Lebensunterhalt, insbesondere den Drogenkonsum, zu ermöglichen.

b) Am 10.1.2012 hielt sich die Angeklagte in dem Apartment seiner Freundin, das sich neben weiteren – durch eine Flurtür vom Treppenhaus getrennten – Apartments befindet – im dritten Obergeschoss des Hauses (…) in Kassel auf. Er spritzte sich am frühen Morgen und mittags je 0,3 g Kokain. Seine Freundin „machte sich hübsch” und ging außer Haus, was den Angeklagten nervte, da ihm klar war, sie würde der Prostitution nachgehen. Er war zunehmend frustriert, je länger er vergeblich auf ihre Rückkehr wartete, zumal sie ihn nicht wie verabredet anrief. Der Angeklagte war wütend und eifersüchtig, er betrank sich ab ca. 20.00 Uhr mit Bier in einer Größenordnung von sechs 0,5 1-Flaschen, was bei dem ca. 60 kg schweren und 1,65 m großen Angeklagten im Zeitpunkt 23.55 Uhr zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 %o führte. Außerdem hörte er laute Musik. In den Abendstunden telefonierte er mit seiner Freundin und führte mit dieser zunehmend lautstarke Streitgespräche, wobei es u.a. darum ging, dass der Angeklagte ihr vorwarf, fremd zu gehen, und dass entgegen der Verabredung nicht zu ihm nach Hause gekommen sei. Der Angeklagte wurde dabei zunehmend wütend, geriet „in Rage”.

Sein Verhalten an diesem Abend stellte sich für die anderen Mieter des Hauses als lautes Gerumpel und Toben dar. Die Zeugin (…), deren Apartment sich im zweiten Obergeschoss neben demjenigen des Neben- und Adhäsionsklägers sowie Zeugen (…), der in dem Haus seinerzeit für Hausmeistertätigkeiten zuständig war, befand, vernahm, als sie gegen 22:45 Uhr von der Arbeit nach Hause kam, die lauten, vom Angeklagten herrührenden Geräusche aus dem dritten Obergeschoss, und wendete sich deshalb an den Zeugen (…), der die ungewöhnlich lauten Geräusche ebenfalls bemerkt hatte, damit dieser insoweit Abhilfe schaffen würde. Der Zeuge (…) begab sich daraufhin in das dritte Obergeschoss, wo er, nachdem er die dortige Flurtür geöffnet hatte, lautes Geschrei aus dem Apartment (…), in dem sich der Angeklagte befand, vernahm.

Nach mehrmaligem Klopfen (…)s öffnete der Angeklagte, der noch mit seiner Freundin (…) telefonierte, die Tür dieses Apartments. Auf die Ansprache (…), er, der Angeklagte, solle ruhiger sein, es hätten sich bereits andere Mieter bei ihm, (…), beschwert, erwiderte der Angeklagte wahrheitswidrig, er sei doch erst seit 5 min zuhause, woraufhin (…) ihm erklärte, das könne nicht stimmen, da der Lärm schon längere Zeit andauere. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber (…) – vor allem ausgelöst durch die Frustration über das Verhalten der Freundin, den Streit mit dieser und seiner Eifersucht – äußerst aufgebracht, in Rage, er war, so das – zutreffende – Empfinden des Zeugen (…), „wie auf Hundertachtzig”. Der Angeklagte äußerte sinngemäß, er, (…), solle verschwinden, anderenfalls er „auf die Fresse” oder „auf die Zwölf’ bekomme. (…) stellte dem Angeklagten daraufhin ein Hausverbot in Aussicht, er, (…), wolle die Sache dem Vermieter am nächsten Tag berichten. Nach weiteren Beschimpfungen und Androhung von Schlägen durch den Angeklagten begab sich (…) wieder in sein Apartment im zweiten Obergeschoss.

Der Angeklagte beendete in der Folgezeit das Telefonat mit (…). Er befürchtete, wegen eines Hausverbots das Apartment verlassen zu müssen, was er nicht wollte, und beschloss, sich bei (…) zu entschuldigen, um die Androhung des Hausverbots rückgängig zu machen. Ca. 10-15 min nach ihrem Streit, ca. gegen 23.45 Uhr klingelte der Angeklagte „Sturm” an der Flurtür im zweiten Obergeschoss zum Apartment (…). Dieser begab sich von seinem Apartment aus zu der Flurtür und öffnete diese.

Der Angeklagte zeigte sich (…) nun von einer ganz anderen Seite. Grinsend stand er vor ihm und sagte, er wolle sich entschuldigen. (…) ging darauf nicht ein, sondern erklärte, es sei schon spät, er wolle jetzt einfach nur schlafen, und er verschloss die Tür. Der Angeklagte klingelte sogleich erneut „penetrant”, woraufhin (…) die Flurtür erneut öffnete, gegen über dem immer noch grinsend dastehende Angeklagten erklärte, er solle aufhören zu klingeln, man werde alles Weitere am nächsten Tag klären, und die Tür wieder verschloss. Der Angeklagte klingelte erneut mit derselben Intensität. (…), der sich auf halbem Weg zu seinem Apartment befand, ging daraufhin zurück zur Tür, öffnete diese und sagte zu dem immer noch grinsend und nun auch provozierend dastehenden Angeklagten, er solle aufhören zu klingeln. Der Angeklagte betätigte bei weiterhin geöffneter Tür die Klingel erneut. Es ist nicht auszuschließen, dass (…) dem Angeklagten daraufhin einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Jedenfalls forderte (…) den Angeklagten auf, zugehen und schubste ihn weg.

Es kam jetzt zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und (…), zu einem Clinch, wobei sich nicht aufklären lässt, wessen gegen den Körper des jeweils anderen gerichteten Handlung dieses Gerangel auslöste und wessen Verhalten sich gegebenenfalls nur als Verteidigung gegen einen Angriff des jeweils anderen diente. Im Verlauf dieses Gerangels, bei dem (…) den Angeklagten im „Schwitzkasten” hatte, stürzten beide ineinander verkeilt gemeinsam die Hausflurtreppe herunter. Hierdurch kamen sie beide auf dem dort befindlichen Boden im Zwischengeschoss zu Fall. (…) forderte den Angeklagten auf, aufzuhören. Der Angeklagte konnte sich aus dem „Schwitzkasten” (…) irgendwie befreien und erklärte gegenüber (…) sinngemäß „Dich Scheiß deutschen mache ich alle”. Während (…) aufstand versetzte der Angeklagte, der Joggingschuhe trug, ihm einen Tritt.

