Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.06.2011, Az. 20 W 249/10
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.06.2011, Az. 20 W 249/10

In der Nachlasssache

 

betreffend den Nachlass von (…)

 

an der hier beteiligt sind:

 

  1. (…), Antragsteller, Beschwerdegegner und weiterer Beschwerdegegner,

 

  1. (…), Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und weitere Beschwerdeführerin,

 

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (…) auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts (…) vom 01.06.2010

 

am 02.06.2011 beschlossen:

 

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

 

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

 

I.

 

Der Beteiligte zu 1) ist der Ehemann der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die gemeinsame Tochter und das einzige Kind der Eheleute. Zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) ist es zum Zerwürfnis gekommen, weil die Beteiligte zu 2) im Jahr 1991 – damals knapp 36-jährig – von zu Hause ausgezogen ist. Die Beteiligte zu 2) hat 1992 eine einstweilige Verfügung gegen den Beteiligten zu 1) erwirkt, in der dem Beteiligten zu 1) verboten wurde, seine Tochter zu beleidigen, zu bedrohen, körperlich anzugreifen und ihre Wohnung zu betreten (Beschluss des Landgerichts (…) vom 08.12.1992, I Bl. 14/15).

 

Der Beteiligte zu 1) hat einen Alleinerbschein beantragt und sich dabei auf eine von ihm geschriebene Urkunde berufen, die dahin lautet, dass sich die Eheleute wechselseitig zu Erben einsetzen und die die Unterschriften beider Eheleute enthält sowie jeweils das Datum „1.10.1992″ (I Bl. 4).

 

Die Beteiligte zu 2) hat dieses Testament von vornherein in Frage gestellt und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt (I Bl. 36). Sie habe zwar im Jahr 1999 von ihrer Mutter erste Hinweise auf ein abzufassendes Testament erhalten. Von einem bereits existierenden Testament sei nicht die Rede gewesen. Das Testament entspreche auch nicht der Haltung ihrer Mutter ihr gegenüber, welche von Fürsorglichkeit und Zuneigung geprägt worden sei. Das Schriftstück sei seinem Erscheinungsbild nach möglicherweise auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verfasst worden.

 

Am 01.10.1992 seien die neuen Postleitzahlen weder bekannt noch in Umlauf gewesen. Die Beteiligte zu 2) hat dazu einen Brief der Deutschen Post vom 30.10.2007 vorgelegt (I Bl. 95). Die Beteiligte zu 2) hat weiter vorgetragen, es sei nicht davon auszugehen, dass die Unterschrift der Mutter ein Akt des freien Willens gewesen sei.

 

Ihre Mutter habe an einer sich ständig verringernden Sehfähigkeit gelitten und habe

einige Zeit vor ihrem Tod nur noch Hell-Dunkel Kontraste wahrnehmen können. Das

Schriftbild gebe Veranlassung zu der Annahme, dass die Unterschrift sehr viel später als 1992 erfolgt sei. Es sei fraglich, ob sie überhaupt habe lesen können, welchen Text sie unterschrieben habe.

 

Der Beteiligte zu 1) hat zunächst vorgetragen, das Testament sei am 1.10.1992 errichtet worden. Dass die Worte „24225 (…)” benutzt worden seien und nicht die damals noch gültige vierstellige Postleitzahl spreche für diesen Zeitpunkt. Schon lange vor der zum 01.07.1993 erfolgten Einführung sei für die neuen fünfstelligen Postleitzahlen geworben worden. Wegen der fehlenden Verwendungssicherheit sei auch zu erklären, dass die Anfangsziffer „2″ statt „3″ verwechselt worden sei. Sie hätten das Testament so abgefasst wie es der Sparkassenmitarbeiter Ihnen vorformuliert habe (I Bl. 30).

 

Das Amtsgericht hat einen Aufklärungsbeschluss erlassen und die Beteiligten aufgefordert, mitzuteilen ob und ab wann die Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, ein ihr vorgelegtes Schriftstück selbständig zu lesen (I Bl. 136). Der Beteiligte zu 1) sollte zudem darlegen, wann, wo und wie das vom 01.10.1992 datierte Testament errichtet worden ist.