Spätestens jetzt war der Angeklagte aufgrund des Zusammenwirkens der alkoholbedingten Enthemmung und der bei ihm persönlichkeitsbedingt geringen Frustrationstoleranz sowie Im Pulskontrollstörung erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt, auf den von ihm ebenfalls als kränkend empfundenen Konflikt mit dem Zeugen (…) angemessen und insbesondere anders als durch gewalttätiges Verhalten gegenüber dem Zeugen (…) zu reagieren, zumal der Angeklagte aufgrund der ungeklärten Konfliktsituation zwischen ihm und seiner Freundin ohne hin schon frustriert und aufgebracht war. Der Angeklagte war in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.

(…) wehrte sich und beide schlugen nun gegenseitig aufeinander ein. Nachdem es (…) gelungen war, den Angeklagten etwas zurück zu schubsen, flüchtete er, (…), die Treppe hinauf, um in sein Apartment zu gelangen. Dabei versuchte er die Treppenhaustür zuzuschlagen, was misslang, da der Angeklagte (…) verfolgte. (…) rief, da er Angst vor dem Angeklagten hatte, in Richtung des Apartments der Zeugin (…) „(…)mach mal die Tür auf. Er verspürte in dieser Situation einen stechenden Schmerz im Rücken, „wie durch einen Stich” und stürzte. Die Zeugin (…) öffnete auf den Ruf des Angeklagten ihre Apartmenttür. (…) fiel dergestalt zu Boden, dass er auf dem Rücken auf der etwa 1 m breiten Türschwelle zum Apartment (…) zum Liegen kam, wobei er ab der Hüfte aufwärts mit dem Oberkörper im Apartment der Zeugin (…) und mit dem Unterkörper außerhalb des Apartments lag. Der Angeklagte, der (…) gefolgt war und nunmehr in der Tür stand, beugte sich über (…), der sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wehren konnte, und schlug ihn vielfach mit der Faust ins Gesicht. Auch trat der Angeklagte (…) durch heftige Fußtritte in die Seiten des Oberkörpers, zumindest einmal trat er auch in (…) Gesicht. Der Angeklagte ließ sodann kurze Zeit von (…) ab. Er äußerte sinngemäß, „Tut mir leid, aber Du musst wissen, mit wem Du es zu tun hast” und nahm einen der beiden Packungen mit jeweils 6 eingeschweißten, mit Wasser gefüllten sogenannten PET 1,5 1-Kunststoffflaschen, die auf einem Schuhschrank neben der Apartmenttür (…) standen, hob sie über seinen Kopf und warf sie nach Art eines Einwurfs bei einem Fußballspiel „mit voller Wucht” in Richtung des Zeugen (…), der weiterhin wehrlos in der Apartmenttür der Zeugin (…) auf dem Rücken lag. Der Wurf dieses Sechserträgers war geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen, was dem Angeklagten klar war. (…) hatte reflexartig die Unterarme zur Abwehr vor sein Gesicht gehalten, so dass der Sechserträger auf seine Unterarme prallte. Die Verpackung des Sechserträgers löste sich durch den Aufprall, sodass die Flaschen dann einzeln und verteilt herumlagen. Der Angeklagte nahm so gleich den weiteren Sechserträger und warf ihn in der gleichen Weise Richtung (…), den er damit im Brustbereich traf. Auch hierbei wurde die Verpackung des Sechserträgers zerstört.

Danach schlug und trat der Angeklagte noch einige Male auf (…) ein, bevor der Zeuge (…), der in der ersten Etage des Hauses wohnte, hinzukam und den Angeklagten von hinten wegzog und in das Treppenhaus verbrachte.

Der Zeuge (…) bat, nachdem durch den Zeugen (…) der Angriff des Angeklagten beendet worden war, die Zeugin (…), die Polizei und einen Krankenwagen zu rufen, was diese – es war jetzt ca. 24 Uhr – auch tat. (…) begab sich, da er infolge von erheblichen Schmerzen kaum in der Lage war, aufzustehen – auf „allen Vieren” in Sein Apartment, von wo aus die Besatzung des eintreffenden RTW ihn in das (…) verbrachte, wo er stationär aufgenommen wurde.

Bei der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten erlitt der Zeuge (…) eine Deckplattenimpressionsfraktur des Brustwirbels T12 ohne Hinterkantenbeteiligung mit einem Weichteil schaden Grad I vermutlich als Folge des gemeinsamen Sturzes (…) mit dem Angeklagten die Treppe hinunter und des Aufpralls auf das Zwischenpodest, Frakturen im Gesicht, nämlich des linken Augenhöhlenbodens (Orbitaboden), des Sinus ethmoidalis links (Hirnschädelknochen am Ende der Nasenhöhle) und des Nasenbeins jeweils mit Weichteilschäden des Grades I als Folge der Schläge des Angeklagten, sowie Prellungen und Schmerzen an beiden Unteramen, die durch den Aufprall des vom Angeklagten geworfene Sechserträger mit PET-Flaschen verursacht wurden, darüber hinaus diverse Prellungen u.a. am Brustkorb rechts.

Der Zeuge (…) verblieb zur Behandlung der Verletzungen bis zum 19.1.2012 im (…), wo die Gesichtsfrakturen operativ versorgt werden mussten. Dauerhafte Folge der Gesichtsverletzungen ist ein Nervenschaden unter den Vorderzähnen mit der Folge eines Taubheitsgefühls in vier im linken Oberkiefer befindlichen Zähnen.

Wegen des Brustwirbelbruchs wurde dem Angeklagten ein Stützkorsett angepasst, dass er über einen Zeitraum von 20 Wochen tragen muss. Aufgrund erheblicher Schmerzen wurde er vom 7.8.2012 bis 11.8.2012 im (…) erneut stationär versorgt. (…) leidet wegen dieser Verletzung dauerhaft unter Schmerzen, nimmt Schmerzmittel, die zu Magenbeschwerden geführt haben und ihrerseits einer Schmerzmedikation bedürfen. Die Rückenverletzung hat bei dem Zeugen, der zuvor wegen Knieproblemen in der Erwerbsfähigkeit um 20 % vermindert war, zu der Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 40 % geführt.

Der Angeklagte, der durch die Auseinandersetzung ebenfalls Verletzungen, nämlich u.a. Schwellungen und Rötungen im Gesicht sowie im Bereich der Niere davon trug und Schmerzen an Knie Rippen und Daumen verspürte, war, nachdem er von dem Zeugen (…) ins Treppenhaus befördert worden war, nach draußen gegangen. Er machte sich auf den Weg, seine Freundin zu suchen, die er aber nicht fand. Er begab sich dann wieder in die Wohnung seiner Freundin (…). Um 1.11 Uhr meldete der Zeuge (…) gegenüber der Polizei die Rückkehr des Angeklagten in die Wohnung (…). Von den daraufhin eintreffenden Polizeibeamten – den Zeugen (…) und (…) – wurde der Angeklagte, der auf das mehrfache Klopfen der Polizei an der Apartmenttür widerwillig geöffnet und sich dann wieder in das Apartment zurückbewegt hatte, ergriffen, an den Händen gefesselt und zum Polizeirevier Nord in (…) verbracht. Ein dort um 1.43 Uhr beim Angeklagten vorgenommener Atemalkoholtest erbrachte als Ergebnis 1,25 %o. Die im erklärten Einverständnis des Angeklagten um 2.10 Uhr durchgeführte Blutentnahme und deren im ADH- und GC-Verfahren durchgeführte Untersuchung ergaben eine mittlere Alkoholkonzentration von 1,29 %o. Eine forensisch-toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab die Feststellungen einer schwach positiven Cokain-Konzentration und von 31 Mikrogramm/Liter Benzoylecgonin (Cocain-Stoffwechselprodukt). Der Angeklagte wurde danach mit einem RTW ins (…) verbracht, untersucht und entlassen.

Am Abend des 11.1.2012 wurde der Angeklagte, nachdem er in (…), wo sich seine Freundin (…) mit einem Mann in dessen Wohnung aufhielt, unter Alkohol- und Drogeneinfluss mehrfach gegen die Wohnungstür geklopft und getreten hatte, um 21:20 Uhr in Polizeigewahrsam genommen, aus dem er am 12.1.2012 um 7:45 Uhr wieder entlassen wurde. Am 24.1.2012 erteilten Polizeibeamte dem Angeklagten einen Platzverweis, als er im (…) aufgetaucht war, um seine Sachen aus der Wohnung (…) holen wollte, und nachdem ihm der Vermieter dabei gesehen und sofort die Polizei gerufen hatte.

Der Angeklagte wurde, nachdem er aufgrund der unter II 2. a) (3) festgestellten Vorgänge im (…) von der Polizei aufgegriffen worden war, am 25.1.2012 vorläufig festgenommen.

Am 26.1.2012 hat das Amtsgericht Kassel gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen. Er befindet sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte schrieb im Februar 2012 aus der Haft heraus einen Brief an den Zeugen (…) und entschuldigte sich für sein Verhalten am 10.1.2012 und kündigte an, Schmerzensgeldzahlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten leisten zu wollen.

III.

Die unter II 1. getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur Drogengeschichte des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie auch auf der Verlesung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg- Barmbeck vom 20.2.2007 – 6005 Js 560/06 834-10/07 – unter II getroffenen Feststellungen, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen aus der Verlesung der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 22.2.2013, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Die Feststellungen zum Inhalt der unter II 1. (4), (6) und (7) genannten Urteile und zu den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte beruhen auf der Verlesung der entsprechenden in jenen Urteilen enthaltenen Feststellungen und Ausführungen, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Die zur Therapiemaßnahme in der Einrichtung „(…)” und zum Bewährungsverlauf getroffenen Feststellungen beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Die unter II 2. getroffenen Feststellungen zu der Therapie des Angeklagten in der Einrichtung „(…)”, zum Verhältnis des Angeklagten zu (…), zum Abbruch der Therapie am 16.11.2011, zum weiteren Drogenkonsum und Erwerb durch den Angeklagten, und zu den bei ihm aufgetretenen Entzugserscheinungen beruhen ebenfalls auf dessen entsprechenden glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.

Soweit die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte habe zur Finanzierung des Drogenkonsums und seines Lebensunterhalts Ladendiebstähle begangen, und dass er am 16.12.2011, 5.1.2012 und 25.1.2012 die unter IL 2. a) festgestellten Taten begangen hat, beruht dies auf seinem in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärten entsprechenden Geständnis.

Der unter II 2. b) dargestellte Verlauf des 10.1.2012 bis zu den lautstarken Streitgesprächen zwischen dem Angeklagten und (…), insbesondere zum Konsum von Kokain an diesem Tag, zu den getrunkenen Mengen an Bier, den dazu festgestellten Zeitpunkten, zu seiner Größe und Gewicht sowie der zu seiner durch Wut und Eifersucht geprägten Befindlichkeit, ergibt sich auf den ihm nicht zu widerlegenden und auch glaubhaften, den dargestellten Feststellungen entsprechenden, Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Insbesondere hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, seine Freundin (…) habe ihn „den ganzen Tag versetzt”, es habe am Abend, bevor der Zeuge (…) nach oben gekommen war, ein lautes Streitgespräch mit (…) gegeben, er sei eifersüchtig gewesen und sei sehr „in Rage” gewesen.

Die Feststellungen zu dem aus der Wohnung (…) ab ca. 22.00 Uhr, insbesondere gegen 22.45 Uhr dringenden Lärm beruhen auf den Angaben der Zeugin (…), die von aus dem dritten Stock dringenden Lärm in Form von lautem Gerumpel und Toben berichtet und die bekundet hat, sie habe sich wegen des Lärms an den Zeugen (…) als dafür zuständige Hausmeister mit der Bitte um Abhilfe gewendet, woraufhin sich dieser nach oben begeben habe, des Zeugen (…), der in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten von lauter Musik im Apartment (…) ab ca. 22.00 Uhr, dass es dann immer schlimmer geworden sei und der Angeklagte auch lautstark telefoniert, geschrien, auch gegen die Tür und scheinbar gegen die Wand geschlagen habe, berichtet hat, sowie des Zeugen (…), der nach seinen glaubhaften Angaben den vom dritten Stock ausgehenden Lärm in seinem Apartment ebenfalls wahrnahm, und der entsprechend der getroffenen Feststellung berichtet hat, er habe lautes Geschrei aus dem Apartment (…) vernommen, als er sich nach oben in den dritten Stock begeben und die dortige Flurtür geöffnet habe. Dass der Angeklagte insbesondere im Verlauf des Telefonats mit (…) aufgrund seiner Befindlichkeit (Eifersucht, Wut) erheblichem Lärm in der Wohnung (…) verursachte, und dieser Anlass war, dass (…) an der Apartmenttür klopfte, hat der Angeklagte auch bestätigt.