 

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin vorgetragen, er tue sich schwer damit, die Daten genau zu erinnern. Er könne sich aber erinnern, dass das Testament von ihm geschrieben und von seiner Frau unterschrieben worden sei, bevor der Treuhandvertrag vom 06.04.1994 geschlossen worden sei (I Bl. 153).

 

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob die Erblasserin das vom 01.10.1992 datierende Testament tatsächlich schon im Jahre 1994 unterzeichnet hat (Akten Umschlag Bd II). Die Sachverständige hat ausgeführt, es sei aufgrund der Schreibmittelanalyse und der Befunde der elektrostatischen Oberflächenprüfung davon auszugehen, dass das Testament in mindestens zwei separaten Beschriftungsvorgängen gefertigt worden sei. Eine verbindliche Feststellung möglicher Beschriftungsfolgen und deren zeitlicher Abläufe könne jedoch nicht getroffen werden. Es sei ferner davon auszugehen, „dass die Gesamtfiguration der erhobenen Untersuchungsbefunde etwas schlüssiger mit der Annahme in Einklang zu bringen ist, dass die Erblasserin den fraglichen Namenszug nach April 1994, aber vor 2006 nicht in der Form einer Unterschrift, sondern in einer textschriftlichen Schreibweise gefertigt” habe.

 

Durch Beschluss vom 28.11.2008 hat das Amtsgericht einen Vorbescheid dahingehend erlassen, dass es beabsichtige, dem Beteiligten zu 1) den beantragten Alleinerbschein zu erteilen (II Bl. 26 ff).

 

Dagegen hat die Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt. Sie hat vorgebracht, es sei von einem nicht ordnungsgemäß errichteten Testament auszugehen. Der Zeitraum der Leseunfähigkeit der Erblasserin sei damit eingeschlossen.

 

Das Amtsgericht hat bei der Augenärztin Dr. (…) wegen der Lesefähigkeit nachgefragt. Diese hat mitgeteilt, dass sie über die Lesefähigkeit der Patientin weder für das Jahr 2003 noch für das Jahr 2005 eine exakte Aussage machen könne. Daraufhin hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (I Bl. 62).

Der Beteiligte zu 1) hat den angefochtenen Beschluss verteidigt. Er hat vorgetragen, die Erblasserin sei mit ihm bis zuletzt zweimal im Jahr in Urlaub gewesen und habe den Haushalt geführt wie alle Jahre zuvor. Wenn sie in Briefen an ihre Tochter über ihre Sehfähigkeit geklagt habe, so sei dies geschehen, um ihre Tochter zurückzuholen und das angespannte Verhältnis zu bessern.

 

Das Landgericht hat am 24.11.2009 (I Bl. 121 ff) den Beteiligten zu 1) u. a. zur Testamentserrichtung angehört. Nachdem der anschließend unternommene Versuch einer gütlichen Streitbeilegung gescheitert war, hat das Landgericht am 24.11.2009 eine Entscheidung getroffen und die Beschwerde zurückgewiesen (I Bl. 154 ff).

 

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet (II Bl. 168 ff). Die Beteiligte zu 2) vertieft ihr bisheriges Vorbringen (auch II Bl. 201 ff).

 

Der Beteiligte zu 1) tritt der weiteren Beschwerde entgegen.

 

II.

 

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1 und 4, 21 FGG). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht, woraufhin die angefochtene Entscheidung im Rahmen der weiteren Beschwerde nur nachzuprüfen war (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

 

Das Landgericht ist im Ergebnis von einem formgerechten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ausgegangen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das auf den 01.10.1992 datierte Testament erfüllt alle Anforderungen, die an eine gültige gemeinschaftliche Verfügung von Eheleuten gestellt werden (§§ 2247, 2265, 2267 BGB). Nach § 2267 BGB genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Die letztwillige Verfügung ist vom Beteiligten zu 1) geschrieben und unterschrieben worden. Die Erblasserin hat die Erklärung gleichfalls unterschrieben. Dass die Erblasserin die Unterzeichnung in einer, wie die Sachverständige formuliert, textschriftlichen Schreibweise vorgenommen hat, ändert an der Wirksamkeit der Unterschrift nichts. Auch darin ist dem Landgericht zuzustimmen.