Die Feststellungen zur Auseinandersetzung mit dem Zeugen (…) beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie aus den Aussagen der Zeugen (…), (…) und (…).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Verlauf der Auseinandersetzung mit (…) in weiten Teilen so, wie die Kammer ihn festgestellt hat, eingeräumt. (…) sei nach oben gekommen und habe ihn, während er noch am Telefonieren gewesen sei, aufgefordert, nicht so laut zu machen. Er, der Angeklagte, sei zu diesem Zeitpunkt wegen der Auseinandersetzung mit seiner Freundin äußerst in Rage gewesen. Er habe gegenüber (…) erklärt, er solle nicht nerven, sonst würde er ihm „eine knallen”, es könne auch sein, dass er gesagt habe, er bekomme „eins auf die Fresse”. (…) habe ihm dann ein Hausverbot ausgesprochen und sei gegangen. Er habe in der Folge das Telefonat mit (…) beendet und sich überlegt, dass er ein Hausverbot verhindern müsse. Deshalb sei er herunter zu (…) gegangen, um sich zu entschuldigen. Er habe dann „penetrant” an (…) Apartment geklingelt. (…) habe aufgemacht und seinen Entschuldigungsversuch „abgeblockt”, ihn auf den nächsten Tag verwiesen und die Tür wieder zu gemacht. Er, der Angeklagte, habe erneut geklingelt, woraufhin (…) geöffnet und erklärt habe, wenn er nochmal klingele, „dann knallts”. Gleichwohl habe der Angeklagte erneut geklingelt. (…) habe jetzt geöffnet und habe ihm eine „gebatzt”, d.h., er habe die Faust (…) ins Gesicht bekommen. Er, der Angeklagte, könne das Verhalten (…) verstehen, da er wirklich „penetrant” gewesen sei. Es sei dann zwischen ihm und (…) zu einem Gerangel gekommen, (…) habe ihn in den Schwitzkasten genommen und sie seien zusammen die Treppe herunter gefallen und auf dem Zwischenpodest zu Fall gekommen. Er habe sich aus dem Schwitzkasten befreien können, und zwei bis dreimal mit der Faust gegen den Kopf (…) geschlagen, er sei sehr in Rage gewesen, habe sich nicht bremsen können. (…) habe auch nochmal mit der Faust zugeschlagen und sei dann die Treppe hoch gelaufen. Er, der Angeklagte, sei hinter (…) in einem Abstand von ca. 2 m hergelaufen. (…) sei irgendwie zu Fall gekommen, er könne sich nicht erinnern, ob er dieses Fallen verursacht habe. (…) habe dann in der Apartmenttür gelegen, er habe vor (…) gestanden, (…) habe ihm gegen sein Knie getreten, er, der Angeklagte, habe dann gegen die Beine (…) getreten, er habe nicht gezielt gegen den Kopf getreten. Er habe dann den Sechserträger gesehen, diesen genommen und auf die Beine (…) geworfen, so erinnere er dies. Sein Verhalten sei darauf zurückzuführen, dass er „in Rage” gewesen sei, das sei dann bei ihm so. Er habe von (…) abgelassen. Dass er weggezogen worden sei, daran könne er nicht erinnern. Er habe dann das Haus verlassen.

Soweit die zur Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen (…) getroffenen Feststellungen von der vorerwähnten Einlassung des Angeklagten abweichen, ist die Kammer der auf der Grundlage der Angaben der Zeugin (…), (…) und (…) vom fest gestellten Tatablauf überzeugt.

Der Zeuge (…) schilderte in der Hauptverhandlung detailliert das mehrfache und zunehmend provozierende Klingeln des Angeklagten an der Flurtür und dessen Entschuldigungsversuch entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen, insoweit auch in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten. Mit Ausnahme des vom Angeklagten geschilderten Faustschlages (…) in das Gesicht des Angeklagten nach seinem dritten Klingeln, an den sich (…) nicht zu erinnern vermochte, schilderte (…) den weiteren Ablauf, die Rangelei, bis zum Hinfallen auf das Zwischenpodest entsprechend der getroffenen Feststellungen sowie in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten. Nach beiden Darstellungen lässt sich nicht klären, wer diese Rangelei angefangen hat und wessen Handlung dazu geführt hat, dass die beiden die Treppe herunter gefallenen sind. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge (…) entsprechend der Einlassung des Angeklagten diesem nach dessen dritten Klingeln einen Faustschlag ins Gesicht gesetzt hat, da dies dem Angeklagten angesichts der insoweit fehlenden Erinnerung des Zeugen (…), der dies auch nicht ausschloss, nicht zu widerlegen ist. Nicht zu klären ist auch die Frage, ob (…) den Angeklagten noch oben im zweiten Stock in den Schwitzkasten genommen hat, so der Angeklagte, oder – entsprechend der Bekundung (…) – erst unten auf dem Zwischenpodest, weshalb die Kammer insoweit von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ausgeht, diesem Umstand aber keine entscheidende Bedeutung beimisst.

Zu den weiteren Geschehnissen hat der Zeuge (…) bekundet, er habe, als der Angeklagte dabei war, sich aus den Schwitzkasten zu befreien, diesen aufgefordert, aufzuhören, worauf dieser nicht eingegangen sei. Während er, (…), aufgestanden sei, habe der Angeklagte so etwas gesagt wie „dich scheiß deutschen mache ich alle”, und er habe dabei einen ersten Tritt bekommen, worin genau wisse er nicht mehr. Es sei dann „richtig losgegangen”, sie hätten gegenseitig aufeinander eingeschlagen, es sei ihm gelungen, den Angeklagten etwas zurück zuschubsen und er sei dann die Treppe hinauf geflüchtet, habe in sein Apartment gewollt. Er habe versucht, hinter sich die Flurtür zuzuschlagen, was aber nicht gegangen sei. Er habe nach seiner Nachbarin, der Zeugin (…) gerufen, sie solle die Tür aufmachen. Er habe sodann etwas in den Rücken bekommen, einen Schlag, Tritt oder Stoß, habe einen schmerzhaften Stich verspürt und sei hingefallen, habe dann in der geöffneten Tür des Apartments der Zeugin (…) auf dem Rücken gelegen. Der Angeklagte habe nun auf ihn heftig von oben herab eingetreten und heftig mit der Faust geschlagen, teilweise gegen den Körper, teilweise gegen den Kopf, wie oft mit der Faust und wie oft mit dem Fuß ihm ins Gesicht getreten worden sei, könne er nicht sagen, von einem Tritt mit dem Fuß ins Gesicht wisse er. Es habe dann kurze Zeit aufgehört, für Sekunden, dann habe der Angeklagte den Sechserträger mit PET-Flaschen in Richtung seines Kopfes geworfen. Er habe dies mit den Unterarmen abgewehrt, der Sechserträger sei bei dem schmerz haften Aufprall auf seine Unterarme praktisch zerbrochen. Er habe jetzt infolge seiner Gesichtsverletzungen kaum noch etwas sehen können. Wo der zweite Sechserträger ihn getroffen habe, wisse er gar nicht, es hätten dann überall Flaschen herumgelegen. Wie die Sache dann aufgehört habe, wisse er nicht. Er habe die Zeugin (…) gebeten, die Polizei zu rufen und einen Krankenwagen. Er habe dann nicht gewusst, wie er sich bewegen solle. Er sei dann irgendwie in seine Wohnung „auf allen vieren gekrabbelt”. Dort seien dann Sanitäter des Krankenwagens erschienen.

Die Zeugin (…) hat – mit den Angaben (…) im wesentlichen übereinstimmend – bekundet, etwa 5 bis 10 Minuten, nachdem der Angeklagte geklingelt gehabt habe, habe (…) gerufen, „(…), mach mal die Türe auf. (…) habe ängstlich geklungen, sie habe das Gefühl gehabt, es drängte. Sie habe zu diesem Zeitpunkt im Bereich ihrer Wohnungstür gestanden, da sie die Geschehnisse im Hausflur habe hören wollen. Sie habe Tür geöffnet, da sei der Zeuge (…) auch schon auf die Schwelle zu ihrem Apartment gefallen, so dass er auf dem Rücken zum Liegen gekommen sei. (…) habe ab der Hüfte aufwärts mit dem Oberkörper in ihrem Apartment gelegen. Die Ursache des Sturzes habe sie nicht mitbekommen. Der Angeklagte habe (…) sodann andauernd Faustschläge und Fußtritte versetzt. Er habe dabei geäußert, es tue ihm leid, aber er müsse wissen, wen er vor sich habe. Der Angeklagte habe im Türrahmen gestanden und sich über (…) befunden. Mit der Faust habe der Angeklagte ihm mit Wucht ins Gesicht geschlagen, die Tritte seien mit Wucht in die Seite des Oberkörpers erfolgt. (…) habe sich nicht wehren können, er habe die ganze Zeit auf dem Rücken gelegen, ohne sich zu bewegen. Der Angeklagte habe sich dann umgedreht, von den dort stehenden Schuhschränken einen der beiden Sechserträger mit eingeschweißten Wasserflaschen genommen und diesen von oben herab mit beiden Händen und mit „voller Wucht” in Richtung (…) Gesicht geschmissen. Er habe auch noch den zweiten Sechserträger genommen und auf den Oberkörper (…) in der gleichen Art und Weise geworfen. Die Sechserträger seien dabei kaputtgegangen. Danach habe der Angeklagte (…) nochmals mit der Faust geschlagen und auch getreten, bevor sodann der Zeuge (…) aufgetaucht sei und den Angeklagten weggezogen habe.

Auf Bitten (…) habe sie sodann die Polizei gerufen. (…) sei sodann auf allen vieren in sein Apartment gekrochen.

Der Zeuge (…) hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er den Angeklagten, als dieser sich über (…) befand und weiter „an ihn heran wollte”, von hinten umklammert und ihn in den Hausflur verbracht habe. Der Angeklagte habe dann das Haus verlassen.

Soweit es die Vorgänge auf dem Protest im Treppenhaus anbelangt, ist die Kammer den Angaben des Zeugen (…) gefolgt. Die Angaben des Zeugen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei, vor allem stehen sie auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten, ergänzen diese vielmehr. Insbesondere passt die Beschreibung (…) mit der Angabe des Angeklagten, er sei sehr in Rage gewesen und habe sich nicht mehr bremsen können, habe mehrfach auf (…) eingeschlagen, zu dem von (…) bekundeten Verhalten des Angeklagten, nämlich trotz Aufforderung aufzuhören, weiterhin auf (…) einzuschlagen und diesen auch noch zu verfolgen, als er sich auf die Flucht in sein Apartment begab. Soweit es die Feststellungen zu den folgenden Vorgängen im zweiten Obergeschoss zwischen der Flurtür und dem Apartmenteingang (…) anbelangt, ist die Kammer im Wesentlichen den übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen (…) und (…) sowie (…) gefolgt. Danach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte den Zeugen (…), als dieser auf der Türschwelle zum Apartment (…) lag, mehrfach heftig ins Gesicht mit der Faust geschlagen, auch einmal getreten, darüber hinaus auch in den seitlichen Brustbereich getreten, weiterhin einen Sechserträger Richtung Gesicht, den (…) mit den Unterarmen abwehrte, und einen Sechserträger auf den Brustbereich mit voller Wucht warf. Für das heftige Zuschlagen des Angeklagten sprechen bereits die schweren Gesichtsverletzungen beim Zeugen (…), die mit den abweichenden Angaben des Angeklagten nicht zu erklären sind. Zudem sind die Angaben der Zeugen (…) und (…) im Wesentlichen übereinstimmend, die auch vorhandenen Abweichungen in weniger entscheidenden Details sind aufgrund der unterschiedlichen Blickwinkel und unterschiedlichen Beteiligung am Geschehen zu erklären und begründen keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt. Zudem haben sich weder beim Zeugen (…) noch bei der Zeugin (…), bei der auch objektiv ein Interesse an der Belastung des Angeklagten nicht besteht, irgendwelche Belastungstendenzen gezeigt. Insbesondere der Zeuge (…) hat deutlich gemacht, dass es ihm nicht um eine harte Bestrafung des Angeklagten geht, sondern um einen materiellen Ausgleich der Folgen der Tat. Zudem hat der Zeuge (…) auch durch aus eingeräumt, an der gewaltsamen Außenwandaussetzung selbst mitgewirkt zu haben, hat sogar auch den Angeklagten insoweit entlastet, als er nicht mehr zu sagen vermochte, wer mit dem Gerangel vor der Flurtür eigentlich angefangen hat. Zudem bestehen auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen (…), die mit den entsprechenden Angaben der Zeugin (…) übereinstimmte. Soweit der Angeklagte sein Verhalten weniger gravierend und weniger brutal dargestellt hat, hält die Kammer dies für widerlegt aufgrund der dargelegten Zeugenaussagen. Die Kammer geht insoweit nicht davon aus, dass der Angeklagte die Vorgänge bewusst herunterspielt, sondern dass er die Details nicht in vollem Umfang in sein Bewusstsein aufgenommen, jedenfalls nicht in Erinnerung hat, da er, wie er selbst angegeben hat, sehr „in Rage” gewesen ist, und weil er nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand, möglicherweise auch, weil er die erhebliche Brutalität seines Vorgehens nicht wahrhaben möchte bzw. unbewußt verdrängt hat.