 

Ohne Rechtsfehler durfte das Landgericht davon ausgehen, dass die umstrittene Angabe des Datums der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegensteht. Die Angabe des Datums ist eine Sollvorschrift (§§ 2267 S. 2, 2247 Abs. 2 BGB) deren Verletzung dann zum Tragen kommt, wenn sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben (§ 2247 Abs. 5 BGB), z.B. wenn die Lesefähigkeit, die Voraussetzung für ein handschriftliches Testament ist (§ 2247 Abs. 4 BGB), nicht für alle Zeiträume, die für die Entstehung des Testaments in Betracht kommen, gegeben war.

 

Das Landgericht ist letztlich insgesamt von der Lesefähigkeit der Erblasserin ausgegangen, da es keine verlässlichen Feststellungen zur fehlenden Lesefähigkeit treffen konnte. Es hat dabei die brieflichen Mitteilungen der Erblasserin an die Beteiligte zu 2) ebenso berücksichtigt, wie die ärztliche Stellungnahme der Augenärztin Dr. (…), die die Erblasserin zuletzt am 29.10.2003 gesehen hat. Dass die Erblasserin später noch anderweitigen augenärztlichen Rat in Anspruch genommen hat, ist nicht bekannt geworden. Weder die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts noch die rechtlichen Schlussfolgerungen sind rechtlich angreifbar.

 

Die Tatsachenwürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin zu überprüfen, ob der Tatsachenrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob er die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn 42 ). Derartige Rechtsfehler lässt aber die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Die Erblasserin schrieb zwar im Jahre 2006, dass sie das Geschriebene selbst nicht mehr lesen könne. Daraus brauchte das Landgericht keineswegs den Schluss zu ziehen, die Erblasserin sei bei Unterzeichnung des Testaments leseunfähig gewesen.

 

Zunächst hat die Schriftsachverständige die Prüffrage, ob es sich bei der Schreibleistung der Erblasserin um eine Schreibleistung handele, die vor April 1994 gefertigt worden sei oder ob die Erblasserin die Signatur erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Papier gebracht habe, aufgrund ihrer Untersuchung des Testaments und des Vergleichsmaterials dahingehend beantwortet, „dass die Gesamtkonfiguration der erhobenen Untersuchungsbefunde etwas schlüssiger mit der Annahme in Einklang zu bringen ist, dass die Erblasserin den fraglichen Namenszug nach April 1994 aber vor 2006 nicht in Form einer Unterschrift, sondern in einer textschriftlichen Schreibweise gefertigt hat.” Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sich die grafischen Merkmale der Testamentsunterschrift (von der Sachverständigen als X bzw. Signatur X bezeichnet) nicht in die Vergleichsnamenszüge aus dem Jahr 2006 einfügten und hat ein Unterschriftsdatum vor 2006 für schlüssiger gehalten. Für den von der Sachverständigen insoweit eröffneten Zeitkorridor gibt es keine Anhaltspunkte für eine Leseunfähigkeit der Erblasserin.

 

Selbst für einen späteren Unterzeichnungszeitpunkt bestand die Möglichkeit einer –

wenngleich mühsamen – Lesefähigkeit unter Zuhilfenahme von Sehhilfen, wie beispielsweise einer Lupe. Dass die Städtischen Kliniken in ihrem Untersuchungsbericht vom 10.10.2003 (II Bl. 46) keine therapeutische Möglichkeit mehr sahen, besagt nur etwas über die fehlende therapeutische Beeinflussbarkeit der festgestellten Makula degeneration. Soweit die Beteiligte zu 2) sich in der weiteren Beschwerde auf die Stellungnahme des medizinischen Versorgungszentrums Medikum in (…) vom 09.12.2009 und die interpretierende Stellungnahme zum Befundbericht der Augenklinik (…) vom 10.10.2003 des Facharztes Dr. Auth vom 17.12.2009 bezieht, sind diese Stellungnahmen schon aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet, die Position der Beteiligten zu 2) zu verbessern. Eine Erblindung der Erblasserin ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Es gibt auch keinen Ansatz, ab welchem Zeitraum mit einer vollständigen Leseunfähigkeit auszugehen wäre.