Die Feststellungen zu den infolge der Auseinandersetzung mit den Angeklagten entstandenen Verletzungen des Zeugen (…) und deren Folgen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung sowie auf den verlesenen Berichten des (…) vom 19.1.2012 und vom 10.8.2012, dem verlesenen amtsärztlichen Gutachten zur Leistung und/ oder Erwerbsfähigkeit vom 21.8.2012 und dem verlesenen Bescheid des hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 12.12.2012 sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbildaufnahmen des Angeklagten vom 25.1.2012 und dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten der Ärztin für Rechtsmedizin Dr. (…). Es besteht danach kein Zweifel daran, dass der Zeuge (…) durch die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten die festgestellten Verletzungen erlitten hat, und dass die auf der Grundlage des (…) vom 10.8.2012 und den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen (…) getroffenen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen zutreffend sind.

Soweit die Kammer als Ursache für die Frakturverletzungen im Gesicht als Folge der Schläge des Angeklagten ins Gesicht (…) festgestellt hat, beruht dies auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. (…). Diese hat die Gesichtsverletzungen nachvollziehbar auf die Folge von vordrängender, penetrierender Gewalt stumpfer Natur, beispielsweise massive Faustschläge oder auch der Aufprall eines Sechserträgers mit PET-Flaschen, zurückgeführt. Da auf den vom Zeugen (…) ausweislich der am 25.1.2012 angefertigten Lichtbilder und nach seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben Schwellungen, aber keine Schürfungen im Gesicht zu erkennen waren, spräche dies, so die Sachverständige, für Gewalt stumpfer Natur und eher dagegen, dass diese Verletzungen durch einen Tritt mit einem beschuhten Fuß oder durch einen Treppensturz verursacht wurden. Es besteht danach kein Zweifel daran, dass die Gesichtsfrakturen durch heftige Faustschläge des Angeklagten verursacht wurden, als (…) auf dem Rücken im Türbereich des Apartments (…) lag, der sich nicht wehren konnte, und die Faustschläge naturgemäß auch deshalb die vergleichsweise schweren Verletzungen verursachen konnten, weil der Kopf (…), der auf dem Boden lag, nicht zurückweichen konnte.

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der erste Wurf des Sechserträger durch den Angeklagten zu Prellungen und Schmerzen an den Unterarmen geführt hat, beruht dies auf den entsprechenden Angaben des Zeugen (…), der in der Hauptverhandlung von der schmerzhaften Abwehr des in Richtung seines Gesichtes geworfenen Sechserträger, der dabei auseinander gefallen sei, und von Prellungen an den Unterarmen berichtet hat, sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. (…), die in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt hat, die Prellungen an den Unterarmen seien beim Aufprall eines solchen ca. 9 kg schweren Sechserträgers zu erwarten.

Soweit die Kammer festgestellt hat, die Fraktur des Brustwirbels (…) sei vermutlich Folge des gemeinsamen Sturzes (…) mit dem Angeklagten die Treppe hinunter bzw. des Aufpralls auf den Boden des Zwischenpodest, so beruht dies darauf, dass auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass durch eine spätere Handlung des Angeklagten, etwa durch Schläge oder Tritte oder durch einen Wurf der Sechserträger, diese Verletzung verursacht wurde, zumal die Sachverständige Dr. (…) überzeugend und nachvollziehbar dargestellt hat, dass solche Ursachen für diese Verletzungen nicht in Betracht gezogen werden könnten. Die Verletzung einer Impressionsfraktur ohne Beteiligung der Hinterkannte spreche biomechanisch für eine Verursachung durch eine Stauchung der Wirbelsäule, wie sie bei einem Treppensturz möglich sei, ein Impuls von hinten kommen dagegen als Ursache nicht in Betracht, ebenso wenig ein Faustschlag oder ein Fußtritt.

Die Feststellungen zu den Vorgängen nach der Tat beruhen auf den glaubhaften, ihm jedenfalls nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten sowie auf den Aussagen der Zeugen (…), (…) und (…) in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe, nachdem er nach der Auseinandersetzung mit (…) das Haus verlassen gehabt habe, zunächst innehalten müssen, da er Schmerzen an Knie, Rippen und Daumen verspürt habe, und habe dann seine Freundin gesucht aber nicht gefunden. Etwa 15 min, bevor die Polizei gekommen sei, sei er in die Wohnung (…) zurückgekehrt. Hierzu passend hat der Zeuge (…) bekundet, er habe den Angeklagten zurückkommen sehen und daraufhin die Polizei verständigt. Wie sich aus den Angaben des Zeugen POK (…) ergibt, erfolgte die Meldung des Zeugen (…) entsprechend der getroffenen Feststellung um 1.11 Uhr. Die Feststellungen zu der polizeilichen Ergreifung des Angeklagten in der Wohnung (…) und zur Verbringung in das Polizeirevier Nord beruhen auf den entsprechenden und glaubhaften Angaben der Zeugin POK (…) und POK (…) in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zu den beim Amtsgericht um 1.43 Uhr vorgenommenen Atemalkoholtest, zu den Ergebnissen der durchgeführten Blutentnahme und deren Untersuchungen auf Alkoholkonzentration und Betäubungsmittelkonzentration beruhen auf den Angaben des Zeugen POK (…) zum durchgeführten Atemalkoholtest, sowie auf der Verlesung des vorläufigen Blutalkoholgutachtens des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 13.1.2012 und des forensisch-toxikologischen Gutachtens desselben Universitätsklinikums vom 17.1.2012, in denen den insoweit getroffenen Feststellungen entsprechende Angaben enthalten sind.

Die getroffenen Feststellungen zum Verlauf der Ereignisse nach der Durchführung der polizeilichen Untersuchungen in der Nacht des 10./11.1.2012 bis zur Festnahme des Angeklagten bis zum Erlass des Haftbefehls am 26.1.2012 beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zum Entschuldigungsbrief des Angeklagten beruhen auf des Verlesung in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat vom 10.1.2012 beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. (…), der unter Auswertung der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen und entsprechend festgestellten Vorgeschichte des Angeklagten und den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu den Tatgeschehen dargestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund der im Tatzeitpunkt 10.1.2012, 23.55 Uhr bestehenden Alkoholintoxikation maximal 1,75 %o, die als krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB anzusehen sei, im Zusammenwirken mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen impulsiven, narzisstischen und ängstlich vermeidenden Anteilen, die aufgrund der Vergleichbarkeit in den Auswirkungen zu psychotischen Erkrankungen als „andere seelische Abartigkeit” i.S.d. § 20 StGB anzusehen sei, erheblich in seiner Fähigkeit vermindert war, sich in der durch die ausgelösten Konflikte und durch als solcher vom Angeklagten empfundenen Kränkungen geprägten Situation normgerecht zu reagieren. Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen, denn sie sind angesichts der getroffenen Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten und zum Tatverlauf sowie zur Tat selbst überzeugend und plausibel, insbesondere da sich die vom Sachverständigen als überdauernd bezeichneten Impulskontrollstörungen des Angeklagten gerade in dem wechselhaften Verhalten mit dem Versuch der Vermeidung des weiteren Konflikts mit (…) und dem Aggressionsdurchbruch nach dessen Misslingen und nach Kränkung durch die Zurückweisung (…), sowie auch schon in dem zuvor aufgrund der Zurücksetzung durch seine Freundin verursachten Verhalten des Angeklagten, gezeigt haben. Soweit die Kammer einer Alkoholkonzentration von 1,75 %o zum Tatzeitpunkt festgestellt hat, beruht dies auf der nachvollziehbaren Berechnung des Sachverständigen Dr.(…) der maximalen Konzentration auf der Grundlage des Gewichts des Angeklagten und des bei ihm aufgrund der erfolgten Blutuntersuchung ermittelten Wertes von 1,29 %o. Der Sachverständige ist bei der Berechnung dieses Wertes von zutreffenden Parametern und Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat folglich zu Recht im Rahmen seiner Beurteilung eine mittelschwere Alkoholintoxikation zu Grunde gelegt.

Der Sachverständige Dr. (…) ist im Rahmen seiner Begutachtung, die er in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, auch zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten eine polytoxikomane Abhängigkeitserkrankung vorliegt. Die Kriterien einer Suchterkrankung Kontrollverlust, Toleranzentwicklung, anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen, vorrangiger Substanzgebrauch vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen und Entwicklung eines körperlichen Entzugssymptoms seien in Bezug auf den Angeklagten festzustellen, im vorliegen den Tatzeitraum auch in Bezug auf Heroin und Kokain neben Alkohol, Amphetaminen, Cannabis und Nikotin. Die Kammer folgt auch diesen Ausführungen des Sachverständigen, da sie angesichts der Feststellungen zu dem Drogenkonsum in der Entwicklung des Angeklagten im Zeitraum vor seinem letzten Therapieversuch und dessen Einfluss auf die Straffälligkeit des Angeklagten in der Vergangenheit sowie auch angesichts der Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten nach Abbruch der zuletzt versuchten Therapie und im Tatzeitraum nachvollziehbar sind und auch auf der Hand liegen.

IV.

Der Angeklagte ist damit wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gem. den §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in drei in Tatmehrheit stehenden Fällen strafbar.

Am 10.1.2012 hat sich der Angeklagte darüber hinaus einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen (…) gem. §§ 223, 224 Abs. 1Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat nämlich den Zeugen (…) unter anderem dadurch verletzt, dass er den neun ein halb Kilo schweren Sechserträger mit jeweils mit 1,5 Liter Wasser gefüllten Plastikflaschen „mit voller Wucht” in Richtung Gesicht des auf dem Boden wertlos liegenden (…) von oben herab geworfen hat, was zu Verletzungen an den Unterarmen (…) geführt hat. In der konkreten Anwendung war der Sechserträger geeignet, ganz erhebliche Verletzungen bei (…) zu verursachen. Dass dazu infolge der Abwehr (…) durch hochhalten der Unterarme nicht gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung unerheblich.

V.

Für gewerbsmäßigen Diebstahl sieht das Gesetz in §243 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Strafrahmen von 3 Monaten bis 10 Jahren vor. Anlass für eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB besteht nicht, da Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. (…) in keinem der Diebstahlsfälle zu Tage getreten sind. Bei der Strafzumessung war bei jeder der Diebstahlstaten zu berücksichtigen, dass die erlangte Beute verhältnismäßig geringwertig war, Schaden kaum entstanden ist und der Angeklagte in vollem Umfang geständig war, außerdem, dass die Taten letztlich durch seine finanziellen Situation sowie seine Drogensucht ausgelöst wurden. Andererseits sprachen zulasten des Angeklagten seine -auch einschlägigen -strafrechtlichen Vorbelastungen und der Umstand, dass er die Taten während zweier offener Bewährungen begangen hat. Angesichts dieser Umstände war für jede der Diebstahlstaten eine Einzelstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen festzusetzen.