 

Da der Wegfall der Lesefähigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser in Anlehnung

an die Rechtsprechung zur Testierunfähigkeit so lange als lesefähig und in der Lage

ein handschriftliches Testament zu errichten anzusehen, als nicht die Leseunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Sieht das Gericht der Tatsacheninstanz die Leseunfähigkeit nicht als erwiesen an, so hat die Feststellungslast für diese das Erbrecht beseitigende Tatsache derjenige zu tragen, der sich auf die hier auf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft, hier die Beteiligte zu 2) (vgl. Palandt- Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 2229 Rn 11).

 

Dass das Landgericht sich nicht umfänglich mit der Historie der Testamentserrichtung auseinandergesetzt hat, verhilft der weiteren Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Beteiligte zu 1) hat zwar bei seiner landgerichtlichen Anhörung ausgeführt, er habe das Testament an einem Stück durchgeschrieben, seine Frau habe unterschrieben, während die Sachverständige nach der elektrostatischen Oberflächenprüfung und mikroskopischen Schreibmittelanalyse, bei der ein abweichender Einfärbungsgrad im oberen und unteren Teil der Beschriftung festgestellt wurde, zu der Feststellung gekommen ist, dass das Schriftstück nicht in einem Zug erstellt worden sein dürfte.” Nimmt man die Annahme der Sachverständigen als dem tatsächlichen Ablauf entsprechend an, was diese indessen so konsequent nicht als abgesichert und unumstößliche Erkenntnis dargelegt hat, so zeigt sich zwar eine mögliche Diskrepanz hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des Testaments zur Darstellung des Beteiligten zu 1). Auch deuten die verwendeten Postleitzahlen auf eine Rückdatierung des Testaments hin. Dies alles bietet aber insbesondere keinen Anhalt für das Vorbringen der Beteiligten zu 2) die Erblasserin sei zur Unterschrift genötigt worden oder es habe sich um eine Blanko Unterschrift gehandelt. Die Ausführungen des Landgerichts, dass insoweit keine Ansatzmöglichkeiten für Ermittlungen erkennbar sind, sind zutreffend.

 

Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen der Beteiligten zu 2) über das Verhältnis der Eltern zueinander und das Verhältnis des Beteiligten zu 1) zu ihr. Abgesehen davon, dass in der Rechtsbeschwerdeinstanz im Allgemeinen kein Raum für neuen Tatsachenvortrag ist, führen die von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Äußerungen der Nachbarn nicht weiter. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beteiligte zu 1) die Erblasserin zur Unterschrift unter das Testament genötigt hat. Es sind verschiedene Gründe denkbar, warum die Erblasserin ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt hat. Einmal wurde sie durch das gemeinschaftliche Testament über die gesetzliche Erbfolge hinaus selber besser abgesichert. Die Erblasserin konnte außerdem wegen der Zerstrittenheit der beiden Beteiligten eine Erbengemeinschaft möglicherweise als nicht förderlich für alle Beteiligten angesehen haben; möglicherweise versprach sie sich auch insgesamt mehr davon, wenn sie ihren Ehemann, mit dem sie schließlich seit dem (…) verheiratet war, zufrieden stellte, als wenn sie ihrer Tochter gegen den Willen des Ehemannes wirtschaftlich die volle Beteiligung am Nachlass zu sichern versuchte. Denkbar ist auch, dass sie immer noch darauf gehofft hat, dass Vater und Tochter aufeinander zugehen würden und die Tochter beim Ableben des Letztversterbenden ohnehin alles bekommen würde. Eine Andeutung findet sich insoweit in den Ausführungen der Eheleute (…), die eine Äußerung der Erblasserin dahingehend interpretierten, als hoffe sie auf eine „gütliche Wendung des Schicksals.”

 

Das Landgericht hat auch die ihm gemäß § 12 FGG obliegende Ermittlungspflicht

nicht verletzt. Es gab keine Anhaltspunkte für weitere Erfolg versprechende tatsächliche Aufklärungsmöglichkeiten im Übrigen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 KostO. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG bestimmt, dass einem Beteiligten, der durch ein unbegründetes Rechtsmittel Kosten veranlasst hat, diese aufzuerlegen sind. Es bestand daher auch kein Anlass die von der Beteiligten zu 2) beanstandete Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern. Bei der Geschäftswertfestsetzung hat sich der Senat an der Wertfestsetzung des Landgerichts orientiert.