Für eine gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz in §224 Abs. 1 StGB eine Strafrahmen 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Einen minder schweren Fall hat die Kammer nicht angenommen. Dem hat insbesondere entgegengestanden, dass die Auseinandersetzung mit dem Zeugen (…) ganz maßgeblich vom Verhalten des Angeklagten ausgelöst wurde, wenn auch berücksichtigt werden muss, dass auch (…) sich auf das provozierende Verhalten des Angeklagten auf eine gewaltsame Auseinandersetzung eingelassen hat. Ganz maßgeblich stehen auch die erheblichen Verletzungen des Zeugen (…) der Annahme eines minder schweren Falls auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und seines Bemühens, die Folgen der Tat wiedergutzumachen, seiner in großen Teilen geständigen Einlassung, der gezeigten Einsicht, Reue und seiner zeitnahen schriftlich erklärten Entschuldigung gegen über (…) entgegen. Die Kammer hat aber mit Blick auf die geminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten den Strafrahmen gemäß §§ 21,49 StGB gemindert auf 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt, wenn er auch die tatsächliche Brutalität seines Vorgehens etwas ausgeblendet hat, außerdem die gezeigte Einsicht, Reue und die gegenüber (…) erklärte Entschuldigung, sein Bemühen um Wiedergutmachung der Tatfolgen durch den in der Berufungsverhandlung abgeschlossen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000 € und die Anerkennung weiterer Ausgleichspflicht dem Grunde nach, sowie die Erkenntnis des Angeklagten der bei ihm bestehenden Sucht- und Kriminalität Problematik und der Bereitschaft, seine Suchterkrankung im Rahmen einer Therapie bekämpfen zu wollen. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit von Widerrufen der beiden ausgesetzten Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 11.9.2008 und Amtsgerichts Zeit vom 26.2.2009 besteht, darüber hinaus auch die bislang erlittene Untersuchungshaft. Im Zusammenhang mit den in der Berufungsverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Vergleichsverhandlungen und dem dann auch abgeschlossenen Abfindungsvergleich ist ein so genannter Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46 a StGB mit der Folge einer nochmaligen fakultativen Strafrahmenverschiebung allerdings nicht zu sehen. Die Vorschrift sieht u.a. eine Wiedergutmachung oder Teilwiedergutmachung oder ein ernsthaftes Erstreben der Wiedergutmachung durch den Täter vor. Diese Voraussetzungen sind durch den Abschluss des erwähnten Vergleichs und die dem Vergleich vorausgehenden Verhandlungen nicht begründet. Eine (Teil-) Wiedergutmachung oder ein ernsthaftes Erstreben wird frühestens angenommen werden können, wenn Wiedergutmachungszahlungen realistischer weise in absehbarer Zeit erwartet werden könnten, was angesichts der Situation des Angeklagten nicht angenommen werden kann.

Auf der anderen Seite mussten sich die Vorstrafen des Angeklagten und dabei insbesondere die einschlägige Vorbelastung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.9.2008 auswirken.

Der in diesem Urteil zu Grunde liegenden Tat lag bereits eine ähnlich brutale Vorgehensweise des Angeklagten zu Grunde. Weiterhin fiel der Umstand, dass die Tat während zweier offener Bewährungen begangen wurde, wovon die eine die einschlägige vorerwähnte Vorverurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung betraf, ins Gewicht. Schließlich wirkten sich zulasten des Angeklagten ganz erheblichen Verletzungen (…) und deren Folgen aus, wobei die Kammer einschränkend berücksichtigt hat, dass die Brustwirbelverletzung des Zeugen (…) nach den getroffenen Feststellungen nicht auf eine rechtswidrige Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückgeführt werden kann, immerhin aber von dem Vorverhalten des Angeklagten zu verantworten ist.

Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat vom 10.1.2012 eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 2 Jahren und 3 Monaten zu bildende Gesamtstrafe zu erkennen, die die die Summe der Einzelstrafen von insgesamt 3 Jahren und 9 Monaten nicht erreichen durfte. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung nochmals die vorerwähnten Strafzumessungserwägungen berücksichtigt und mit Blick darauf, dass der Angeklagte sämtliche Taten in einem zeitlichen Zusammenhang und in einer kurzen, abgeschlossenen Lebensepisode begangen hat, ferner dass alle Taten auf seine in dieser Phase sich noch verschlimmernden Suchterkrankung beruhten, die Einsatzstrafe nur maßvoll auf 2 Jahre und 9 Monate erhöht. Unter zusammenfassender Würdigung des Angeklagten und der einzelnen Taten war daher auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten zu erkennen und das Amtsgerichtliche Urteil insoweit im Rechtsfolgenausspruch abzuändern.

VI.

Soweit das Amtsgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB angeordnet hat, muss es dabei bleiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. (…) in der Berufungshauptverhandlung ist in der Suchterkrankung und der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu sehen. Denn ersichtlich nimmt der Angeklagte Rauschmittel in solchen Mengen zu sich, dass er nicht nur seine eigene Gesundheit gefährdet, sondern auch seine Leistungsfähigkeit wesentlich herabsetzt, zudem die Auswirkungen des Konsums gefährlich sind. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Tat des Angeklagten von 10.1.2012, wegen der er verurteilt ist, auf diesen Hang zurück zu führen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der nach dem Abbruch der Therapie erfolgte Rückfall in die Sucht und die damit verbundenen Auswirkungen auf die beim Angeklagten bestehenden Störungen und dessen Sozialverhalten schnell und erneut zu erheblichen Straftaten geführt hätten. Die Regelhaftigkeit dieses Zusammenhangs, die durch die mehrfachen Vorstrafen verdeutlicht werde, habe sich unverändert auch durch die vorliegenden Taten gezeigt. Aufgrund des überdauernden Charakters der beim Angeklagten vorhandenen Störungen und insbesondere der Suchterkrankung lasse auch künftig bei Fortbestehen seines Hanges zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln die Begehung von erheblichen Straftaten erwarten. Die Kammer folgt uneingeschränkt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. (…). Die Kammer folgt schließlich auch den vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen dazu, dass die bisherigen Therapieversuche des Angeklagten und insbesondere die zuletzt durchgeführte Langzeittherapie belegten, dass über eine therapeutische Intervention eine längerfristige Abstinenz des Angeklagten zu erreichen und damit ein Rückfall in den Hang zu verhindern ist. Damit besteht eine hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt geheilt, oder zumindest eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgehen, abgehalten wird. Dass der Angeklagte selbst eine solche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anstrebt, zudem bisherige Therapiebemühungen letztendlich gescheitert waren, steht dieser Erfolgsaussicht nicht entgegen. Der Sachverständige Dr. (…) hat hierzu ausgeführt, dass der Abbruch der letzten Therapie und vermutlich auch das Scheitern der früheren auf die gestörte Impulskontrolle des Angeklagten zurückzufuhren sei, und die Möglichkeiten der Therapieeinrichtungen, Impulskontrollstörungen von außen zu begrenzen, nur gering seien. Die Maßregeltherapie des §64 StGB böte demgegenüber eine solche Begrenzung und über das langfristig an gesetzte Therapiekonzept auch die Möglichkeit von therapeutische Maßnahmen in Bezug auf die beim Angeklagten vorhandenen Persönlichkeitsstörungen. Die Kammer folgt auch diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, nach denen anzunehmen ist, dass bei einem vor erfolgreichen Verlauf der Unterbringung die Gefährlichkeit des Angeklagten aufgehoben oder zumindest herabgesetzt wird. Der Anordnung der Unterbringung steht die Vorschrift des §67 d Abs. 1StGB nicht entgegen. Der Sachverständige als eine voraus sichtliche Behandlungsdauer von weniger als 2 Jahren als erforderlich prognostiziert an.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. Abs. 4 StPO.